Was bringt die Novelle des Verpackungsgesetzes 2021?
Im Juli 2021 trat die Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft. Bis 2025 hält sie einige schrittweise Änderungen für Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen bereit. Was ändert sich für die Betroffenen und welche Ziele werden damit verfolgt?
Verpackungsgesetz 2021: Warum gibt es eine Novelle?
Das 2019 beschlossene Verpackungsgesetz wurde im Juli 2021 um einige entscheidende Punkte erweitert. Diese sogenannte Novelle des VerpackG strebt die ökologische Fortentwicklung des Verpackungsgesetzes an, um Ressourcenmanagement und Ressourceneffizienz in Deutschland weiter voranzutreiben.
Grundsätzlich setzt das Verpackungsgesetz die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in Deutschland um und regelt damit das Inverkehrbringen von Verpackungen und deren Rücknahme sowie die Verwertung von Verpackungsabfällen. Durch die Novellierung 2021 werden zwei weitere EU-Richtlinien in deutsches Recht implementiert: die Einwegkunststoffrichtlinie sowie die Abfallrahmenrichtlinie.
Beide Richtlinien sollen die Auswirkungen von Abfällen auf Umwelt, Mensch und Tier so gering wie möglich halten bzw. den Umgang mit Abfällen regulieren und wurden deshalb nun mit aufgenommen. Die Änderungen durch die Novellierung des VerpackG werden bis 2025 schrittweise umgesetzt und betreffen sowohl die dualen Systeme als auch die Inverkehrbringer verschiedener Verpackungsarten.
Für Händler, die ihre Waren an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkaufen, bedeutet die Novelle hauptsächlich eine Erweiterung der bestehenden Registrierungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten. Inverkehrbringer von Transport- und Umverpackungen im Großhandel, ebenso wie Online-Händler, sind ebenfalls betroffen.
Wen betrifft das VerpackG 2021?
Einerseits werden Hersteller und Erstinverkehrbringer sämtlicher mit Ware befüllter Verpackungen sowie von Transport-, Verkaufs-, Um- und Mehrwegverpackungen stärker in die Pflicht genommen. Darunter fallen auch Einweggetränkeverpackungen und Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Andererseits sind auch Betreiber elektronischer Marktplätze, Fulfillment-Dienstleister und Vertreiber von Serviceverpackungen von der Novelle betroffen.
Wie die Änderungen im Einzelnen für die jeweiligen Betroffenen aussehen, erfahren Sie im nächsten Abschnitt. Darunter auch, was sich besonders für Online-Händler und deren Partner ändert.
WAS BEDEUTET DIE ÄNDERUNG DES VERPACKUNGSGESETZES IM DETAIL?
Damit die Ziele des Verpackungsgesetzes erreicht werden, ist mittlerweile kein Inverkehrbringer von Verpackungen mehr von den gesetzlichen Regelungen ausgenommen. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Richtlinien zur Systembeteiligungspflicht, ergeben sich die folgenden Gesetzesgrundlagen durch die Novelle 2021:
- 3. Juli 2021: Es gilt eine Informationspflicht für Hersteller und Letztvertreiber nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, wie beispielsweise Mehrwegverpackungen. Sie müssen in geeignetem Maße die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über Rückgabemöglichkeiten und den dahinterstehenden Zweck informieren.
- Im Ausland ansässige Unternehmen ohne eigene Niederlassung in Deutschland können einen Bevollmächtigten beauftragen, der in ihrem Namen die Pflichten nach Verpackungsgesetz erfüllt.
- Januar 2022: Die erste Stufe der sogenannten „erweiterten Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen“ tritt in Kraft. Bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bisher der Systembeteiligungspflicht unterlagen, sind nun pfandpflichtig.
- Hersteller von Transport-, Verkaufs-, Mehrweg- und Umverpackungen, die nicht typischerweise bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern anfallen, müssen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen.
- Juli 2022: Alle Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) über LUCID registriert sein. Das gilt nun beispielsweise auch für Vertreiber von Transport- und Mehrwegverpackungen sowie pfandpflichtigen Einwegverpackungen.
- Vertreiber von Serviceverpackungen müssen nun ebenfalls bei der ZSVR registriert sein. Hier besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.
- Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden (Online-)Händler ordnungsgemäß bei der ZSVR registriert sind. Gleiches gilt für Fulfillment-Dienstleister. Kann die Systembeteiligung nicht nachgewiesen werden, gilt ein Vertriebsverbot und es dürfen keine weiteren Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbracht werden. Das bedeutet, dass der Fulfillment-Dienstleister beispielsweise keine Produkte/Verpackungen im Auftrag des Online-Händlers lagern darf.
- Januar 2023: Gastronomen müssen ihren Kundinnen und Kunden eine Mehrwegalternative anbieten, über die sie entsprechend informieren müssen. Diese Mehrwegalternative darf weder teurer sein noch zu schlechteren Konditionen als die Einwegalternative angeboten werden. Hier gilt eine Ausnahme für Gastronomen mit einer Verkaufsfläche von unter 80 qm und weniger als fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
- Januar 2025: Einwegkunststoffgetränkeflaschen müssen einen Rezyklatanteil von mindestens 25 % aufweisen. Andernfalls herrscht ein Vertriebsverbot. Dieser Rezyklatanteil wird ab dem 01. Januar 2030 noch einmal angehoben auf 30 %.
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Fazit: Mit der Novelle des VerpackG werden die gesetzlichen Pflichten verschärft
Für Akteure, die Verpackungen in Verkehr bringen, bedeutet die Novelle des Verpackungsgesetzes grundsätzlich eine Verschärfung ihrer Pflichten. Damit sind nun alle Inverkehrbringer betroffen und auch die ohne systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.
Besonders die Dokumentations- und Nachweispflichten sind ausgeweitet worden, sodass künftig besser kontrolliert werden kann, ob ein Unternehmen seiner Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen nachkommt. Die schrittweisen Änderungen, die durch die Novellierung des Verpackungsgesetzes erfolgen, bedeuten somit eine konsequente Einbindung aller Beteiligten und damit eine effizientere Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.