Verpackungsgesetz (VerpackG)

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bildet ein rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen regelt. Durch das VerpackG wird gemäß § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die Verantwortung für Verpackungen festgelegt.

Eine wesentliche Folge davon ist die Verpflichtung von Händlern, Online-Händlern und Herstellern, aktiv am Entsorgungs- und Recyclingprozess teilzunehmen. Sie sind dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Verkaufsverpackungen ihrer Produkte auf umweltgerechte Weise entsorgt oder recycelt werden.

Was ist das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Gemäß § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) legt es die Verantwortung für Verpackungen fest. Händler, Online-Händler und Hersteller sind daher verpflichtet, sich aktiv am Entsorgungs- und Recyclingprozess zu beteiligen. Dies beinhaltet auch die Pflicht zur Verpackungslizenzierung, um sicherzustellen, dass ihre Verkaufsverpackungen ordnungsgemäß entsorgt oder recycelt werden.

Verpackungslizenzierung

Das Verpackungsgesetz beinhaltet die Verpackungslizenzierung, die Hersteller und Erstinverkehrbringer von Verpackungen betrifft. Gemäß der Verpackungsverordnung müssen sie sich an einem dualen System beteiligen oder eigene Rücknahmesysteme aufbauen, was eine Registrierung und Lizenzgebühren erfordert. Nutzen Sie unseren Online-Kalkulator, um Ihre Kosten zu berechnen und Ihre Verpackungen zu lizenzieren!

Kosten für Verpackungslizenz berechnen
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Änderungen im Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022

Neuerungen im VerpackG

Seit dem 1. Juli 2022 ist es verboten, verpackte Ware ohne rechtzeitige Registrierung durch den Hersteller zu vertreiben. Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister übernehmen neue Verantwortlichkeiten.

Sie dürfen Verpackungen nur anbieten, wenn die entsprechenden Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen gemäß den Vorgaben behandelt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind. Außerdem müssen alle Hersteller, die erstmals verpackte Waren in Deutschland in Umlauf bringen, sich registrieren lassen, unabhängig von der Art der Verpackung.

Hier zur Registrierungs-Anleitung

VerpackG und Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verpackungsgesetz können vielfältig sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab:
-Lizenzierungskosten: Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich an einem dualen System beteiligen oder eigene Rücknahmesysteme aufbauen. Dies erfordert die Registrierung und die Zahlung von Lizenzgebühren an diese Systeme.

-Entsorgungskosten: Die Entsorgung von Verpackungsabfällen kann Kosten verursachen, insbesondere wenn sie nicht recycelbar oder wiederverwertbar sind. Unternehmen müssen möglicherweise in effizientere Verpackungslösungen investieren, um die Entsorgungskosten zu minimieren.
-Darüber hinaus ist im VerpackG die Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID eingeschlossen, die zunächst keine Kosten verursacht.

Welche Verpackungsarten fallen unter das VerpackG?

Das überarbeitete Verpackungsgesetz hat auch Auswirkungen auf Transportverpackungen. Im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen, die einer Lizenzierungspflicht unterliegen, müssen Transportverpackungen nicht wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenziert werden.
Laut § 15 Absatz 1 des VerpackG sind folgende Verpackungen miteingeschlossen: 

  • Transportverpackungen 
  • Versandverpackungen 
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen 
  • Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen nach § 7 Absatz 5 
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter 
  • Mehrwegverpackungen 
  • Serviceverpackungen 
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen

Sie sind unsicher, ob Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind?

Gerne helfen wir Ihnen weiter:

Bei offenen Fragen steht Ihnen unser Kundenservice mit Expertenwissen zur Verfügung. Wir kennen die Antworten auf Ihre Fragen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Ob Mittelstand oder Kleingewerbe: wir sind Ihr Partner bei der Lizenzierung von Verpackungen!

Da­ten­mel­dung nach Ver­pack­ungs­ge­setz (VerpackG) 

Unternehmen müssen neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle über das öffentliche Portal LUCID auch Datenmeldungen einreichen. Das bedeutet, dass jede Verpackung, die bei einem dualen System wie zmart lizenziert ist, unverzüglich der Zentralen Stelle gemeldet werden muss. Als duales System übermitteln wir die bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer an die Zentrale Stelle, um Abweichungen bei den Mengenangaben festzustellen. Falsche oder nicht angegebene Datenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro belegt werden.

Zu den Meldungen, die Sie direkt bei der Zentralen Stelle ohne Beteiligung Dritter vornehmen müssen, gehören:

Planmengenmeldung

Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres lizenzieren Sie das gesamte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterial, das Sie planen, im nächsten Kalenderjahr in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist das Verpackungsmaterial, welches bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde.

Mengenanpassung

Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr oder weniger systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, können Sie diese Änderungen ganz bequem über unser Kundenportal vornehmen. Dies wird als unterjährige Mengenanpassung bezeichnet.

Jahresabschlussmeldung

Am Ende eines Kalenderjahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, geben Sie die Jahresabschlussmeldung an die ZVSR und an Ihr beteiligtes duales System ab. Hier können Sie Ihre Mengen noch einmal anpassen und eventuell nachlizenzieren, sodass die IST-Menge schließlich alle in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen des Jahres umfasst.

Vollständigkeitserklärung

Gemäß VerpackG sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen zugelassenen Sachverständigen von der Zentralen Stelle zu beauftragen und eine testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben, wenn sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten. Diese liegen bei 80.000 kg für Glas, 50.000 kg für Papier, Pappe und Karton sowie 30.000 kg für alle anderen Materialien.

Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft

Ziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stehen die Zielstellungen, einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu erreichen und die Umwelt zu schützen.

Erreicht werden sollen diese Ziele durch:

  • Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
  • Reduktion des Verpackungsabfalls
  • Steigerung der Recyclingquoten
  • Herstellerverantwortung für den Lebenszyklus der Verpackungen
  • Förderung der Verwendung ökologisch vorteilhafterer Materialien für Verpackungen
  • Verantwortung für Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung
Wer lizenzieren muss

VerpackG Regelungen nach Anwendungsfall

Für alle Inverkehrbringenden Unternehmen besteht die Verpflichtung, die Firma und die zugehörigen Markennamen (auch Eigenmarken) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) zu registrieren. Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von verpackten Waren besteht die Pflicht: Befüllte Produktverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern und gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Ämter u. s. w.) als Verpackungsabfall anfallen, müssen am dualen System beteiligt, also lizenziert werden.

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Dropshipping

Dropshipping

Bei Streckengeschäften (Dropshipping oder Direkthandel) ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Systembeteiligungspflicht nach VerpackG nachkommt, und einen Nachweis einfordern.

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Importierte Waren

Importierte Waren

Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Online-Händler z. B. Waren aus China, ist er dazu verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Eigenmarken

Eigenmarken

Unternehmen, die ihre eigenen Markenprodukte auf den Markt bringen, tragen gemäß dem deutschen Verpackungsgesetz die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lizenzierung und Registrierung ihrer Verpackungen.

Elektronische Marktplaetze, Online-Händler, Ver­pack­ungs­li­zenz für Amazon, Ebay, Etsy und co.

Marktplatzhändler

Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler die genutzten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt für den betreffenden Händler ein Vertriebsverbot.

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall in Deutschland produziert

In Deutschland produziert

In Deutschland produzierte Verpackungen sind von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Z. B. muss ein Hersteller von Waschmittel, der an einen Händler verkauft, die Produktverpackungen lizenzieren.

Verpackungsgesetz Regelung Anwendungsfall Fulfillmentpartner

Fulfilmentpartner

Der beauftragende Händler ist für die Verpackungslizenzierung zuständig. Der Fulfillment-Dienstleister hat eine Kontrollpflicht: Er muss überprüfen, ob die über ihn agierenden Händler ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen.

VerpackG: Das Wichtigste in Kürze

Wen und was betrifft die Beteiligungspflicht?

Jeder Erstinverkehrbringer einer Verpackung, sofern nicht gem. § 12 Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgenommen, ist systembeteiligungspflichtig. Alle Verpackungen sind zu lizenzieren. Diese Vollregistrierung schließt u. a. Verkaufs-, Mehrweg- und Transportverpackungen ein.

Was gilt bei Serviceverpackungen?

Vertreiber von Serviceverpackungen tragen auch die Verantwortung diese angebotenen Verpackungen ebenfalls zu lizenzieren. Hier besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.

Wo sind Verpackungen zu lizenzieren?

Verpackungen werden über das Register LUCID der ZSVR unter Angabe erforderlicher Daten des Unternehmens registriert. Die Verpackungslizenzierung für Ihre Verkaufsverpackungen können Sie bei einem dualen System, wie dem Dualen System Zentek, abschließen.

Welche Rolle spielt die ZSVR/LUCID?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) prüft die Einhaltung des VerpackG. Diese führt ein öffentliches Register (LUCID), in dem Firma, Marken und Eigenmarken registriert werden müssen. Zudem sind regelmäßig Datenmeldungen über die beteiligungspflichtigen Verpackungen abzugeben.

Was ist das öffentliche Register?

Markenname und Hersteller müssen bei der ZVSR im öffentlichen Register (LUCID) registriert sein. Das Verpackungsmaterial, welches nach Gebrauch bei Endverbraucherin und Endverbraucher als Verpackungsabfall anfällt, muss bei einem dualen System beteiligt, d. h. lizenziert sein.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?

Für Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Unternehmen und Marken besteht in Deutschland ein Verkaufsverbot. Dies bedeutet, nicht registrierte Verpackungen und deren Inhalte dürfen nicht legal in den Handel gebracht werden, was rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen bringt.