In der gesamten Europäischen Union gilt die sogenannte extended producer responsibility (EPR), die in Deutschland z. B. in Form des Verpackungsgesetzes (VerpackG) gesetzlich geregelt wird. Das heißt, auch in allen Ländern der Europäischen Union müssen Sie das von Ihnen befüllte und in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial unter Angabe der Mengen je Materialart lizenzieren.
Während die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet sind, die ERP umzusetzen, entschieden sich Großbritannien, Schweden und die Schweiz freiwillig dazu, Maßnahmen für die Beteiligung an den Kosten, welche für die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen aus Verpackungsmaterial entstehen, zu erlassen. Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelungen ist in allen Ländern gleich: Verpackungen und der damit verbundene Abfall sollen durch die Produktverantwortlichen vermieden und so gering wie möglich gehalten werden.
In der Umsetzung haben sich daraus duale Systeme, Steuer- und Gebührenmodelle entwickelt. So berücksichtigen einige Länder Bagatellgrenzen für Materialarten und anfallende Verpackungsmengen, unterscheiden zwischen inländischen- und ausländischen Anbietern oder nach der Art des Handels (B2B oder B2C). Für Fragen, die bei Ihnen als Onlineshop-Betreiber oder Händler mit Sitz in Deutschland und stationärem Shop im Ausland aufkommen, hat zmart die Antworten.
In Deutschland gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG), dessen Ziel es ist, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt so gering wie möglich zu halten. Die Politik hat in diesem Fall entschieden, dass die Entsorgungspflicht bei den Unternehmen liegt, welche Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen sind. Unternehmen steht es frei, die Verpackungen beim Endverbraucher abzuholen und selbst zu entsorgen. In der Regel ist es für sie jedoch einfacher, diese Aufgabe an ein duales System zu übergeben. Als Teil des Dualen Systems Zentek organisieren wir nach der Verpackungslizenzierung die Sammlung, Sortierung und Verwertung Ihrer Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher und gleichgestellten Anfallstellen.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) verpflichtet alle Verpackungsmaterialien, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Endkonsumenten im Hausmüll landen, zu lizenzieren. Das Material, aus welchem die Verpackung besteht, ist dabei irrelevant, ausschlaggebend ist die Tatsache, dass die Verpackung dem Abfall zugeführt wird.
Wenn Sie unsicher sind, ob die von Ihnen in den Umlauf gebrachten Materialien für Verpackungen grundsätzlich systembeteiligungspflichtig sind, können Sie im Katalog der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) nachschlagen, um die Systembeteiligungspflicht zu überprüfen. Sollten auch mit den dort gegebenen Informationen weiterhin Zweifel bestehen, können Sie eine Anfrage an zmart stellen oder bei der ZSVR eine Einstufung der Verpackung anfordern.
Auch wenn es bei den Endverbrauchern leichte Tendenzen dazu gibt, Waren unverpackt zu erwerben, spielen Verpackungen sowohl im B2C als auch im B2B-Bereich eine große Rolle. Sie dienen unter anderem:
-als Werbefläche
-als Informationsfläche und
-dem Schutz der Ware.
Laut Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Verpackungen der Nutzungsarten:
-Produktverpackungen
-Versandverpackungen inkl. Füllmaterial und
-Serviceverpackungen zu lizenzieren.
Abhängig von Materialart und anfallender Menge ist für sie ein Lizenzierungsentgelt zu entrichten. Eine Sonderrolle nehmen Transportverpackungen ein. Sie bleiben unlizenziert, da sie im B2B-Bereich verbleiben.
Die ZSVR überwacht die Erfüllung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Bei ihr müssen sich alle Unternehmen (vom Onlinehändler bis zum stationären Vertreiber von Waren) registrieren, wenn sie Verpackungen in Verkehr bringen. Sollten die in Verkehr gebrachten Verpackungen von der Lizenzierungspflicht befreit sein, gilt dennoch die Registrierungspflicht.
Neben der Registrierung hat bei der ZSVR je Lizenzjahr eine Mengenmeldung der lizenzierten Verpackungsmengen zu erfolgen.
Das Verpackungsgesetz hat zum Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen zu vermeiden oder zu verringern. Vorrangig sollen Verpackungsabfälle vermieden werden, ist dies unmöglich, sollen die Abfälle aus den einzelnen Verpackungsarten zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Alle Unternehmen, welche Verpackungen in Verkehr bringen, unterliegen dem Verpackungsgesetz. Das VerpackG ersetzt seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. IS. 2379), welche zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist.
Es bildet die gesetzliche Grundlage der Lizenzierungspflicht für Händler, Onlinehändler und Hersteller von Waren, welche diese zuerst verpackt in Verkehr bringen. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist es zwingend erforderlich, dass sich Händler, Onlinehändler und Hersteller von Waren bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren und je nach Produkt ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren lassen. Abschließend ist anzumerken, dass im § 34 des Verpackungsgesetzes Bußgelder im Fall von Zuwiderhandlungen und Missachtung festgelegt sind.
Mit den Lizenzentgelten der Verpackungslizenz werden die Aufgaben rund um die Vermeidung negativer Einflüsse von Verpackungen auf die Umwelt finanziert. Im Detail bedeutet dies:
-das Sammeln der vom Endverbraucher entsorgten Verpackungen
-das Sortieren der Wertstoffe in Wertstoffanlagen
-das Aufbereiten der Wertstoffe zu Recyclingrohstoffen
Wenn Sie Ihre Verpackungen über zmart lizenzieren, leisten Sie einen zusätzlichen Beitrag zum Umweltschutz, da wir einen Teil der Einnahmen aus der Verpackungslizenz in die Aufforstung deutscher Wälder investieren.
Sollten Sie in der Funktion als Hersteller, Händler oder Onlineshop-Betreiber die jährlichen Grenzwerte an den Verpackungsmaterialien:
-Glas: 80 Tonnen
-Papier, Pappe oder Karton: 50 Tonnen
-Verbundmaterialien, Weißblech, Aluminium oder Kunststoff: 30 Tonnen
überschreiten, so sind Sie verpflichtet, eine jährliche Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben. Gemäß VerpackG ist die Vollständigkeitserklärung (VE) durch einen Sachverständigen zu erstellen. Die Erstellungsfrist endet am 15. Mai des Folgejahres. Auch wenn Sie geringere Mengen der oben aufgeführten Verpackungsmaterialien in Umlauf bringen, ist es möglich, dass Sie durch die ZSVR zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) aufgefordert werden.