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VerpackDG: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz einfach erklärt

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist das nationale Gesetz zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40). Es hat das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst. Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Das VerpackDG ergänzt sie auf nationaler Ebene und regelt Zuständigkeiten und Vollzug in Deutschland. Auf dieser Seite erfahren Sie, was das VerpackDG für Sie bedeutet und was sich gegenüber dem Verpackungsgesetz ändert.

Das VerpackDG im Überblick

Seit dem 12. August 2026 gilt in der EU die Verpackungsverordnung PPWR. Sie legt die inhaltlichen Anforderungen an Verpackungen und die Rollen der beteiligten Akteure unmittelbar fest. Das VerpackDG ergänzt diese Verordnung in Deutschland und regelt den nationalen Vollzug. Diese Punkte sollten Sie kennen:

  1. Zwei Regelwerke greifen ineinander: Die PPWR ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar. Das VerpackDG ist das nationale Ergänzungsrecht dazu und hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst.

  2. Die Anforderungen kommen aus der PPWR: Was eine Verpackung erfüllen muss und wer als Hersteller gilt, steht in der PPWR. Das VerpackDG regelt Zuständigkeiten, Vollzug und nationale Ergänzungen.

  3. Registrierung weiterhin über LUCID: Sie registrieren sich wie bisher im Register LUCID. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt zuständig und übernimmt zusätzlich die nationale Registerfunktion im Sinne der PPWR.

  4. Neue Begriffe beachten: Aus dem „Inverkehrbringen" wird die „Bereitstellung im Bundesgebiet", und der Herstellerbegriff richtet sich nach der PPWR. Diese Begriffe wirken sich unter anderem auf Registrierung und Datenmeldungen aus.

Was ändert sich vom Verpackungsgesetz zum VerpackDG?

Bisher (Verpackungsgesetz) Jetzt (VerpackDG)
Grundlage Eigenständiges deutsches Gesetz Nationale Ergänzung zur EU-Verordnung PPWR
Wer gilt als verantwortlich? Wer Verpackungen mit Ware befüllt und in Verkehr bringt Der Hersteller nach der PPWR. Teils auch Unternehmen, die Waren auspacken
Ab wann besteht die Pflicht? Vor dem Inverkehrbringen Vor der Bereitstellung im Bundesgebiet bzw. vor dem Auspacken
Welche Verpackungen sind betroffen? Vor allem Verkaufs- und Umverpackungen Zusätzlich Primärproduktions- und bestimmte Transportverpackungen
Zuständige Stelle Zentrale Stelle Verpackungsregister (Register LUCID) Weiterhin die Zentrale Stelle Verpackungsregister – zusätzlich als EU-Registerbehörde

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Regeln kommen jetzt aus Europa. Die inhaltlichen Anforderungen an Verpackungen stehen in der PPWR. Das VerpackDG regelt in Deutschland Zuständigkeiten und Vollzug.

  • Mehr Verpackungen fallen unter die Systembeteiligung. Neben Verkaufs- und Umverpackungen können nun auch Primärproduktions- und bestimmte Transportverpackungen betroffen sein.

  • Neue Begriffe im Alltag. Aus dem „Inverkehrbringen" wird die „Bereitstellung im Bundesgebiet". Wer als Hersteller gilt, richtet sich nach der PPWR.

  • Ihre Registrierung bleibt bei LUCID. Sie registrieren sich weiterhin im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die zusätzlich EU-Registerbehörde wird.

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Neue Begriffe und Rollen im VerpackDG

Mit dem VerpackDG ändern sich einige zentrale Begriffe. Sie stammen jetzt aus der EU-Verpackungsverordnung PPWR, die das VerpackDG nur noch ergänzt. Wer die neuen Begriffe kennt, versteht seine Pflichten leichter – zum Beispiel bei der Registrierung oder bei Datenmeldungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:


Aus „Inverkehrbringen" wird „Bereitstellung im Bundesgebiet"

Der bisherige Begriff „Inverkehrbringen" wird durch die „Bereitstellung im Bundesgebiet" ersetzt. Gemeint ist damit, dass eine Verpackung erstmals in Deutschland zur Verfügung gestellt wird. Dieser neue Begriff zieht sich durch viele Pflichten, etwa bei der Registrierung und den Mengenmeldungen.

Der Herstellerbegriff kommt aus der PPWR

Der Herstellerbegriff richtet sich nach der PPWR und wird im VerpackDG aufgegriffen. Hersteller können zum Beispiel Unternehmen sein, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellen.

Auch Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken, können unter bestimmten Voraussetzungen als Hersteller erfasst sein. Das hängt von der konkreten Konstellation ab, etwa von der Rolle des Unternehmens, seiner Niederlassung und davon, ob ein anderer vorrangiger Hersteller verantwortlich ist.

Erstinverkehrbringer und Inverkehrbringer

Das VerpackDG ergänzt zwei Rollen:

  • Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt.

  • Inverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt – unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe.

System und sonstige Organisation für Herstellerverantwortung

Ein „System" ist im VerpackDG als Organisation für Herstellerverantwortung definiert. Neu hinzu kommt die „sonstige Organisation für Herstellerverantwortung". Sie übernimmt die Herstellerpflichten für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Weitere angepasste Begriffe

  • Werkstoffliches Recycling ersetzt die frühere „werkstoffliche Verwertung".

  • Wiederverwendbare Verpackungen ersetzen den Begriff „Mehrwegverpackungen".

  • Finanzierungsvereinbarung bezeichnet den Vertrag zur Finanzierung der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

Auch für kleine Unternehmen relevant

Die Pflichten hängen nicht vom Umsatz oder von der Unternehmensgröße ab. Auch kleine Unternehmen, Freiberufler und Einzelhändler unterliegen dem VerpackDG. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen vor, etwa für kleine Unternehmen und bei Serviceverpackungen.

Für wen gilt das VerpackDG?

Das VerpackDG gilt für Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland bereitstellen. Wer verantwortlich ist, richtet sich nach dem Herstellerbegriff der PPWR. Dieser ist breiter gefasst als früher und erfasst die folgenden Gruppen.

Hersteller nach der PPWR

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in Deutschland bereitstellt, ist für deren Registrierung und Systembeteiligung verantwortlich. Der Herstellerbegriff der PPWR unterscheidet mehrere Rollen und erfasst auch Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken.

Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland

Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland gelten besondere Regeln.

Hersteller mit Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die im Fernabsatz nach Deutschland liefern, müssen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

Bei Herstellern aus Drittländern hängt die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten von der nationalen Ausgestaltung ab. Hier sollte die konkrete Konstellation sorgfältig geprüft werden.

Ein Bevollmächtigter übernimmt bestimmte Pflichten für den Hersteller. Das ist eine besondere Regelung für Hersteller ohne Niederlassung. Sie ersetzt nicht die allgemeine Pflicht, die eigene Rolle und Verpackungsarten zu prüfen.

Akteure entlang der Lieferkette

Nicht nur Erstinverkehrbringer sind betroffen. Auch Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister und Anbieter von Online-Plattformen tragen je nach Rolle eigene Pflichten. Was das konkret heißt, beschreibt der Abschnitt „Anwendungsfälle nach Rollen".

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verpackungen, für die eine Beteiligung an einem System erforderlich sein kann. Das betrifft Verpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Vergleichbare Anfallstellen sind zum Beispiel bestimmte gewerbliche oder öffentliche Stellen, bei denen Verpackungsabfälle ähnlich wie in privaten Haushaltungen anfallen können.

Bei Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen und Transportverpackungen kommt es darauf an, ob sie typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Maßgeblich ist dabei der Gesamtmarkt vergleichbarer Verpackungen.

Serviceverpackungen sind gesondert einbezogen. Das sind Verpackungen, die erst beim Verkauf oder bei der Abgabe an den Endabnehmer befüllt werden, zum Beispiel Brötchentüten, Coffee to go Becher oder Tragetaschen.

Systembeteiligungspflichtig können damit insbesondere sein:

  • Verkaufsverpackungen, wenn das Mehrheitskriterium erfüllt ist

  • Umverpackungen, wenn das Mehrheitskriterium erfüllt ist

  • Primärproduktionsverpackungen, wenn das Mehrheitskriterium erfüllt ist

  • Transportverpackungen, wenn das Mehrheitskriterium erfüllt ist

  • Serviceverpackungen nach den besonderen Regeln des VerpackDG

Verschiedene Verpackungsarten nebeneinander dargestellt.
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Ihre Pflichten unter dem VerpackDG: Schritt für Schritt

Wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland bereitstellen, müssen Sie einige Pflichten erfüllen. Die folgenden Schritte zeigen den Ablauf – von der Registrierung bis zur Vollständigkeitserklärung.

1. Registrierung im Register LUCID

Bevor Sie Verpackungen bereitstellen, registrieren Sie sich im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Registrierung muss vor der Bereitstellung im Bundesgebiet erfolgen – bei Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken, entsprechend vor dem Auspacken.

2. Beteiligung an einem System

Für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beteiligen Sie sich an einem dualen System. Auch die Systembeteiligung erfolgt vor der Bereitstellung beziehungsweise vor dem Auspacken. Die Systembeteiligung können Sie hier ganz einfach über unseren Kalkulator vornehmen.

3. Datenmeldungen

Nach der Systembeteiligung müssen Datenmeldungen erfolgen. Die Datenmeldung umfasst insbesondere Angaben zu:

  • Registrierungsnummer

  • Materialart

  • Masse der Verpackungen

  • Name des Systems

  • Zeitraum der Systembeteiligung

Die Datenmeldung muss grundsätzlich durch den Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Sie kann nicht allgemein auf Dritte übertragen werden. Auch hier gilt eine Ausnahme für die besondere Bevollmächtigtenregelung für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland.

Für bestimmte kleine Mengen gibt es eine Erleichterung: Wenn insgesamt nicht mehr als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen pro Jahr bereitgestellt werden, kann eine einmalige Meldung bis zum 1. Juni des Folgejahres ausreichen.

4. Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung ist eine jährliche Erklärung über die in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Verpackungsmengen. Sie ist jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen.

Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen oder einen zugelassenen Prüfer geprüft und bestätigt werden.

Eine Pflicht zur Vollständigkeitserklärung besteht grundsätzlich erst ab bestimmten Mengenschwellen. Die Schwellen liegen bei:

  • Glas: 80 Tonnen

  • Papier, Pappe, Karton: 50 Tonnen

  • Übrige Materialien: 30 Tonnen

Wer unterhalb dieser Schwellen bleibt, ist regelmäßig von der Pflicht zur Vollständigkeitserklärung befreit. Andere Pflichten, etwa Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung, können trotzdem bestehen.


Sonderfall Serviceverpackungen

Serviceverpackungen werden erst beim Verkauf oder bei der Abgabe an den Endabnehmer befüllt. Beispiele sind Brötchentüten, Menüschalen, Coffee to go Becher, Pizzakartons oder Tragetaschen.

Wenn Sie Serviceverpackungen befüllen und an Endabnehmer abgeben, müssen Sie grundsätzlich prüfen, ob Sie selbst zur Systembeteiligung verpflichtet sind.

Eine Übertragung der Systembeteiligungspflicht auf einen Vorvertreiber ist nur unter den Voraussetzungen des VerpackDG möglich. Maßgeblich ist § 7 Abs. 2 VerpackDG. Die Vorschrift knüpft daran an, dass der Hersteller nach Artikel 21 PPWR als Erzeuger gilt. Artikel 21 PPWR ist dabei nicht die eigene Rechtsgrundlage für die Verlagerung der Systembeteiligung. Er ist relevant für die Frage, ob ein Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen als Erzeuger gilt.

Wenn die Systembeteiligungspflicht für Serviceverpackungen wirksam auf einen Vorvertreiber übertragen wird, gehen die betreffenden Herstellerpflichten insoweit auf den Vorvertreiber über. Dazu gehören auch Pflichten zur Registrierung und Datenmeldung. Der ursprünglich verpflichtete Hersteller muss sich zusätzlich selbst im elektronischen Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren.

Typische Konstellationen können zum Beispiel sein:

  • Ein kleines Unternehmen bezieht neutrale Serviceverpackungen und bringt sie unter bestimmten Voraussetzungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in den Verkehr.

  • Ein größeres Unternehmen bezieht Serviceverpackungen aus dem Ausland und stellt sie unter eigener Marke bereit.

  • Ein Unternehmen verändert Serviceverpackungen. Eine solche Veränderung ist vor allem dann relevant, wenn dadurch die Konformität der Verpackung beeinträchtigt werden kann.

Diese Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung. Entscheidend ist insbesondere, ob die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitgestellt wird und ob die Voraussetzungen des VerpackDG erfüllt sind.

Anwendungsfälle: Wer ist in welcher Rolle verantwortlich?

Verpackungen durchlaufen oft mehrere Stationen, bevor sie beim Verbraucher ankommen. Das VerpackDG knüpft die Pflichten deshalb an Rollen an. Je nachdem, welche Rolle Sie einnehmen, gelten unterschiedliche Anforderungen. Die häufigsten Fälle:

Hersteller (auch Importeure)

Als Hersteller gelten Sie, wenn Sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in Deutschland bereitstellen. Darunter fallen auch Importeure: Wer Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführt und hier erstmals bereitstellt, übernimmt die Herstellerpflichten für das gesamte Verpackungsmaterial. Sie tragen dann die zentralen Pflichten: Registrierung im Register LUCID, Beteiligung an einem System für systembeteiligungspflichtige Verpackungen und die dazugehörigen Datenmeldungen. Solange Sie diese Pflichten nicht erfüllt haben, dürfen Sie die betroffenen Verpackungen nicht bereitstellen.

Vertreiber

Vertreiber sind Unternehmen, die Verpackungen weitergeben, ohne selbst Hersteller zu sein, zum Beispiel im Handel. Als Vertreiber dürfen Sie Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen Sie nur weitergeben, wenn sich der Hersteller mit ihnen an einem System beteiligt hat. Damit soll verhindert werden, dass nicht registrierte Ware in den Handel gelangt.

Fulfilment-Dienstleister

Fulfilment-Dienstleister übernehmen für andere Unternehmen Aufgaben wie Lagerung, Verpackung oder Versand. Sie dürfen diese Leistungen für Verpackungen nur erbringen, wenn der jeweilige Hersteller ordnungsgemäß im Register LUCID registriert ist. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt dafür einen automatisierten Datenabgleich bereit, mit dem sich die Registrierung prüfen lässt.

Betreiber von Online-Plattformen

Wer eine Online-Plattform betreibt, über die andere Händler verkaufen, muss prüfen, ob diese Händler ihren Pflichten nachkommen. Diese Prüfpflicht ergibt sich aus dem Zusammenspiel von PPWR und den europäischen Vorgaben für Online-Plattformen. Sie soll sicherstellen, dass über die Plattform nur ordnungsgemäß registrierte Verpackungen angeboten werden.

Onlinehändler und Fernabsatz

Onlinehändler können vom VerpackDG in mehreren Rollen betroffen sein, zum Beispiel als Hersteller, Vertreiber oder Importeur.

Im Fernabsatz können Hinweis- und Rücknahmepflichten relevant sein. Diese gelten jedoch nicht pauschal für alle Verpackungen. Sie hängen von der jeweiligen Verpackungsart und von der Rolle des Unternehmens ab.

Übergang vom Verpackungsgesetz zum VerpackDG: Fristen im Blick

Das VerpackDG gilt seit dem 12. August 2026. Bestehende Systembeteiligungen, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, gelten fort, längstens bis zum 31. Dezember 2026.

Systeme, die zum 11. August 2026 nach dem bisherigen Verpackungsgesetz genehmigt waren, gelten weiterhin als zugelassen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige System bis zum 1. Januar 2027 zusätzliche Anforderungen nachweist. Dazu gehören die erforderlichen Vorkehrungen für die Abfallbewirtschaftung, ausreichende Sortier- und Recyclingkapazitäten, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Finanzverwaltung sowie eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit. Für die Sicherheitsleistung kann die zuständige Landesbehörde einen gesonderten Erfüllungszeitpunkt bestimmen.

Diese Nachweise betreffen die Systeme selbst, nicht die einzelnen Unternehmen, die sich an einem System beteiligen.

Der Herstellerbegriff richtet sich seit dem 12. August 2026 nach der PPWR und dem VerpackDG. Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Rolle unter den neuen Begriffen richtig eingeordnet ist.

Ausblick: Das kommt in den nächsten Jahren

Mit dem VerpackDG sind nicht alle Neuerungen sofort wirksam. Einige Anforderungen greifen erst in den kommenden Jahren. Auf diese Entwicklungen sollten Sie sich frühzeitig einstellen:

  • Höhere Recyclingquoten für Kunststoff. Für Kunststoffe gelten nach dem VerpackDG höhere Recyclingquoten für die dualen Systeme. Die Systeme müssen Kunststoffe ab dem 1. Januar 2028 zu 75 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2030 zu 80 Masseprozent dem Recycling zuführen.

    Diese Quoten sind Pflichten der dualen Systeme.

  • Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte. Künftig sollen die Entgelte für die Systembeteiligung stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden. Die Bundesregierung kann die genauen Vorgaben dazu über eine Rechtsverordnung festlegen. Diese wird für 2027 erwartet.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen PPWR und VerpackDG?

Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und legt die inhaltlichen Anforderungen an Verpackungen fest. Das VerpackDG ist das deutsche Gesetz dazu. Es ergänzt die PPWR auf nationaler Ebene, regelt Zuständigkeiten und Vollzug und hat das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst.

Muss ich mich weiterhin bei LUCID registrieren?

Ja. Die Registrierung erfolgt weiterhin im Register LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Registrierung muss vor der Bereitstellung Ihrer Verpackungen in Deutschland erfolgen. Bei Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken, gilt der Zeitpunkt vor dem Auspacken.

Was bedeutet „Bereitstellung im Bundesgebiet"?

Der Begriff ersetzt das frühere „Inverkehrbringen". Gemeint ist, dass eine Verpackung erstmals in Deutschland zur Verfügung gestellt wird. Dieser Begriff ist für viele Pflichten maßgeblich, etwa für den Zeitpunkt der Registrierung und der Systembeteiligung.

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Dazu zählen Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Transportverpackungen sowie Serviceverpackungen, sofern sie typischerweise überwiegend in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Gegenüber dem Verpackungsgesetz ist diese Gruppe damit weiter gefasst.

Gilt das VerpackDG auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Pflichten hängen nicht vom Umsatz oder von der Unternehmensgröße ab. Auch kleine Unternehmen, Freiberufler und Einzelhändler unterliegen dem VerpackDG. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen vor, zum Beispiel bei den Datenmeldungen und bei Serviceverpackungen.

Was gilt für Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen werden erst beim Verkauf befüllt, etwa der Kaffeebecher zum Mitnehmen. Wer sie an Endverbraucher abgibt, muss sich grundsätzlich selbst am System beteiligen. Die Systembeteiligung kann nur noch in Ausnahmefällen auf einen Vorvertreiber verlagert werden. Auch bei einer solchen Verlagerung müssen Sie sich zusätzlich selbst im Register LUCID registrieren.

Bis wann gelten meine bestehenden Systembeteiligungen?

Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.