Was ist das Verpackungsgesetz
(VerpackG)?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist eine Vorschrift, die die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verpackungen regelt. Es legt die Verantwortung für Verpackungen gemäß § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) fest. Eine wichtige Konsequenz daraus ist die Verpflichtung von Händlern, Online-Händlern und Herstellern, die ihre Produkte zunächst in Verpackungen verkaufen, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen. Das bedeutet, dass sie dafür sorgen müssen, dass die Verpackungen ihrer Produkte umweltgerecht entsorgt oder recycelt werden.
Das Wichtigste zum VerpackG in sechs Fragen
In Deutschland unterliegt jeder, der gewerbsmäßig Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, der Systembeteiligungspflicht. Erstinverkehrbringer müssen also Verpackungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) registrieren und lizenzieren. Eine ordnungsgemäße Systembeteiligung erfordert nicht nur die Registrierung von Marken und Herstellern, sondern auch die Lizenzierung des verwendeten Verpackungsmaterials.
Wen und was betrifft die Beteiligungspflicht?
Jeder Erstinverkehrbringer einer Verpackung, sofern nicht gem. § 12 Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgenommen, ist systembeteiligungspflichtig. Alle Verpackungen sind zu lizenzieren. Diese Vollregistrierung schließt u. a. Verkaufs-, Mehrweg- und Transportverpackungen ein.
Was gilt bei Serviceverpackungen?
Vertreiber von Serviceverpackungen tragen auch die Verantwortung diese angebotenen Verpackungen ebenfalls zu lizenzieren. Hier besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.
Wo sind Verpackungen zu lizenzieren?
Verpackungen werden über das Register LUCID der ZSVR unter Angabe erforderlicher Daten des Unternehmens registriert. Die Verpackungslizenzierung für Ihre Verkaufsverpackungen können Sie bei einem dualen System, wie dem Dualen System Zentek, abschließen.
Welche Rolle spielt die ZSVR/LUCID?
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) prüft die Einhaltung des VerpackG. Diese führt ein öffentliches Register (LUCID), in dem Firma, Marken und Eigenmarken registriert werden müssen. Zudem sind regelmäßig Datenmeldungen über die beteiligungspflichtigen Verpackungen abzugeben.
Was ist das öffentliche Register?
Markenname und Hersteller müssen bei der ZVSR im öffentlichen Register (LUCID) registriert sein. Das Verpackungsmaterial, welches nach Gebrauch bei Endverbraucherin und Endverbraucher als Verpackungsabfall anfällt, muss bei einem dualen System beteiligt, d. h. lizenziert sein.
Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung?
Für Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Unternehmen und Marken besteht in Deutschland ein Verkaufsverbot. Dies bedeutet, nicht registrierte Verpackungen und deren Inhalte dürfen nicht legal in den Handel gebracht werden, was rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen bringt.
Die wichtigsten Ziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) schafft einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen mit sogenannten registrierungspflichtigen und systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Es hat 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst.
Hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stehen die Zielstellungen, einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu erreichen und die Umwelt zu schützen. Erreicht werden sollen diese Ziele durch:
- Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
- Reduktion des Verpackungsabfalls
- Steigerung der Recyclingquoten
- Herstellerverantwortung für den Lebenszyklus der Verpackungen
- Förderung der Verwendung ökologisch vorteilhafterer Materialien für Verpackungen
- Verantwortung für Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung
Verantwortung für Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung
Aus den Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geht hervor, dass die Unternehmen, welche in Deutschland erstmalig B2C Verpackungen in Verkehr bringen, für deren Entsorgung verantwortlich sind. Da Unternehmen ihre Verpackungen nicht persönlich bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern abholen können, ermöglicht es Ihnen der Gesetzgeber, diese Aufgabe durch eine Lizenzierung an ein oder mehrere duale Systeme abzugeben.
Die dualen Systeme organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen über die gelbe und blaue Tonne sowie öffentlich aufgestellte Altglascontainer. So kümmern sich die dualen Systeme darum, dass das Verpackungsmaterial nach der Verwendung, soweit es möglich ist, dem Recycling zugeführt werden kann.
Auf diese Weise erfüllen Unternehmen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und können sicher sein, dass ihre Verpackungen rechtskonform entsorgt und soweit möglich wiederverwertet werden.
Darüber hinaus geht es primär um ressourcenschonende Wertstoffkreisläufe. Um einen Anreiz für Unternehmen zu schaffen, Wert auf nachhaltiges Verpackungsmaterial zu legen, sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen bei der Lizenzierung weniger kosten. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre einzelnen Bestandteile in Sortieranlagen gut trennbar sind sowie aus recyclingfähigem Material bestehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob und wie stark die Quoten für das Recycling angehoben werden können.
Vom Verpackungsgesetz vorgeschriebene Recyclingquoten
Verpackungsmaterial | Recyclingquote | |
---|---|---|
Seit 2019 | Seit 2022 | |
Glas, Aluminium und Metall | 80 % | 90 % |
Papier/pappe/Karton | 85 % | 90 % |
Getränkeverpackungen | 75 % | 80 % |
Sonstige Verbundverpackungen | 55 % | 70 % |
Kunststoff | 58,5 % | 63 % |
VerpackG Regelungen nach Anwendungsfall
Für alle Inverkehrbringenden Unternehmen besteht die Verpflichtung, die Firma und die zugehörigen Markennamen (auch Eigenmarken) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) zu registrieren. Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von verpackten Waren besteht die Pflicht: Befüllte Produktverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern und gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Ämter u. s. w.) als Verpackungsabfall anfallen, müssen am dualen System beteiligt, also lizenziert werden.
Dropshipping
Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Systembeteiligungspflicht nach VerpackG nachkommt, und einen Nachweis einfordern.
Importierte Waren
Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Online-Händler z. B. Waren aus China, ist er dazu verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.
Eigenmarken
Unternehmen, die ihre eigenen Markenprodukte auf den Markt bringen, tragen gemäß dem deutschen Verpackungsgesetz die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lizenzierung und Registrierung ihrer Verpackungen.
Marktplatzhändler
Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler die genutzten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt für den betreffenden Händler ein Vertriebsverbot.
In Deutschland produziert
In Deutschland produzierte Verpackungen sind von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Z. B. muss ein Hersteller von Waschmittel, der an einen Händler verkauft, die Produktverpackungen lizenzieren.
Fulfilmentpartner
Der beauftragende Händler ist für die Verpackungslizenzierung zuständig. Der Fulfillment-Dienstleister hat eine Kontrollpflicht: Er muss überprüfen, ob die über ihn agierenden Händler ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen.
Datenmeldung nach Verpackungsgesetz (VerpackG)
Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle über das öffentliche Portal LUCID müssen Unternehmen an diese ebenfalls Datenmeldungen abgeben. Das bedeutet: Jede Verpackung, die Sie bei einem dualen System (beispielsweise über zmart) lizenziert haben, müssen Sie unverzüglich der Zentralen Stelle melden.
Als duales System melden wir der Zentralen Stelle ebenfalls die von Ihnen bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer. So ist feststellbar, ob es zu abweichenden Mengenangaben kommt. Auch hier gilt: Falsche oder nicht angegebene Datenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Zu den Meldungen, welche Sie unter Ausschluss der Beteiligung Dritter bei der ZVSR vornehmen müssen, zählen:
Planmengenmeldung
Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres lizenzieren Sie das gesamte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterial, das Sie planen, im nächsten Kalenderjahr in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist das Verpackungsmaterial, welches bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde.
Mengenanpassung
Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr oder weniger systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, können Sie diese Änderungen ganz bequem über unser Kundenportal vornehmen. Dies wird als unterjährige Mengenanpassung bezeichnet.
Jahresabschlussmeldung
Am Ende eines Kalenderjahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, geben Sie die Jahresabschlussmeldung an die ZVSR und an Ihr beteiligtes duales System ab. Hier können Sie Ihre Mengen noch einmal anpassen und eventuell nachlizenzieren, sodass die IST-Menge schließlich alle in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen des Jahres umfasst.
Vollständigkeitserklärung
Bei folgenden Bagatellgrenzen, sind Sie durch das VerpackG dazu verpflichtet, einen von der Zentralen Stelle zugelassenen Sachverständigen zu beauftragen und eine testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben:
- Glas: 80.000 kg
- Papier, Pappe und Karton: 50.000 kg
- Alle anderen Materialien: 30.000 kg
Verpackungslizenz für Mittelstand und Kleingewerbe
Vorteile Kleinlizenzierer
- Persönlicher Kundenservice
- Einfaches Kundenportal
- Inkl. Recyclingsiegel
- Mengenrabatt
- Nachlizenzieren ohne Mindestumsatz
Vorteile Großlizenzierer*
- Alle Vorteile der Kleinlizenzierer
- Anteilige Rückvergütung bei Mindermengen
- Rechnung pro Monat, Quartal oder Jahr
- Planmengenanpassung bis zum 15.08.
*Ab 5.000 € Jahresumsatz