Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sind seit der Novelle des VerpackG dazu verpflichtet, die Systembeteiligung ihrer Händler zu überprüfen. Online-Händler, die über elektronische Marktplätze ihre Waren vertreiben, benötigen hierzu als Nachweis beispielsweise eine sogenannte Systembeteiligungsbestätigung.
Genauso wie Hersteller von Waren, unterliegen auch Online-Händler der Systembeteiligungspflicht nach Verpackungsgesetz (VerpackG). Grund dafür ist, dass ihre Verpackungen nach Gebrauch bei Verbraucherinnen und Verbrauchern als Abfall anfallen und über die Gelbe Tonne/den Gelben Sack, die Blaue Tonne oder öffentliche Glascontainer entsorgt werden müssen.
Um ihre Systembeteiligungspflicht zu erfüllen, müssen Online-Händler ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligen. Das duale System organisiert im Namen der Hersteller und Online-Händler den Entsorgungsprozess, also die Sammlung durch Entsorger sowie Sortierung und Verwertung der anfallenden Verpackungsabfälle.
Im Anschluss an die Verpackungslizenzierung erhält jeder Hersteller und Händler eine Lizenzmengenbestätigung des beteiligten dualen Systems. Diese gilt als Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht. Darin aufgeführt sind die lizenzierten Materialmengen sowie das beteiligte duale System.
Aber was ist nun eine Systembeteiligungsbestätigung?
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Online-Händler, die über einen elektronischen Marktplatz Waren vertreiben, zwingend in Besitz einer Systembeteiligungsbestätigung sein. Im Unterschied zur Lizenzmengenbestätigung enthält diese nicht die beteiligten Mengen, bestätigt jedoch trotzdem die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
Sowohl für den Handel über einen elektronischen Marktplatz wie beispielsweise Amazon oder eBay, als auch für die Inanspruchnahme von Fulfillment-Dienstleistungen benötigen Online-Händler beispielsweise die Systembeteiligungsbestätigung. Denn die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister sind in der Pflicht, einen Nachweis einzuholen und so die Systembeteiligung ihrer Händler zu kontrollieren.
Erfolgt der Nachweis nicht, darf der Online-Händler keine Waren in Deutschland vertreiben und Marktplatzbetreiber sowie Fulfillment-Partner dürfen keine ihrer Dienstleistungen anbieten bzw. im Namen des Händlers ausüben.
Wenn Sie als Online-Händler agieren und nur kleine Mengen an Verpackungsmaterial in Umlauf bringen, können Sie diese über zmart lizenzieren. Sie beteiligen sich dadurch am Dualen System Zentek. In nur wenigen Schritten haben Sie über unseren Kalkulator Ihre Materialmengen eingegeben und können rechtssicher die Verpackungslizenzierung abschließen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Neukunden nach Vertragsabschluss die sofortige Bereitstellung der Systembeteiligungsbestätigung. Darin enthalten ist auch die Bestätigung Ihrer EPR-Nummer, also jene Registrierungsnummer, welche Sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erhalten haben. Diese Nummer ist ein Bestandteil der Abfrage von EPR-Nummern. In diesem Fall für die Verpackungslizenzierung in Deutschland.
Durch die Novelle des Verpackungsgesetzes, die am 3. Juli 2021 in Kraft trat, gelten für Online-Händler sowie Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister verschärfte Regelungen. Letztere müssen die Systembeteiligung der über sie agierenden Händler kontrollieren. Andernfalls dürfen keine Waren in Deutschland vertrieben werden.
Damit Online-Händler belegen können, dass sie ihrer Systembeteiligungspflicht nachkommen, erhalten sie von ihrem beteiligten dualen System eine Systembeteiligungsbestätigung. Diese reicht aus, um Marktplatzbetreibern und Fulfillment-Dienstleistern einen Nachweis zu liefern.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Verpflichtungen als Online-Händler haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserem Kundenservice auf. Wir beantworten Ihnen sämtliche Fragen rund um ihre Systembeteiligung, Verpackungslizenzierung und den Verkauf von Waren über elektronische Marktplätze.