Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine am 15. Mai 2017 von Verbänden aus der Industrie und dem Handel gegründete Stiftung privaten Rechts. Sie unterliegt den Weisungen des Umweltbundesamtes und hat am 1. Januar 2019 hoheitliche Aufgaben im Rahmen des Verpackungsgesetzes übertragen bekommen. Ihr obliegt es, die Einhaltung der Ziele aus dem VerpackG zu kontrollieren.
Hersteller und Erstinverkehrbringer sind Synonym zu sehen, d. h. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinn des VerpackG ist Ihr Unternehmen, wenn Sie Verpackungen erstmalig an Dritte im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes abgeben.
Das ist der Fall, wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen:
Das VerpackG bestimmt jedes Unternehmen als Inverkehrbringer, welches Verpackungen an Dritte im Geltungsbereich des Gesetzes verkauft oder verschenkt, damit der Dritte es verbrauchen, vertreiben oder verwenden kann.
Inverkehrbringer können Sie und Ihr Unternehmen sowohl als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer als auch als Zwischenhändler und Letztvertreiber sein.
Als Vertreiber wird jedes Unternehmen definiert, welches ungeachtet von Handelsstufen oder Vertriebsmethode Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Als Letztvertreiber wird Ihr Unternehmen definiert, wenn es Verpackungen an die Endverbraucherinnen und den Endverbraucher abgibt. Also, wenn Ihr Unternehmen Verpackungen an den privaten Haushalt bzw. gleichgestellte Anfallstellen abgibt.
Bevor Sie mit Ihrem Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, besteht für Sie die Registrierungspflicht im LUCID mit:
Außerdem ist es notwendig, dass Sie Änderungen der o. g. Sachverhalte und die dauerhafte Einstellung Ihrer Geschäftstätigkeit unverzüglich melden.
Nach erfolgter Systembeteiligung bei einem oder mehreren dualen Systemen wird von Ihnen erwartet, dass Sie unverzüglich die getätigten Angaben gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt geben.
Sollte sich im Laufe des Meldezeitraumes eine Änderung der registrierten Verpackungsarten ergeben, ist dies über eine Datenmeldung zu erfassen. Das gilt sowohl für eine Senkung als auch Erhöhung der Verpackungsmengen z. B. durch geringeren Materialverbrauch, Materialtausch oder Rücknahme von Waren und Verpackungen aufgrund von Beschädigungen.
In Abhängigkeit von Schwellenwerten ist jedes Unternehmen verpflichtet, bis zum 15. Mai eines jeden Jahre eine Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben. Diese Vollständigkeitserklärung fordert die exakten Mengenangaben zu allen erstmalig in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Die Vollständigkeitserklärung soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gemeinsam mit den entsprechenden Prüfberichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingereicht werden.
Schwellenwert:
Im Detail sind Materialart und Masse für das vorangegangene Kalenderjahr nach folgender Unterteilung in der Vollständigkeitserklärung anzugeben:
Ungeachtet der vorgenannten Grenzen können sowohl die zuständige Landesbehörde als auch die ZSVR jederzeit eine Vollständigkeitserklärung von Ihnen verlangen.
Sie erfüllen Ihre Systembeteiligungspflicht als Hersteller, indem Sie sich bei der ZSVR registrieren und anschließend Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System wie Zentek lizenzieren. Für kleine Mengen eignet sich besonders gut die digitale Verpackungslizenzierung über zmart.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sind Verpackungen, welche mit Ware befüllt sind und vom privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bzw. gleichgestellten Anfallstellen als Abfall entsorgt werden. Typischerweise trifft das für Umverpackungen, Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen zu.
Für Transportverpackungen gilt, dass sie durch den Hersteller zurückgenommen werden und wenn möglich wiederverwendet bzw. recycelt werden sollen.
Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind:
Als Hersteller unterliegen Sie vier Pflichten gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Sämtliche Unternehmen, welche erstmalig mit Ware befüllte Verpackungen im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes in den Umlauf bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Onlineportal bei der ZVSR registrieren.
Verpackungen, welche bei privaten Endverbraucherinnen und beim privaten Endverbraucher oder gleichrangigen Anfallstellen in aller Regel als Abfall entsorgt werden, sind systembeteiligungspflichtig.
Als Unternehmen kommen Sie dieser Pflicht nach, indem Sie die Verpackungsmaterialien bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.
In direktem Anschluss an die Systembeteiligung ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Onlineportal LUCID bekannt zu geben:
Die Angaben müssen deckungsgleich erfolgen.
Änderungen sind unter dem Prinzip der Deckungsgleichheit und der Einhaltung der Reihenfolge (zuerst gegenüber dem dualen System danach der Zentralen Stelle Verpackungsregister) möglich. Sie können sich sowohl durch einen Minder- als auch einen Mehrverbrauch von Materialien ergeben.
Bei der Erreichung bestimmter Mengengrenzen ist bis zum 15. Mai jeden Jahres eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Sie bezieht sich auf die erstmalig in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Die Grenzen gelten wie folgt:
Ungeachtet dieser Grenzen können zuständige Landesbehörden oder die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung einfordern.
Können wir Sie bei der Lizenzierung Ihrer Verpackungen unterstützen?
Wenn Sie Inverkehrbringer kleiner Verpackungsmengen sind, können Sie diese gerne über den Online-Shop von zmart lizenzieren. Sie sind sich nicht ganz sicher, wie die Datenmeldung bei der ZSVR funktioniert? Der Kundenservice von zmart hilft Ihnen gerne weiter.