Das Verpackungsgesetz im Anwendungsfall
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) sorgt dafür, dass in Deutschland Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, recycelt werden. Ziel ist es, die Umwelt zu schützen und die Kreislaufwirtschaft zu fördern (§ 1 VerpackG). Wer Verpackungen in Umlauf bringt, muss diese registrieren und lizenzieren. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln für sechs typische Fälle: Dropshipping, importierte Waren, Eigenmarken, Marktplatzhändler, in Deutschland produzierte Waren und Fulfilmentpartner.
Dropshipping
Beim Dropshipping verkaufen Sie Waren online, ohne sie selbst zu lagern oder zu versenden. Der Produzent oder Großhändler schickt die Ware direkt an den Kunden. Laut § 3 Abs. 8 VerpackG ist eine Verpackung „in Verkehr gebracht“, wenn sie erstmals in Deutschland angeboten oder bereitgestellt wird. Der „Hersteller“ (§ 3 Abs. 14 VerpackG) ist die Person oder Firma, die die Verpackung mit Ware befüllt oder als Absender auf der Verpackung genannt ist. Im Dropshipping ist das meist der Produzent oder Großhändler, nicht der Händler. Sie müssen also keine Verpackungen lizenzieren (§ 7 VerpackG) oder sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren (§ 9 VerpackG), wenn Ihr Name nicht auf der Verpackung steht.
Falls Sie jedoch als Absender auf der Verpackung genannt sind (z. B. auf dem Versandkarton), gelten Sie als Hersteller. Dann müssen Sie die Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG) und sich bei der ZSVR registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Seit dem 1. Juli 2022 müssen Sie auch gegenüber Marktplätzen wie Amazon nachweisen, dass die Verpackungen lizenziert sind (§ 9 Abs. 5 VerpackG). Ohne diesen Nachweis droht ein Vertriebsverbot (§ 36 Abs. 2 VerpackG). Fordern Sie vom Produzenten oder Großhändler eine Bestätigung über die Lizenzierung, um sicherzugehen.
Importierte Waren
Wenn Sie Waren aus dem Ausland nach Deutschland einführen, gelten Sie als Hersteller (§ 3 Abs. 14 S. 2 VerpackG), weil Sie die Verpackungen in den Geltungsbereich des Gesetzes bringen. Das gilt für alle Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher Müll werden, wie Produktverpackungen (z. B. Plastik um ein Spielzeug) oder Versandkartons (§ 3 Abs. 1 VerpackG). Sie müssen diese Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG) und sich vorab bei der ZSVR registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Die Registrierung gibt Ihnen eine LUCID-Nummer, die Sie für die Lizenzierung brauchen.
Beispiel: Sie importieren Kleidung. Egal, ob die Ware aus der EU oder von außerhalb kommt, Sie sind für alle Verpackungen verantwortlich, die in Deutschland beim Kunden anfallen. Wenn Sie die Ware „frei Haus“ kaufen und der ausländische Lieferant direkt an den Kunden versendet, müssen Sie klären, wer die Verpackungen lizenziert. Ohne klare vertragliche Regelung sind Sie verantwortlich. Überschreiten Ihre Verpackungsmengen bestimmte Grenzen (z. B. 80.000 kg Glas oder 50.000 kg Papier pro Jahr), müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben (§ 11 VerpackG). Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 200.000 Euro (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG).
Eigenmarken
Eigenmarken sind Produkte, die unter Ihrem Markennamen verkauft werden, z. B. Lebensmittel oder Kosmetik mit Ihrem Logo. Wenn Sie diese Produkte in Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, gelten Sie als Hersteller (§ 3 Abs. 14 Nr. 1 VerpackG). Sie müssen alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, bei einem dualen System lizenzieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG) und sich bei der ZSVR registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Das gilt auch, wenn die Produkte im Ausland hergestellt werden, aber Sie sie nach Deutschland einführen.
Beispiel: Sie verkaufen Kaffee unter Ihrer Marke, der im Ausland verpackt wird. Als Importeur sind Sie für die Lizenzierung der Kaffeeverpackungen und Versandkartons verantwortlich. Wenn ein ausländischer Produzent direkt an Ihre Kunden versendet, müssen Sie sicherstellen, dass die Verpackungen lizenziert sind, oder die Pflicht vertraglich auf den Produzenten übertragen. Seit dem 1. Juli 2022 müssen Sie gegenüber Marktplätzen nachweisen, dass Ihre Verpackungen lizenziert sind (§ 9 Abs. 5 VerpackG). Ohne Nachweis droht ein Verkaufsverbot (§ 36 Abs. 2 VerpackG).
Marktplatzhändler
Wenn Sie auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder Otto verkaufen, gelten die gleichen Regeln wie für andere Online-Händler. Bringen Sie Verpackungen in Verkehr, sind Sie Hersteller (§ 3 Abs. 14 VerpackG) und müssen diese lizenzieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG) sowie sich bei der ZSVR registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Seit dem 1. Juli 2022 müssen Marktplatzbetreiber prüfen, ob Sie Ihre Pflichten erfüllen (§ 9 Abs. 5 VerpackG). Das bedeutet: Sie müssen Ihre LUCID-Nummer und einen Nachweis über die Verpackungslizenzierung vorlegen. Ohne Nachweis dürfen Ihre Produkte nicht verkauft werden (§ 36 Abs. 2 VerpackG).
Beispiel: Sie verkaufen Elektronik über Amazon. Sie sind für die Produktverpackung (z. B. Plastikverpackung) und den Versandkarton verantwortlich, wenn Sie diese selbst versenden. Nutzen Sie einen Fulfilment-Dienstleister, müssen Sie die von ihm verwendeten Verpackungen lizenzieren oder Nachweise von ihm einholen. Verstöße können Bußgelder bis 200.000 Euro nach sich ziehen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG).
In Deutschland produziert
Wenn Sie Waren in Deutschland herstellen und verpackt verkaufen, sind Sie Hersteller (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Sie müssen alle Verpackungen, die beim Endverbraucher Müll werden, bei einem dualen System lizenzieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG) und sich bei der ZSVR registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Dazu gehören Produktverpackungen (z. B. Joghurtbecher), Umverpackungen (z. B. Kartons um mehrere Produkte) und Versandverpackungen (z. B. Paketbänder oder Füllmaterial) (§ 3 Abs. 1 VerpackG).
Beispiel: Sie stellen Kekse in Deutschland her und versenden sie an Kunden. Sie sind für alle Verpackungen verantwortlich, die beim Kunden anfallen. Verkaufen Sie an Zwischenhändler, bleibt die Produktverpackung (z. B. Keksverpackung) in Ihrer Verantwortung, aber der Händler lizenziert die Versandverpackung. Überschreiten Ihre Verpackungsmengen bestimmte Grenzen, müssen Sie eine Vollständigkeitserklärung abgeben (§ 11 VerpackG). Bei Verstößen drohen Bußgelder (§ 34 Abs. 1 VerpackG).
Fulfilmentpartner
Fulfilment-Dienstleister lagern, verpacken und versenden Waren für Händler, ohne Eigentümer der Waren zu sein (§ 3 Abs. 14c VerpackG). Seit dem 1. Juli 2022 sind sie nicht mehr für die Lizenzierung von Versandverpackungen verantwortlich (§ 7 Abs. 7 VerpackG). Diese Pflicht liegt bei Ihnen als Händler, wenn Sie die Ware in Verkehr bringen (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Sie müssen die Verpackungen, die der Fulfilmentpartner verwendet, lizenzieren (§ 7 Abs. 1 VerpackG) und sich bei der ZSVR registrieren (§ 9 Abs. 1 VerpackG).
Der Fulfilmentpartner muss jedoch prüfen, ob Sie Ihre Pflichten erfüllen (§ 9 Abs. 5 VerpackG). Ohne Nachweis über Ihre LUCID-Registrierung und die Verpackungslizenzierung darf er keine Leistungen für Sie erbringen (§ 36 Abs. 2 VerpackG). Stellen Sie sicher, dass Sie alle verwendeten Verpackungen lizenzieren und dem Dienstleister Nachweise geben.
Fazit
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) legt fest, dass Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, lizenziert (§ 7 Abs. 1 VerpackG) und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert werden müssen (§ 9 Abs. 1 VerpackG). Wer als Hersteller gilt, hängt davon ab, wer die Verpackung erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 14 VerpackG). Im Dropshipping sind meist Produzenten oder Großhändler für die Lizenzierung zuständig, es sei denn, Ihr Name steht auf der Verpackung. Importeure und Eigenmarken-Händler tragen die volle Verantwortung für Produkt- und Versandverpackungen, besonders bei Waren aus dem Ausland. Produzieren Sie in Deutschland, müssen Sie alle Verpackungen lizenzieren, die beim Kunden Müll werden. Marktplatzhändler und Fulfilmentpartner müssen Nachweise über die Einhaltung der Pflichten vorlegen (§ 9 Abs. 5 VerpackG), sonst drohen Verkaufsverbote (§ 36 Abs. 2 VerpackG). Überschreiten Ihre Verpackungsmengen bestimmte Grenzen, ist eine Vollständigkeitserklärung notwendig (§ 11 VerpackG).
Um Bußgelder bis 200.000 Euro (§ 34 Abs. 1 VerpackG) zu vermeiden, sollten Sie Ihre Pflichten genau prüfen. Klären Sie Verantwortlichkeiten mit Lieferanten oder Dienstleistern vertraglich, besonders im Dropshipping oder bei Fulfilmentpartnern, und holen Sie Nachweise über die Lizenzierung ein. Die Registrierung bei der ZSVR gibt Ihnen eine LUCID-Nummer, die für die Lizenzierung und Nachweise gegenüber Marktplätzen nötig ist. Nutzen Sie duale Systeme, um Ihre Verpackungen korrekt zu lizenzieren. So schützen Sie Ihr Geschäft und tragen zur Kreislaufwirtschaft bei, wie es das VerpackG vorsieht (§ 1 VerpackG).