LUCID-Verpackungsregister: Registrierung, LUCID-Nummer, Kosten und Pflichten
Unternehmen, die verpackte Waren erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellen, müssen in vielen Fällen die Pflichten aus der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem ergänzenden Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) erfüllen. Dazu gehört die Registrierung im Portal LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Nach erfolgreicher Anmeldung vergibt die ZSVR die Registrierungsnummer. Zusätzlich ist für systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine Verpackungslizenzierung bei einem dualen System erforderlich.
Auf dieser Seite finden Sie die wichtigsten Informationen zu Registrierung, Login, Kosten, Pflichten und typischen Praxisfragen kompakt zusammengefasst.
Das Wichtigste auf einen Blick
LUCID ist das öffentliche Verpackungsregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos.
Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie Ihre LUCID-Nummer (Registrierungsnummer).
Die LUCID-Registrierung ist nicht dasselbe wie die Verpackungslizenzierung.
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist zusätzlich ein Vertrag mit einem dualen System erforderlich (Verpackungslizenzierung).
Betroffen sein können Hersteller im Sinne der PPWR – darunter Produzenten, Onlinehändler, Importeure, Versandhändler und Auspackende – sowie kleine und mittlere Unternehmen.
Bei Verstößen drohen behördliche Maßnahmen und Bußgelder von bis zu 200.000 Euro (§ 66 VerpackDG).
Was ist LUCID?
LUCID ist das Portal der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Dort werden Unternehmen erfasst, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland bereitstellen. Das Register ist öffentlich einsehbar und dient der Überwachung der gesetzlichen Pflichten nach der PPWR und dem VerpackDG. Die ZSVR bleibt bestehen und ist zugleich zuständige EU-Registerbehörde nach der PPWR.
Für die Einordnung ist die Unterscheidung der Begriffe wichtig:
ZSVR = Zentrale Stelle Verpackungsregister
LUCID = Onlineportal der ZSVR
Verpackungslizenzierung = Übernahme der Entsorgungskosten für die bereitgestellten Verpackungsmengen über ein duales System
Diese Begriffe gehören zusammen, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.
Wer muss sich bei LUCID registrieren?
Registrierungspflichtig ist jedes Unternehmen, das nach der PPWR als „Hersteller" gilt. Der Herstellerbegriff der PPWR ist weit gefasst und umfasst mehrere Rollen (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis e der PPWR) – ausdrücklich auch Auspackende. Ergänzend unterscheidet das VerpackDG den „Erstinverkehrbringer" (wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt) und den „Inverkehrbringer" (wer Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt, unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe).
Betroffen sein können unter anderem:
Produzenten
Onlinehändler
Importeure
Marktplatzhändler
Auspackende
kleine und mittlere Unternehmen
Nicht die Unternehmensgröße ist entscheidend, sondern die Frage, ob Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitgestellt werden.
Was ist die LUCID-Nummer?
Die LUCID-Nummer ist die Registrierungsnummer Ihres Unternehmens im Verpackungsregister. Sie wird nach erfolgreicher Registrierung automatisch vergeben.
Für Unternehmen ist diese Nummer relevant, weil sie den Eintrag im Register dokumentiert und für weitere Pflichten benötigt wird. In der Praxis spielt sie unter anderem bei der Zusammenarbeit mit dem dualen System, bei Datenmeldungen und bei Nachweisen gegenüber Geschäftspartnern oder Plattformen eine wichtige Rolle.
LUCID, ZSVR und Verpackungslizenz: Was ist der Unterschied?
Gerade im Unternehmensalltag werden diese Begriffe häufig miteinander vermischt. Tatsächlich handelt es sich um drei unterschiedliche Bausteine:
Hier registrieren Sie Ihr Unternehmen im Verpackungsregister und erhalten Ihre LUCID-Nummer.
Wenn Ihre Verpackungen typischerweise bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, müssen diese zusätzlich bei einem dualen System beteiligt werden.
Bestimmte Verpackungsmengen müssen sowohl beim dualen System als auch in LUCID korrekt und konsistent gemeldet werden.
Welche Verpackungen sind betroffen?
Entscheidend dafür, ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, ist, ob sie nach Gebrauch – bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen – typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt. Die Registrierung des Unternehmens bei LUCID bleibt davon unberührt.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Systembeteiligungspflichtig sind:
Verkaufs- und Umverpackungen
Primärproduktionsverpackungen
Transportverpackungen
Serviceverpackungen
soweit sie nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Nicht systembeteiligungspflichtig sind insbesondere Verpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Für bestimmte Hersteller gelten zudem Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht, unter anderem für:
wiederverwendbare Verpackungen, deren Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird
Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an
Wir können alle Fragen zu den Themen LUCID und Verpackungslizenzierung beantworten.
E-Mail: kundenservice@zmart.de
Telefon: +49 2203 8987-700
LUCID-Registrierung: So läuft die Anmeldung ab
Die Registrierung bei LUCID ist kostenlos und erfolgt online. Der Ablauf ist in der Regel schnell nachvollziehbar:
1. Zugang zum Portal anlegen
Zunächst erstellen Sie Ihre Zugangsdaten für das LUCID-Portal.
2. Registrierung bestätigen
Die Anmeldung müssen Sie per E-Mail bestätigen.
3. Unternehmensdaten hinterlegen
Anschließend erfassen Sie die relevanten Angaben zu Ihrem Unternehmen.
4. Marken eintragen
Sofern vorhanden, werden die Marken angegeben, unter denen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
5. LUCID-Nummer erhalten
Nach Abschluss der Registrierung wird Ihre Registrierungsnummer vergeben.
Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, folgt bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen der nächste Schritt: die Lizenzierung bei einem dualen System. Diese können Sie direkt hier auf zmart.de in unserem Kalkulator vornehmen.
Zum Portal LUCIDWas kostet die LUCID-Registrierung?
Die Registrierung im LUCID-Verpackungsregister ist kostenlos.
Auch die Vergabe der LUCID-Nummer verursacht keine Gebühren.
Kosten entstehen erst dann, wenn für systembeteiligungspflichtige Verpackungen eine Verpackungslizenzierung erforderlich ist. Die Höhe richtet sich in der Regel nach Materialart und Menge der beteiligungspflichtigen Verpackungen.
Die wichtigste Unterscheidung lautet daher:
LUCID-Registrierung: kostenlos
Verpackungslizenzierung: kostenpflichtig
Wenn Sie die Lizenzierung direkt umsetzen möchten, bieten wir Ihnen auf dieser Webseite eine einfache und digitale Lösung.
Zur VerpackungslizenzierungWelche Datenmeldungen sind bei LUCID erforderlich?
Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen genügt die reine Registrierung nicht. Zusätzlich müssen die bereitgestellten Verpackungsmengen korrekt gemeldet werden. Es gibt zwei Meldepflichten: die laufende Datenmeldung (§ 9 VerpackDG) und die jährliche Vollständigkeitserklärung (§ 10 VerpackDG).
Hersteller müssen die im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System übermittelten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden. Dazu gehören mindestens:
die Registrierungsnummer,
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
der Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde, und
der Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Die Angaben an das duale System und die Angaben in LUCID müssen also übereinstimmen.
Für kleine Mengen gilt eine Erleichterung: Wer im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bereitgestellt (und im Fall des Auspackens ausgepackt) hat, ist von der laufenden Meldung nach § 9 Absatz 1 befreit. Stattdessen sind diese Angaben einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu übermitteln.
Die Vollständigkeitserklärung ist jährlich bis zum 15. Mai bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen. Sie umfasst die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Serviceverpackungen sowie Transportverpackungen.
Von der Pflicht befreit ist, wer im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens die folgenden Mengen im Bundesgebiet bereitgestellt hat:
Glas: weniger als 80 Tonnen
Papier, Pappe und Karton: weniger als 50 Tonnen
übrige systembeteiligungspflichtige Materialarten: weniger als 30 Tonnen
Wer diese Schwellen erreicht oder überschreitet, muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde kann unabhängig von diesen Schwellenwerten jederzeit die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verlangen.
Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Welche Strafen drohen bei Verstößen?
Unternehmen, die registrierungspflichtig sind und sich nicht bei LUCID registrieren, verstoßen gegen ihre Pflichten nach der PPWR und dem VerpackDG. Wer sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert (§ 6 Absatz 1) oder sich nicht rechtzeitig an einem System beteiligt (§ 7 Absatz 1), handelt ordnungswidrig (§ 66 VerpackDG).
Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem jeweiligen Verstoß. Das VerpackDG sieht je nach Fall Bußgelder bis zu 200.000 Euro, bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro vor. Verstöße gegen die Systembeteiligungspflicht können mit einer Geldbuße bis zu 200.000 Euro geahndet werden; eine unterlassene oder fehlerhafte Registrierung mit bis zu 100.000 Euro. Zusätzlich können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 67 VerpackDG).
Auch fehlende Lizenzierungen oder fehlerhafte Datenmeldungen können rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Unternehmen sollten ihre Pflichten daher nicht nur formal, sondern auch inhaltlich korrekt erfüllen.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Ist LUCID dasselbe wie die Verpackungslizenz?
Nein. LUCID ist das Register. Die Verpackungslizenzierung erfolgt zusätzlich über ein duales System wie Zentek. Die Verpackungslizenzierung können Sie über unseren Kalkulator ganz einfach vornehmen.
Ist die LUCID-Registrierung kostenlos?
Ja. Die Registrierung und die Vergabe der LUCID-Nummer sind kostenlos. Die Registrierung können Sie im Portal LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister vornehmen.
Wer erhält eine LUCID-Nummer?
Jedes Unternehmen, das die Registrierung erfolgreich abschließt.
Müssen Kleinunternehmen sich ebenfalls bei LUCID registrieren?
Ja, sofern sie verpackte Waren erstmals gewerblich in Deutschland in Verkehr bringen.
Wo finde ich meine LUCID-Nummer?
Nach erfolgreicher Registrierung im eigenen LUCID-Konto oder in der Registrierungsbestätigung.
Brauchen Onlinehändler ebenfalls eine Registrierung im Portal LUCID?
Ja, sofern sie registrierungspflichtige Verpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringen.
Wie kann ich meine Verpackungen lizenzieren?
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen können Unternehmen die Lizenzierung direkt hier auf zmart.de online über unseren Kalkulator vornehmen.
Was passiert ohne Registrierung?
Wer registrierungspflichtig ist und sich nicht registriert, handelt ordnungswidrig. Verstöße können je nach Fall mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden (§ 66 VerpackDG).