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Alle Infos zum Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bildet ein rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen regelt.

Neue EU-Verordnung

Wichtig für Sie!

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bildet ein rechtliches Rahmenwerk, das die Herstellung, den Verkauf und die umweltfreundliche Entsorgung von Verkaufsverpackungen regelt. Es legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Daraus ergibt sich die Verpflichtung von Händlern, Online-Händlern und Herstellern, aktiv am Entsorgungs- und Recyclingprozess teilzunehmen. Sie sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Verkaufsverpackungen ihrer Produkte ordnungsgemäß lizenziert werden. Die Lizenzierungskosten dienen der Bezahlung der Entsorgungskosten für die Verpackungen. Zudem legt das VerpackG Recyclingquoten fest.

Keine Unterscheidung nach Unternehmensgröße

Auch Kleinunternehmer, Freiberufler und Einzelhändler unterliegen den Pflichten des Verpackungsgesetzes. Das Gesetz sieht keine Kleinstmengenregelung vor und macht keine Unterschiede basierend auf der Unternehmensgröße oder dem Umsatz.

Verkauf an private Endverbraucher in DE?

Jede Menge, egal wie groß, muss bei einem dualen Entsorgungssystem lizenziert und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet werden. Dafür benötigen alle Unternehmen ein Profil im Portal LUCID der Zentralen Stelle und eine Registrierungsnummer.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Das VerpackG gilt für alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Waren erstmals in den Verkehr bringen. Dazu zählen z.B. Hersteller, Importeure, Online-Händler und stationäre Händler. Wer eine Verpackung befüllt und in den Handel gibt, trägt die Verantwortung für deren Entsorgung und Recycling. Ebenfalls relevant ist das VerpackG für Unternehmen, die Versandverpackungen, Verkaufsverpackungen oder Transportverpackungen nutzen.

Auch ausländische Firmen, die Waren an den Endverbraucher liefern, sind betroffen. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert und registriert sind. Die Bestimmungen sind im Verpackungsgesetz in § 3 VerpackG und § 7 VerpackG, "Begriffsbestimmungen" und "Systembeteiligungspflicht", vorgeschrieben.

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Wie wende ich das Verpackungsgesetz an?

Um die gesetzlichen Vorgaben in § 9 VerpackG "Registrierung" zu erfüllen, ist eine Registrierung im Portal LUCID der zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich. Zusätzlich müssen Unternehmen ihre Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren, um sicherzustellen, dass diese fachgerecht entsorgt und recycelt werden. So gehen Sie korrekt vor und lizenzieren/melden Ihre Verpackungsmengen online in wenigen Minuten:

  1. Lizenzieren Sie Ihre Verkaufsverpackungen auf zmart.de über unseren Onlinekalkulator. Über diesen Weg können Sie Ihr Verpackungsmaterial in wenigen Minuten online lizenzieren.

  2. Falls Sie noch nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sind, nehmen Sie die Registrierung anschließend vor. Danach melden Sie die Art & Menge Ihrer eben lizenzierten Verkaufsverpackungen im Portal LUCID. Falls Sie schon bei LUCID registriert sind, nehmen Sie die Meldung bei LUCID direkt vor.

Nach diesen beiden Schritten ist die Verpackungslizenzierung rechtssicher abgeschlossen. Wichtig für Sie: Alle Lizenzierungen/Mengenmeldungen müssen unverzüglich auch bei LUCID gemeldet werden.

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Was bedeutet das Verpackungsgesetz für Kleinunternehmer?

Auch Kleinunternehmer, Freiberufler und Einzelhändler unterliegen den Pflichten des Verpackungsgesetzes. Das Gesetz sieht keine Kleinstmengenregelung vor und macht keine Unterschiede basierend auf der Unternehmensgröße oder dem Umsatz. Das bedeutet, dass selbst Kleinstmengen an Verkaufs-, Versand- oder Serviceverpackungen registriert und lizenziert werden müssen. Diese Verpflichtung gilt für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Wer also Produkte in Verpackungen verkauft, die beim Endverbraucher landen, muss sich an die Vorgaben halten.

Das Verpackungsgesetz für Onlineshops

Auch Händler, die ihre Produkte über Onlineshops wie eBay, Amazon, Etsy oder Alibaba an deutsche Kunden verkaufen, unterliegen den Bestimmungen des VerpackG. Die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht gilt auch für Online-Händler, wenn diese in Deutschland Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Dies ist unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben. Beispielsweise müssen die betroffenen Händler vorwiegend Versandverpackungen lizenzieren, außer sie importieren ihre Waren selbst aus dem Ausland.
Seit der Neuerung zum 1. Juli 2022 sind Online-Marktplätze wie eBay und Amazon gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Verkäufer den Anforderungen des VerpackG nachkommen. Das bedeutet, dass Händler ohne gültige LUCID-Registrierung und ohne Nachweis der Systembeteiligung nicht mehr über diese Plattformen verkaufen dürfen.

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VerpackG: Regelungen nach Anwendungsfall

Dropshipping

Bei Streckengeschäften (Dropshipping oder Direkthandel) ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Systembeteiligungspflicht nach VerpackG nachkommt, und einen Nachweis einfordern. 

Importierte Waren

Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Online-Händler z. B. Waren aus China, ist er dazu verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren. 

Eigenmarken

Unternehmen, die ihre eigenen Markenprodukte auf den Markt bringen, tragen gemäß dem deutschen Verpackungsgesetz die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lizenzierung und Registrierung ihrer Verpackungen. 

Marktplatzhändler

Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler die genutzten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt für den betreffenden Händler ein Vertriebsverbot. 

In Deutschland produziert

In Deutschland produzierte Verpackungen sind von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Z. B. muss ein Hersteller von Waschmittel, der an einen Händler verkauft, die Produktverpackungen lizenzieren. 

Fulfilmentpartner

Der beauftragende Händler ist für die Verpackungslizenzierung zuständig. Der Fulfillment-Dienstleister hat eine Kontrollpflicht: Er muss überprüfen, ob die über ihn agierenden Händler ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen .

Mengenmeldungen nach Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz verpflichtet zu einigen Mengenmeldungen.

Planmengenmeldung

Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres lizenzieren Sie das gesamte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterial, das Sie planen, im nächsten Kalenderjahr in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist das Verpackungsmaterial, welches bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde.

Jahresabschlussmeldung

Am Ende eines Kalenderjahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, geben Sie die Jahresabschlussmeldung an die ZVSR und an Ihr beteiligtes duales System ab. Hier können Sie Ihre Mengen noch einmal anpassen und eventuell nachlizenzieren, sodass die IST-Menge schließlich alle in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen des Jahres umfasst.

Vollständigkeitserklärung

Gemäß § 11 VerpackG sind Unternehmen dazu verpflichtet, einen zugelassenen Sachverständigen von der Zentralen Stelle zu beauftragen und eine testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben, wenn sie bestimmte Bagatellgrenzen überschreiten. Diese liegen bei 80.000 kg für Glas, 50.000 kg für Papier, Pappe und Karton sowie 30.000 kg für alle anderen Materialien.

Mengenanpassung

Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr oder weniger systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, können Sie diese Änderungen ganz bequem über unser Kundenportal vornehmen. Dies wird als unterjährige Mengenanpassung bezeichnet.

Welche Verpackungsarten fallen unter das VerpackG?

Mit der Änderung fallen auch Transportverpackungen unter das Verpackungsgesetz. Im Gegensatz zu Verkaufsverpackungen, die einer Lizenzierungspflicht unterliegen, müssen Transportverpackungen nicht wie systembeteiligungspflichtige Verpackungen lizenziert werden.
Laut § 15 VerpackG sind folgende Verpackungen miteingeschlossen:

  • Transportverpackungen 

  • Versandverpackungen 

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen 

  • Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen nach § 7 Absatz 5 

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter 

  • Mehrwegverpackungen 

  • Serviceverpackungen 

  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen


Verkaufsverpackung Definition: Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die typischerweise dem Endverbraucher mit Ware befüllt angeboten wird. Sie dient dem Schutz des Produkts, der sicheren Übergabe an den Verbraucher, stellt Informationen zum Produkt bereit und erfüllt zudem Marketingfunktionen.

Häufig gestellte Fragen

Wen und was betrifft die Beteiligungspflicht?

Jeder Erstinverkehrbringer einer Verpackung, sofern nicht gem. § 12 Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgenommen, ist systembeteiligungspflichtig. Alle Verpackungen sind zu lizenzieren. Diese Vollregistrierung schließt u. a. Verkaufs-, Mehrweg- und Transportverpackungen ein.

Was gilt bei Serviceverpackungen?

Vertreiber von Serviceverpackungen tragen auch die Verantwortung diese angebotenen Verpackungen ebenfalls zu lizenzieren. Hier besteht jedoch zusätzlich die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.