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PPWR – Alles, was Unternehmen wissen müssen

Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie enthält europaweit geltende Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zur Gestaltung von Verpackungen, zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklateinsatz, zur Wiederverwendung und zur erweiterten Herstellerverantwortung.

In Deutschland wird die PPWR durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG, ergänzt. Das VerpackDG regelt insbesondere nationale Zuständigkeiten, Verfahren, Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme, Verwertung und Sanktionen. Auf dieser Seite erfahren Sie kompakt, welche Unternehmen betroffen sein können, welche Pflichten besonders wichtig sind und wie Sie Ihre Verpackungsprozesse prüfen können.

Was ist die PPWR?

Die PPWR ist die unmittelbar geltende EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie schafft einen gemeinsamen europäischen Rechtsrahmen und erfasst den gesamten Lebensweg von Verpackungen: von ihrer Gestaltung und Herstellung über die Bereitstellung bis zur Rücknahme, Wiederverwendung und Verwertung.

Wichtige Ziele und Regelungsbereiche sind:

  • Verpackungen und Verpackungsabfälle vermeiden

  • Verpackungsvolumen und Verpackungsmasse begrenzen

  • die Recyclingfähigkeit von Verpackungen verbessern

  • den Einsatz von Rezyklaten fördern

  • Wiederverwendung und Wiederbefüllung stärken

  • die erweiterte Herstellerverantwortung einheitlicher ausgestalten

Die PPWR gilt unmittelbar. Für Unternehmen in Deutschland sind zusätzlich die nationalen Vorgaben des VerpackDG zu beachten. Die Anforderungen an Verpackungen und die europäischen Rollen ergeben sich vorrangig aus der PPWR. Das VerpackDG legt ergänzend fest, welche Behörden und Organisationen zuständig sind und wie Pflichten in Deutschland erfüllt und überwacht werden.

Verschiedene Abfallarten auf einem hellblauen Hintergrund.

Wer ist von der PPWR betroffen?

Die PPWR betrifft Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, einführen, bereitstellen, vertreiben oder auspacken. Ob ein Unternehmen als Erzeuger, Hersteller, Importeur, Vertreiber oder in einer anderen Rolle handelt, hängt vom konkreten Vertriebsweg und von der jeweiligen Verpackung ab.

Betroffen sein können zum Beispiel:

  • Hersteller und Abfüller verpackter Produkte

  • Importeure verpackter Waren

  • Onlinehändler und Marktplatzverkäufer

  • Unternehmen mit Versand- und Transportverpackungen

  • Gastronomiebetriebe mit Serviceverpackungen

  • Verpackungshersteller und Verpackungslieferanten

  • Fulfilment-Dienstleister und Betreiber von Online-Plattformen

  • Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken, ohne selbst Endverbraucher zu sein

Für die Pflichten in Deutschland ist der Herstellerbegriff der PPWR maßgeblich. Dadurch kann die rechtliche Verantwortung je nach Lieferkette an unterschiedlichen Stellen liegen. Unternehmen sollten deshalb nicht allein anhand ihrer Branchenbezeichnung entscheiden, ob sie verpflichtet sind. Entscheidend sind ihre tatsächliche Rolle, die Art der Verpackung und der Weg, auf dem die Verpackung im Bundesgebiet bereitgestellt oder ausgepackt wird.

Praktische Verpflichtungen der PPWR für Unternehmen

Welche Pflichten gelten, hängt von der Verpackung und von der Rolle des Unternehmens ab. Besonders relevant sind folgende Bereiche:

1. Verpackungen nach den PPWR-Anforderungen gestalten

Verpackungen müssen die für sie geltenden Anforderungen der PPWR erfüllen. Dazu gehören insbesondere Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklateinsatz, zur Wiederverwendbarkeit und zu bestimmten Stoffen. Verpackungen sind außerdem so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass Volumen und Masse auf das angemessene Mindestmaß begrenzt sind. Die erforderliche Sicherheit und Hygiene der Ware sind dabei zu berücksichtigen.

Unternehmen sollten Materialkombinationen, Verpackungsaufbau, Gewicht und Abmessungen deshalb frühzeitig prüfen. Welche konkreten Anforderungen gelten, hängt von der jeweiligen Verpackungsart und dem maßgeblichen Anwendungszeitpunkt ab.

2. Die eigene Rolle in der Lieferkette bestimmen

Die PPWR unterscheidet mehrere Wirtschaftsakteure. Besonders wichtig ist die Frage, wer im konkreten Fall als Hersteller gilt. Nach dem VerpackDG müssen sich Hersteller vor dem erstmaligen Bereitstellen beziehungsweise in bestimmten Fällen vor dem Auspacken registrieren.

Die Einordnung sollte für jeden relevanten Vertriebsweg vorgenommen werden. Das gilt besonders bei Importen, grenzüberschreitendem Onlinehandel, Eigenmarken, Serviceverpackungen und beim Auspacken verpackter Produkte. Eine pauschale Bewertung des gesamten Unternehmens kann zu kurz greifen, wenn unterschiedliche Verpackungsströme bestehen.

3. Registrierung und Systembeteiligung sicherstellen

Hersteller müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Für Deutschland ist die ZSVR die zuständige Registerbehörde. Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen vor der Bereitstellung oder, soweit einschlägig, vor dem Auspacken erfolgen.

Systembeteiligungspflichtig sind nach dem VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen. Für die Einordnung ist der Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen maßgeblich.

4. Daten erfassen und melden

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen Angaben zu Materialart, Masse, beteiligtem System und Beteiligungszeitraum an die ZSVR übermitteln. Die gemeldeten Daten müssen zu den Angaben gegenüber dem System passen.

Für Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Bundesgebiet bereitgestellt oder in den erfassten Fällen ausgepackt haben, gilt eine Erleichterung: Anstelle der unverzüglichen Meldungen sind die Jahresangaben bis zum 1. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Die Pflicht zu einer zutreffenden Datengrundlage bleibt bestehen.

5. Rücknahme und Verwertung organisieren

Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen bestehen Pflichten zur Rücknahme und Verwertung. Hersteller können die erweiterte Herstellerverantwortung unter den gesetzlichen Voraussetzungen individuell wahrnehmen oder kollektiv über eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung erfüllen.

Für die individuelle Wahrnehmung und für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sieht das VerpackDG Zulassungen vor. Je nach Verpackungsstrom gelten außerdem Dokumentations-, Mengenstrom- und Verwertungsnachweise. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig klären, welchem Rücknahmeweg ihre Verpackungen zugeordnet sind.

6. Nachweise und Konformitätsunterlagen vorhalten

Für Verpackungen sieht die PPWR ein Konformitätsbewertungsverfahren vor. Die erforderlichen Unterlagen müssen nachvollziehbar belegen, dass die jeweils anwendbaren Anforderungen eingehalten sind. Dazu gehören die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.

Die Dokumentation sollte den konkreten Verpackungsaufbau, die verwendeten Materialien und die jeweils geprüften Anforderungen eindeutig abbilden. Eine allgemein gehaltene Erklärung ohne Bezug zur betroffenen Verpackung reicht für eine belastbare Bewertung nicht aus.

Was ist die Konformitätserklärung im Rahmen der PPWR?

Die PPWR führt für Verpackungen ein Konformitätsbewertungsverfahren ein. Der Hersteller bewertet und dokumentiert dabei, ob eine Verpackung die für sie geltenden Anforderungen erfüllt. Die technische Dokumentation bildet die Grundlage dieser Bewertung. Zum Abschluss wird eine EU-Konformitätserklärung für die Verpackung ausgestellt.

Die Erklärung muss sich auf die konkret bewertete Verpackung beziehen. Welche Design-, Stoff- oder Kennzeichnungsanforderungen zu berücksichtigen sind, richtet sich nach der Verpackungsart und den jeweils anwendbaren Vorschriften der PPWR.

Für Deutschland ergänzt das VerpackDG die Sprachanforderungen: Eine unterzeichnete Version der EU-Konformitätserklärung muss nach Wahl des Herstellers in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Verlangt die zuständige Behörde eine deutsche Fassung, ist die Erklärung ins Deutsche zu übersetzen.

Eine EU-Konformitätserklärung ersetzt nicht automatisch andere Pflichten. Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Rücknahme oder weitere Nachweise sind getrennt zu prüfen.

PPWR: Herausforderungen bei der Umsetzung

Die PPWR betrifft nicht nur einzelne Verpackungsmaterialien. Unternehmen müssen häufig mehrere Bereiche gleichzeitig betrachten: die Gestaltung der Verpackung, ihre Rolle innerhalb der Lieferkette, nationale Registrierungs- und Rücknahmepflichten sowie die erforderlichen Nachweise.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • die Zuordnung der richtigen Rolle für jeden Vertriebsweg

  • die Prüfung neuer oder geänderter Verpackungsspezifikationen

  • die Abgrenzung zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

  • die Abstimmung von Mengenmeldungen, Vertragsdaten und interner Dokumentation

  • die Organisation von Rücknahme und Verwertung

  • die technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung

  • grenzüberschreitende Vertriebswege und die Bevollmächtigung ohne eigene Niederlassung

Für Onlinehandel und Fulfilment sind zusätzlich Prüfpflichten relevant. Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister dürfen bestimmte Leistungen nicht für Hersteller erbringen, die ihre Registrierungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben. Deshalb gewinnen vollständige und aktuelle Registrierungsdaten entlang der Lieferkette an Bedeutung.

Gut zu wissen: Wichtige Punkte in der PPWR:

Recyclingfähige Verpackungen

Die PPWR verlangt, dass alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclingfähig sind. Für das Inverkehrbringen nach Leistungsstufen werden die Vorgaben jedoch schrittweise konkret: Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, dürfen Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Leistungsstufe A, B oder C erreichen. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch die Leistungsstufen A oder B zulässig.

Die Recyclingfähigkeit wird anhand der Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung und später zusätzlich anhand des Recyclings in großem Maßstab bewertet. Die Kommission legt die Einzelheiten in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten fest. Bis der delegierte Rechtsakt zur Recyclingfähigkeit gilt, veröffentlicht die ZSVR im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard.

Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen

Artikel 7 PPWR legt Mindestrezyklatanteile für den Kunststoffanteil von Verpackungen fest. Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Rechtsakts zur Berechnungs- und Überprüfungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, gelten folgende Werte:

  • 30 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen

  • 10 Prozent für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen

  • 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff

  • 35 Prozent für andere Kunststoffverpackungen

Ab dem 1. Januar 2040 steigen die Werte auf 50 Prozent, 25 Prozent, 65 Prozent beziehungsweise 65 Prozent. Die Anteile werden pro Verpackungsart und Verpackungsformat als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr berechnet. Artikel 7 enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Lebensmittel- und Gefahrgutverpackungen sowie für kompostierbare Kunststoffverpackungen.

Kompostierbare Verpackungen

Ab dem 12. Februar 2028 müssen durchlässige Tee- und Kaffeebeutel sowie entsprechende durchlässige Beutel für andere Getränke, bei Gebrauch aufweichende Einzelportionseinheiten für Tee- oder Kaffeesysteme und an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber mit den vorgeschriebenen Standards für industrielle Kompostierung vereinbar sein. Soweit ein Mitgliedstaat dies vorschreibt, sind auch die Standards für Eigenkompostierung zu erfüllen.

Für weitere Verpackungen können die Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Artikels 9 PPWR zusätzliche Kompostierbarkeitsanforderungen vorsehen. Andere Verpackungen aus biologisch abbaubaren Materialien müssen ab diesem Datum für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen.

Bestimmte Einwegverpackungen ab 2030

Ab dem 1. Januar 2030 gelten Beschränkungen für die in Anhang V PPWR aufgeführten Verpackungsformate. Betroffen sind unter anderem bestimmte Einwegumverpackungen aus Kunststoff, Einwegkunststoffverpackungen für frisches unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5 Kilogramm, bestimmte Einwegkunststoffverpackungen im Gastgewerbe, Einzelportionen für Würzmittel und ähnliche Produkte, bestimmte Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel im Beherbergungssektor sowie sehr leichte Kunststofftragetaschen.

Für mehrere Kategorien sieht die PPWR Ausnahmen oder nationale Handlungsspielräume vor. Deshalb ist stets zu prüfen, ob der konkrete Verwendungszweck und eine der geregelten Ausnahmen vorliegen.

Verpackungsvolumen und Leerraum

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Erzeuger oder Importeure Verpackungen so gestalten, dass Gewicht und Volumen unter Berücksichtigung von Form und Material auf das für ihre Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind. Die Einhaltung ist in der technischen Dokumentation nachzuweisen.

Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, grundsätzlich ein maximales Leerraumverhältnis von 50 Prozent. Füllmaterial zählt dabei als Leerraum. Für Verkaufsverpackungen ist der Leerraum bereits ab dem 12. Februar 2028 auf das für die Verpackungsfunktionen erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

Kennzeichnung und digitale Informationen

Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen Verpackungen grundsätzlich eine harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung tragen. Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte Transportverpackungen und Verpackungen in Pfand- und Rücknahmesystemen.

Ein QR-Code ist nicht pauschal für jede Verpackung vorgeschrieben. Für wiederverwendbare Verpackungen müssen weiterführende Informationen ab dem maßgeblichen Anwendungszeitpunkt jedoch über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten und offenen digitalen Datenträger bereitgestellt werden. Für Verpackungen mit besorgniserregenden Stoffen sieht die PPWR eine digitale Kennzeichnung vor.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Das VerpackDG erfasst als systembeteiligungspflichtige Verpackungen Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, wenn sie bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Serviceverpackungen sind ebenfalls einbezogen.

Damit ist die Bezeichnung einer Verpackung allein nicht entscheidend. Auch eine Transport- oder Primärproduktionsverpackung kann systembeteiligungspflichtig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die tatsächliche Einordnung sollte deshalb anhand des Verpackungstyps und seines typischen Anfallorts erfolgen.

Serviceverpackungen

Für Serviceverpackungen kann die Systembeteiligungspflicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf einen Vorvertreiber übertragen werden. Mit der Übertragung gehen die entsprechenden Herstellerpflichten insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über. Der ursprünglich verpflichtete Hersteller muss sich jedoch zusätzlich selbst registrieren.

Unternehmen, die Serviceverpackungen einsetzen, sollten deshalb prüfen, ob eine Übertragung im konkreten Beschaffungsfall zulässig ist und welche Nachweise ihnen der Vorvertreiber zur Verfügung stellen muss. Die Registrierung des eigenen Unternehmens ist gesondert zu betrachten.

Wie können Sie Ihre Verpackungsprozesse nach der PPWR prüfen?

Eine strukturierte Prüfung hilft dabei, Rollen, Verpackungsarten und Nachweise zusammenzuführen:

  1. Verpackungsbestand erfassen: Dokumentieren Sie alle Verpackungen, Materialien, Gewichte, Abmessungen und Verwendungszwecke.

  2. Vertriebswege abbilden: Halten Sie fest, in welchen Ländern und über welche Handelsstufen Verpackungen oder verpackte Produkte bereitgestellt werden.

  3. Rollen bestimmen: Prüfen Sie für jeden Verpackungsstrom, welche Rolle Ihr Unternehmen nach der PPWR einnimmt.

  4. Pflichten in Deutschland zuordnen: Klären Sie Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Rücknahme, Verwertung und gegebenenfalls Zulassung.

  5. Verpackungsanforderungen prüfen: Bewerten Sie unter anderem Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Volumen, Masse und weitere für die Verpackung relevante Vorgaben.

  6. Nachweise zusammenführen: Ordnen Sie technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, Mengenangaben und Vertragsunterlagen eindeutig den jeweiligen Verpackungen zu.

  7. Verantwortlichkeiten festlegen: Bestimmen Sie intern, wer Daten aktualisiert, Fristen überwacht und Änderungen an Verpackungen rechtlich neu bewertet.

Die Prüfung sollte nicht als einmalige Bestandsaufnahme verstanden werden. Neue Materialien, Lieferanten, Produktgrößen oder Vertriebswege können die rechtliche Bewertung verändern.

Wichtige Fragen in Kürze:

Was ist die PPWR und seit wann gilt sie?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation ist die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland ergänzt das VerpackDG die PPWR insbesondere um nationale Zuständigkeiten, Verfahren, Registrierung, Rücknahme, Verwertung und Sanktionen.

Welche Unternehmen sind von der PPWR betroffen?

Betroffen sein können alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, einführen, bereitstellen, vertreiben oder in bestimmten Fällen auspacken. Die konkrete Pflicht hängt von der Rolle des Unternehmens, dem Vertriebsweg und der Verpackungsart ab. Dazu zählen beispielsweise Hersteller, Importeure, Onlinehändler, Gastronomiebetriebe, Verpackungslieferanten und Fulfilment-Dienstleister.

Welche Pflichten sind für Unternehmen besonders wichtig?

Unternehmen müssen insbesondere ihre Rolle bestimmen, die geltenden Verpackungsanforderungen prüfen und die erforderlichen Nachweise erstellen. In Deutschland kommen je nach Verpackungsstrom Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Rücknahme, Verwertung oder Zulassung hinzu. Welche Pflichten im Einzelfall gelten, muss für die jeweilige Verpackung geprüft werden.

Was bedeutet Design for Recycling in der PPWR?

Design for Recycling bedeutet, Verpackungen so zu gestalten, dass ihr stoffliches Recycling möglich ist und die entstehenden Sekundärrohstoffe Primärrohstoffe ersetzen können. Ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, dürfen nur Verpackungen der Leistungsstufen A, B oder C in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2038 sind nur noch A oder B zulässig.

Welche Mindestrezyklatanteile gelten für Kunststoffverpackungen?

Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschriebenen Berechnungs- und Überprüfungsmethode, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, gelten je nach Verpackungsart 30 Prozent für kontaktempfindliche PET-Verpackungen, 10 Prozent für andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen, 30 Prozent für Einweggetränkeflaschen und 35 Prozent für andere Kunststoffverpackungen. Ab 2040 steigen diese Werte auf 50, 25, 65 beziehungsweise 65 Prozent. Die PPWR enthält Ausnahmen für bestimmte Verpackungen.

Wie wirken PPWR und VerpackDG zusammen?

Die PPWR gilt unmittelbar und enthält die europäischen Anforderungen an Verpackungen sowie die grundlegende Rollenlogik. Das VerpackDG ergänzt diese Vorgaben für Deutschland. Es regelt unter anderem die zuständigen Behörden, Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Zulassungen, Rücknahme, Verwertung und Bußgeldvorschriften.

Wo erfolgt die Registrierung in Deutschland?

Hersteller registrieren sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die ZSVR ist in Deutschland die zuständige Behörde für das Register nach der PPWR. Die Registrierung ist vor dem erstmaligen Bereitstellen beziehungsweise in den gesetzlich erfassten Fällen vor dem Auspacken erforderlich.

Wie wirkt sich die PPWR auf die erweiterte Herstellerverantwortung aus?

Hersteller tragen die Verantwortung für die Erfüllung der für ihre Verpackungen geltenden EPR-Pflichten. Dazu können Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme, Verwertung, Finanzierung und Datenmeldungen gehören. Bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen kann die Verantwortung unter den gesetzlichen Voraussetzungen individuell oder kollektiv über eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung erfüllt werden.

Wann gilt ein Unternehmen als Hersteller?

Der Herstellerbegriff richtet sich nach der PPWR und hängt vom konkreten Bereitstellungs- oder Vertriebsweg ab. Erfasst werden auch bestimmte Fälle, in denen ein Unternehmen verpackte Produkte auspackt, ohne Endverbraucher zu sein. Deshalb sollte die Rolle für jeden Verpackungsstrom gesondert geprüft werden. Unternehmensgröße oder Branchenbezeichnung allein entscheiden die Einordnung nicht.

Benötigen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland einen Bevollmächtigten?

Hersteller, die Verpackungen oder verpackte Produkte im Bundesgebiet erstmals bereitstellen oder hier verpackte Produkte auspacken, ohne im Bundesgebiet niedergelassen zu sein, müssen unter den Voraussetzungen der PPWR und des VerpackDG einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen und benennen. Die Beauftragung muss vor der erstmaligen Bereitstellung erfolgen und schriftlich in deutscher Sprache vorliegen. Die Benennung erfolgt im Rahmen der Registrierung bei der ZSVR.

Welche Erleichterung gilt bei Datenmeldungen unter zehn Tonnen?

Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Bundesgebiet bereitgestellt oder in den erfassten Fällen ausgepackt, entfallen die unverzüglichen Datenmeldungen. Stattdessen müssen die Jahresangaben bis zum 1. Juni des Folgejahres an die ZSVR übermittelt werden.

Was gilt für die EU-Konformitätserklärung?

Die EU-Konformitätserklärung schließt das Konformitätsbewertungsverfahren für die Verpackung ab. In Deutschland muss eine unterzeichnete Version in deutscher oder englischer Sprache vorgehalten werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist sie ins Deutsche zu übersetzen. Die Erklärung muss zu der bewerteten Verpackung und ihrer technischen Dokumentation passen.

Welche Wiederverwendungspflichten gelten ab 2030?

Für bestimmte Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen sowie für bestimmte Getränkekategorien enthält Artikel 29 PPWR konkrete Wiederverwendungsziele. Je nach Verpackungsform gelten grundsätzlich Quoten von 40 Prozent oder 10 Prozent sowie in bestimmten innerbetrieblichen oder nationalen B2B-Transportfällen weitergehende Vorgaben. Ausnahmen, Schwellenwerte und die Berechnungsmethode müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.

Welche Pflichten gelten im Gastgewerbe für Speisen und Getränke zum Mitnehmen?

Seit dem 12. Februar 2027 müssen betroffene Endvertreiber das Befüllen mitgebrachter Behältnisse ermöglichen. Seit dem 12. Februar 2028 müssen sie zusätzlich eine Mehrwegalternative innerhalb eines Wiederverwendungssystems anbieten. Für Kleinstunternehmen gilt bei der Mehrwegalternative die Ausnahme nach Artikel 33 PPWR.

Welche Angaben muss der Erzeuger auf der Verpackung machen?

Die Verpackung benötigt grundsätzlich ein Identifikationskennzeichen, etwa eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Außerdem sind Name beziehungsweise Handelsname oder Marke, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers anzugeben. Wenn Angaben auf der Verpackung nicht möglich sind, erlaubt Artikel 15 PPWR bestimmte Alternativen.

Welche Vorgaben enthält die PPWR für Pfand- und Rücknahmesysteme?

Die Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Einweggetränkebehälter aus Metall mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern einrichten, um bis 2029 eine getrennte Sammelquote von 90 Prozent zu erreichen. Artikel 50 PPWR enthält Ausnahmen. Bei Einweggetränkeflaschen aus Glas, Getränkekartons und entsprechenden Mehrwegformaten handelt es sich um einen Bemühensauftrag an die Mitgliedstaaten, nicht um dieselbe allgemeine Pflicht.

Was droht bei Verstößen gegen PPWR oder VerpackDG?

Das VerpackDG enthält Bußgeldvorschriften für vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen Pflichten des VerpackDG und der PPWR. Je nach Tatbestand sind Geldbußen bis zu 200.000 Euro vorgesehen. Die Bußgeldvorschriften für die dort aufgeführten PPWR-Verstöße sind ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Bei Ordnungswidrigkeiten können außerdem Gegenstände eingezogen werden.

Was müssen Onlinehändler besonders beachten?

Onlinehändler sollten für jeden Vertriebsweg prüfen, ob sie als Hersteller, Importeur oder Vertreiber handeln. Relevant sind insbesondere die Registrierung, die Systembeteiligung für betroffene Verpackungen, Mengenmeldungen, Verpackungsgestaltung und grenzüberschreitende EPR-Pflichten. Bei Versand in Staaten ohne eigene Niederlassung können zusätzliche Pflichten zur Bevollmächtigung bestehen.