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Geräte-Kategorien im ElektroG eingeschlossen

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Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist die deutsche Umsetzung der EU-WEEE-Richtlinie (2012/19/EU). Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Seit dem 15. August 2018 gilt ein offener Anwendungsbereich, sodass alle Elektrogeräte unter das Gesetz fallen, es sei denn, sie sind explizit ausgeschlossen. Die Geräte werden in sechs Kategorien eingeteilt, die für Verwertungsquoten und Rücknahmepflichten relevant sind.

Kategorie 1: Wärmeüberträger

Wärmeüberträger sind Elektrogeräte mit integrierten Kreisläufen, die Substanzen wie Gase, Öle, Kühl- oder Kältemittel oder Sekundärstoffe (außer Wasser) zur Kühlung, Heizung oder Entfeuchtung verwenden. Diese Kategorie umfasst Geräte jeglicher Größe, solange sie die genannten technischen Kriterien erfüllen. Diese Geräte enthalten oft umweltgefährdende Substanzen wie Kältemittel, die eine fachgerechte Entsorgung erfordern. Für Onlinehändler gilt die 1:1-Rücknahmepflicht, d. h., bei Lieferung eines neuen Geräts muss das Altgerät kostenlos abgeholt werden (§ 17 Abs. 1 ElektroG). Die Verwertungsquote für diese Kategorie beträgt mindestens 85 % (§ 22 Abs. 1 ElektroG). Hersteller müssen diese Geräte bei der Stiftung EAR registrieren, um die Entsorgung zu gewährleisten.

Beispiele sind: Kühlschränke und Gefrierschränke, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Heizkessel, Ölradiatoren, Entfeuchter

Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten

Diese Kategorie umfasst Bildschirmgeräte und Monitore jeglicher Größe sowie Geräte mit Bildschirmen, deren Oberfläche mehr als 100 cm² beträgt. Der Hauptzweck dieser Geräte ist die Darstellung von Bildern und Informationen auf einem elektronischen Bildschirm.

Diese Geräte enthalten oft Schwermetalle wie Quecksilber oder Blei sowie andere gefährliche Stoffe, die eine ordnungsgemäße Entsorgung erfordern. Die 1:1-Rücknahmepflicht verpflichtet Onlinehändler, Altgeräte bei Lieferung eines neuen Geräts kostenlos zurückzunehmen (§ 17 Abs. 1 ElektroG). Die Verwertungsquote für diese Kategorie beträgt mindestens 75 % (§ 22 Abs. 1 ElektroG). Hersteller müssen diese Geräte bei der Stiftung EAR registrieren und eine WEEE-Nummer angeben.

Beispiele sind: Fernseher, Computerbildschirme, Laptops, Tablets, Smartphones (sofern die Bildschirmgröße die Anforderung erfüllt), Digitale Fotorahmen, E-Book-Reader

Kategorie 3: Lampen

Alle Arten von Lampen fallen in diese Kategorie, unabhängig von Größe oder Technologie. Dazu gehören austauschbare Leuchtmittel, die für den Einsatz in Leuchten vorgesehen sind und in der Regel aus Keramik, Metall, Glas oder Kunststoff bestehen.

Lampen enthalten oft Quecksilber oder andere Schadstoffe, weshalb ihre Entsorgung streng reguliert ist. Onlinehändler müssen Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung anbieten, sowohl für 1:1-Rücknahmen (bei Kauf eines neuen Geräts, § 17 Abs. 1 ElektroG) als auch für 0:1-Rücknahmen (ohne Neukauf, für Geräte mit Abmessungen bis 25 cm, § 17 Abs. 2 ElektroG). Die Verwertungsquote für Lampen beträgt mindestens 80 % (§ 22 Abs. 1 ElektroG). Seit Februar 2016 sind Haushaltsleuchten registrierungspflichtig.

Beispiele sind: Glühlampen, Leuchtstofflampen, LED-Lampen, Hochdruck-Gasentladungslampen, Energiesparlampen

Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)

Großgeräte sind Elektrogeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt. Diese Geräte sind aufgrund ihrer Größe und Materialvielfalt besonders ressourcenintensiv.

Diese Geräte unterliegen der 1:1-Rücknahmepflicht, bei der Onlinehändler das Altgerät bei Lieferung eines neuen Geräts kostenlos abholen müssen (§ 17 Abs. 1 ElektroG). Die Verwertungsquote beträgt mindestens 85 % (§ 22 Abs. 1 ElektroG). Hersteller müssen diese Geräte bei der Stiftung EAR registrieren.

Beispiele sind: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke, Herde, Dunstabzugshauben, Große medizinische Geräte, Pedelecs ohne Typzulassung, Große Photovoltaikmodule, Große Werkzeuge, Ergometer

Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)

Kleingeräte umfassen Elektrogeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen 50 cm übersteigt. Diese Geräte sind in der Regel leichter zu handhaben und zu entsorgen.

Für diese Kategorie müssen Onlinehändler Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung anbieten, sowohl für 1:1-Rücknahmen (bei Kauf eines neuen Geräts, § 17 Abs. 1 ElektroG) als auch für 0:1-Rücknahmen (ohne Neukauf, für Geräte mit Abmessungen bis 25 cm, § 17 Abs. 2 ElektroG). Die Verwertungsquote beträgt mindestens 75 % (§ 22 Abs. 1 ElektroG).

Beispiele sind: Staubsauger, Mikrowellen, Haarpflegegeräte kleine Photovoltaikmodule, Drohnen, Toaster, Kaffeemaschinen, Spielzeug, Leuchten, Messgeräte

Kategorie 6: Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt

Diese Kategorie umfasst kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik mit Abmessungen unter 50 cm. Diese Geräte dienen hauptsächlich dem Sammeln, Übertragen, Bearbeiten, Speichern und Darstellen von Informationen.

Diese Geräte enthalten oft wertvolle Rohstoffe wie Gold, Silber und Kupfer, die durch Recycling zurückgewonnen werden können. Wie bei Kategorie 5 müssen Onlinehändler Rückgabemöglichkeiten für 1:1-Rücknahmen (bei Kauf eines neuen Geräts, § 17 Abs. 1 ElektroG) und 0:1-Rücknahmen (ohne Neukauf, für Geräte bis 25 cm, § 17 Abs. 2 ElektroG) bereitstellen. Die Verwertungsquote beträgt mindestens 75 % (§ 22 Abs. 1 ElektroG).

Beispiele sind: Mobiltelefone, Computer, Router, Drucker, Tablets, GPS-Geräte für Kfz (Plug & Play), ITK-Adapter

Ausnahmen

Nicht alle Geräte unterstehen den Vorschriften des ElektroG. Bestimmte Geräte sind vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgeschlossen. Dies ist in § 2 Abs. 2 ElektroG geregelt. Zu den ausgeschlossenen Geräten gehören:

  • Geräte, die der Sicherheit Deutschlands dienen, wie Waffen oder militärisches Material, das nur für militärische Zwecke gedacht ist
  • Geräte, die in ein anderes Gerät eingebaut sind, das nicht unter das ElektroG fällt, und nur in diesem Gerät funktionieren
  • Glühlampen
  • Ausrüstung für den Einsatz im Weltraum
  • Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
  • Ortsfeste Großanlagen, außer Geräte, die nicht speziell für diese Anlagen entwickelt wurden.
  • Verkehrsmittel für Personen- oder Gütertransport, außer elektrische Zweiräder ohne Typgenehmigung
  • Bewegliche Maschinen
  • Geräte, die nur für Forschung und Entwicklung hergestellt wurden und nur zwischen Unternehmen vertrieben werden
  • Medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, die wahrscheinlich infektiös werden, sowie aktive implantierbare medizinische Geräte

Was sind B2B und B2C-Geräte?

Geräte werden in Business-to-Business (B2B) und Business-to-Consumer (B2C) unterteilt. B2C-Geräte sind für private Haushalte geeignet und erfordern eine insolvenzsichere Garantie sowie umfangreiche administrative Pflichten. B2B-Geräte sind für gewerbliche Nutzung gedacht und haben geringere Nachweispflichten, z. B. nur jährliche statistische Berichte. Seit 2022 müssen B2B-Hersteller ein Rücknahmekonzept vorlegen, das von der Stiftung EAR geprüft wird.

B2C-Geräte:

  • Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Lampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten genutzt werden können
  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können

B2B-Geräte:

  • Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten
  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik für die ausschließliche Nutzung in anderen als privaten Haushalten

Zusätzliche Informationen

  • Registrierung von Geräten: Hersteller müssen ihre Geräte bei der Stiftung EAR registrieren und eine WEEE-Nummer beantragen, die auf Rechnungen angegeben werden muss. Die Registrierung erfolgt nach Geräteart und Marke, wobei die Einteilung in B2C oder B2B entscheidend ist.
  • Rücknahmepflichten: Seit Januar 2022 müssen Onlinehändler mit einer Verkaufsfläche unter 800 m² für Kategorien 1, 2 und 4 eine kostenlose 1:1-Rücknahme anbieten. Für Kategorien 3, 5 und 6 sind Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung erforderlich. Seit Juli 2022 gilt die Rücknahmepflicht auch für Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche über 800 m², die gelegentlich Elektrogeräte anbieten. Die 0:1-Rücknahme erlaubt die Rückgabe von bis zu drei Geräten pro Art (≤ 25 cm) ohne Neukauf.
  • Kennzeichnung: B2B-Geräte müssen seit 2023 mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Für B2C-Geräte gilt dies bereits länger. Lagerware, die bis 31. Dezember 2022 produziert wurde, ist von der Nachkennzeichnung ausgenommen.