Neuerungen im Verpackungsgesetz 2024/2025
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) prägt die Verpackungsbranche in Deutschland und ist mit seinen Vorgaben ein Schlüssel für mehr Nachhaltigkeit. Mit den Änderungen für 2024 und 2025 stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen, die sowohl nationale Vorgaben als auch die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) umfassen. Ob Hersteller, Händler oder Online-Marktplatz: Die neuen Regeln betreffen Inverkehrbringer direkt und fordern Anpassungen in Prozessen.
Das Verpackungsgesetz ist seit 2019 in Kraft und setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG um. Es regelt die Verantwortung von Herstellern, Händlern und Online-Marktplätzen für Verpackungen. Ziel ist es, Abfälle zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Umwelt zu schützen. Die aktuellste Novelle (VerpackG3, seit 16. Mai 2023) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40, in Kraft seit 11. Februar 2025) bringen neue Standards, die ab Ende 2025 EU-weit gelten. In Deutschland bleibt das VerpackG für nationale Regelungen relevant, etwa zur Registrierung beim LUCID-Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).
Die wichtigsten Änderungen für 2024/2025
Erweiterte Pfandpflicht für Milchprodukte
Seit dem 1. Januar 2024 wurde die Pfandpflicht auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen ausgeweitet. Milch, Milchmischgetränke (mindestens 50 % Milchanteil) oder trinkbare Milcherzeugnisse wie Joghurt, Kefir oder Buttermilch sind nun pfandpflichtig. Diese Regelung ergänzt die seit 2022 geltende Pfandpflicht für Getränke wie Wasser, Bier oder Softdrinks und zielt darauf ab, die Getrenntsammelquote zu erhöhen und Verpackungsmüll in der Umwelt (Littering) zu reduzieren. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 VerpackG gilt die Pfandpflicht ab 1. Januar 2024 auch für Milch und Milcherzeugnisse in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Litern.
Diese Verpackungen sind im Verpackungsregister-LUCID zu registrieren. Für pfandpflichtige Verpackungen entfällt die Pflicht zur Mengenmeldung an LUCID, da diese über das Pfandsystem erfasst werden. Betreffende Verpackungen müssen ein Pfandzeichen tragen und in ein Rücknahmesystem integriert sein, z. B. über Rücknahmeautomaten in Supermärkten. Das Pfand beträgt mindestens 0,25 Euro pro Einheit. Für Unternehmen, die Milchprodukte in Einwegverpackungen vertreiben, bedeutete dies eine Anpassung der Verpackungsprozesse und möglicherweise Investitionen in neue Kennzeichnungs- oder Rücknahmesysteme.
Verpflichtung zu fest verbundenen Verschlüssen
Seit dem 3. Juli 2024 dürfen Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern nur noch mit fest verbundenen Verschlüssen in Verkehr gebracht werden. Lose Verschlüsse, die häufig in der Umwelt landen, sollen so vermieden werden. Diese Regelung betrifft alle Getränkearten, einschließlich Wasser, Softdrinks, Säfte und Milchprodukte, und verlangt, dass Verschlüsse auch nach dem Öffnen mit der Flasche verbunden bleiben, etwa durch flexible Kunststoffstreifen oder Scharniere. Nach § 3 Abs. 1 der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) in Verbindung mit § 30 VerpackG müssen solche Verschlüsse während der gesamten Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.
Inverkehrbringer mussten ihre Verpackungsdesigns anpassen, was höhere Produktionskosten durch neue Verschlusssysteme oder umgerüstete Maschinen mit sich bringt. Es ist sicherzustellen, dass die neuen Verschlüsse die Recyclingfähigkeit der Flasche nicht beeinträchtigen, da dies die Lizenzentgelte bei dualen Systemen beeinflusst. Die Umstellung erfordert eine enge Zusammenarbeit mit Verpackungslieferanten, um die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/904 (Single-Use Plastics Directive) zu erfüllen.
Mindestrezyklatanteile für Einwegkunststoffgetränkeflaschen
Seit dem 1. Januar 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 25 % recycelten Kunststoff (Rezyklat) enthalten. Dieser Anteil steigt ab 2030 für alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen auf 30 %. Diese Regelung gilt für Getränke wie Wasser, Softdrinks oder Milchprodukte und verpflichtet Hersteller bzw. Inverkehrbringer, Nachweise über die Rezyklatanteile zu führen. Nach § 30a Abs. 1 VerpackG dürfen PET-basierte Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab 1. Januar 2025 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zu mindestens 25 % aus Kunststoffrezyklat bestehen, einschließlich Verschlüsse und Deckel.
Die Vorgabe fördert die Kreislaufwirtschaft, kann Unternehmen jedoch Herausforderungen bringen. Rezyklate sind oft teurer und schwerer verfügbar. Daher müssen Lieferketten angepasst werden, um zertifizierte Rezyklate zu beziehen, und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen prüfen, um von günstigeren Lizenzentgelten zu profitieren. Die Nachweisführung erfordert eine genaue Dokumentation, etwa durch Lieferantenzertifikate oder Audits.
Weitere Änderungen in Übersicht:
Strengere Recyclingquoten
Das VerpackG legt ehrgeizige Recyclingziele fest. Bis Ende 2025 sollen 65 % aller Verpackungsabfälle recycelt werden, bis 2030 sogar 70 %. Für einzelne Materialien gelten folgende Quoten:
- Kunststoffe: 50 % (2025), 55 % (2030)
- Glas: 70 % (2025), 75 % (2030)
- Papier/Karton: 75 % (2025), 85 % (2030)
Unternehmen sollten ihre Prozesse überprüfen, um diese Quoten zu erfüllen.
Verbot bestimmter Einwegkunststoffe
Neben den fest verbundenen Verschlüssen sind seit 2021 Produkte wie Einweg-Trinkhalme, Plastikbesteck oder To-Go-Becher aus expandiertem Polystyrol verboten. Die PPWR erweitert diese Verbote ab 2030, etwa auf Einwegverpackungen für frisches Obst und Gemüse oder kleine Kosmetikverpackungen in Hotels.
Förderung von Mehrwegverpackungen
Mehrweg ist ein Kernstück der neuen Regelungen. Seit 2023 müssen Gastronomiebetriebe Mehrwegoptionen für To-Go-Produkte anbieten. Die geplante Novelle (VerpackG4) führt eine verpflichtende Mehrwegquote ein, z. B. 10 % Mehrwegverpackungen im Take-away-Bereich bis 2030 (gemäß PPWR). Lizenzentgelte für systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet (§ 21 VerpackG).
Fazit:
Die Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für 2024/2025 markieren einen entscheidenden Schritt hin zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft, wobei einige Regelungen bereits in Kraft sind und andere kurz bevorstehen. Bereits seit Januar 2024 gilt die erweiterte Pfandpflicht für Milchprodukte in Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die die Rücknahme und Wiederverwertung fördert. Seit Juli 2024 müssen Einwegkunststoffflaschen aufgrund der Vorgabe mit fest verbundenen Verschlüssen ausgestattet sein, um Umweltverschmutzung zu reduzieren. Ab Januar 2025 wird die Mindestrezyklatquote für PET-Flaschen auf 25 % angehoben, gefolgt von einer Erhöhung auf 30 % für alle Einwegkunststoffflaschen ab 2030. Ergänzend setzen strengere Recyclingquoten und Verbote von Einwegkunststoffen wie Trinkhalmen oder To-Go-Bechern klare Anreize für eine hochwertige Verwertung. Diese Regelungen verpflichten Unternehmen, ihre Verpackungen nachhaltiger zu gestalten, von der Registrierung bei LUCID über die Lizenzierung bei dualen Systemen bis hin zur Dokumentation von Rezyklatanteilen.