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Lizenzierung

ZSVR Da­ten­mel­dung: Wozu sind Her­stel­ler ver­pflich­tet?

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Jedes Jahr bis spätestens Mitte Mai müssen Inverkehrbringer von Verpackungen ihre Jahresmengen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) melden. Auch die Vollständigkeitserklärung muss eingereicht werden. Was ist wichtig bei der ZSVR Datenmeldung und welche Angaben dürfen auf keinen Fall fehlen? Hier erfahren Sie es.

Wer muss Da­ten­mel­dung­en an die ZSVR machen?

Durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen sowie die dualen Systeme in Deutschland dazu verpflichtet, regelmäßige Meldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu machen. Diese Meldungen erfolgen über das Portal LUCID.

Hersteller im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackG müssen dabei mindestens

  • ihre individuelle Registrierungsnummer,
  • die Materialart und Masse der bei einem dualen System beteiligten Verpackungen,
  • den Namen des dualen Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde,
  • sowie den Zeitraum der Systembeteiligung angeben.

Hierzu sind sie nach § 10 des Verpackungsgesetzes verpflichtet. Sämtliche Datenmeldungen müssen ohne die Beteiligung Dritter erfolgen.

Die dualen Systeme wiederum sind nach § 20 des Verpackungsgesetzes dazu verpflichtet, der ZSVR sowohl die erwartete Masse an Verpackungen als auch die tatsächlich beteiligte Masse an Verpackungen je Hersteller zu melden.

Was ist wichtig bei der ZSVR Da­ten­mel­dung für Her­stel­ler?

Wer als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gilt, muss sämtliche Daten im Rahmen einer Systembeteiligung, die er an ein duales System übermittelt, ebenfalls unverzüglich an die ZSVR melden.

Das bedeutet: Die Informationen über Materialarten und Mengen, die an das zu beteiligende System weitergegeben werden, müssen sofort auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister mitgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Doppelmeldung.

Das betrifft auch den zeitlichen Rahmen. Hat ein Hersteller mit dem System eine Meldung pro Jahr vereinbart, gilt dieser Rhythmus auch für die Datenmeldung an die ZSVR. Auch eine höhere Meldehäufigkeit kann mit dem System vereinbart werden, beispielsweise pro Quartal oder Monat. Die Beteiligung am dualen System und die Datenmeldung bei der ZSVR müssen immer unverzüglich hintereinander erfolgen.

Welche Da­ten­meld­ung­en müssen bei der ZSVR eingehen?

Ein Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer muss mehrere Datenmeldungen bei der ZSVR vornehmen:

  • Die Planmengenmeldung, bei der er angibt, welche Verpackungsarten und -mengen er plant, in welchem Zeitraum (beispielsweise ein Kalenderjahr) in Verkehr zu bringen.
  • Die Jahresabschlussmeldung (auch IST-Meldung), bei der er angibt, welche Verpackungsarten und -mengen er tatsächlich im vorangegangenen Lizenzierungszeitraum in Verkehr gebracht hat.

Wichtig zu wissen: Sowohl der Vertragsabschluss als auch die Vertragsverlängerung mit einem dualen System erfordern eine Datenmeldung nach § 10 VerpackG. Dies gilt auch, wenn ein Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer bereits Verpackungsmengen bei einem (anderen) dualen System beteiligt hat.

Darüber hinaus ist es für Hersteller und Erstinverkehrbringer wichtig, darauf zu achten, dem dualen System die „aktive“ Registrierungsnummer mitzuteilen, unter der sie bei der ZSVR gelistet sind. Diese Nummer geben die dualen Systeme ebenfalls bei ihrer Meldung an die ZSVR an. Kommt es hier zu Abweichungen, kann die ordnungsgemäße Systembeteiligung nicht nachvollzogen werden.

WAS IST WICHTIG BEI DER VOLL­STÄN­DIG­KEITS­ER­KLÄ­RUNG?

Unternehmen mit einer bestimmten Menge an Verpackungsmaterial, welches sie in Verkehr bringen, müssen jährlich bei der ZSVR eine Vollständigkeitserklärung einreichen. Diese muss zwingend bis zum 15. Mai hinterlegt werden, denn an diesem Tag endet die Frist bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Empfehlenswert ist es, diese Hinterlegung direkt mit der Systembeteiligung und Datenmeldung zu verknüpfen. Ab dem 1. Juni gilt jede Datenmeldung als nachträgliche Mengenanpassung.

Verpflichtet zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind automatisch Unternehmen, welche im Vorjahr die folgenden Mengengrenzen überschritten haben:

  • 80.000 kg Glas;
  • 50.000 kg Papier, Pappe, Karton;
  • 30.000 kg andere Materialien.

Auch wenn ein Unternehmen nicht die oben genannten Mengen erreicht, kann es passieren, dass die ZSVR im Zweifelsfall eine Vollständigkeitserklärung verlangt. Diese muss in jedem Fall durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.

Wichtig: Die Vorgaben der ZSVR zur „Technischen Anleitung Vollständigkeitserklärung“ sind bei der Hinterlegung unbedingt einzuhalten.

Fazit: ZSVR Da­ten­mel­dung bis zum 15. Mai

Für viele Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen ist der 15. Mai ein wichtiger Stichtag. Bis dahin müssen sie ihre Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eingereicht haben. Alle anderen Datenmeldungen müssen ebenfalls pünktlich, das bedeutet unmittelbar nach der Beteiligung bei einem dualen System, abgegeben werden.

Übrigens: Dieselben Mengen müssen Hersteller auch noch einmal an das jeweilige duale System melden, bei welchem sie die Mengen lizenziert haben. In der Regel endet die Frist hierfür Ende März. So kann vor der Datenmeldung an die ZSVR ein Abgleich stattfinden.

Wenn Sie Inverkehrbringer kleiner Verpackungsmengen sind, können Sie diese gerne über den Online-Shop von zmart lizenzieren. Sie sind sich nicht ganz sicher, wie die Datenmeldung bei der ZSVR funktioniert? Der Kundenservice von zmart hilft Ihnen gerne weiter.