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VerpackG

ZSVR: Welche Pflichten gelten für Her­stel­ler?

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Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine am 15. Mai 2017 von Verbänden aus der Industrie und dem Handel gegründete Stiftung privaten Rechts. Sie unterliegt den Weisungen des Umweltbundesamtes und hat am 1. Januar 2019 hoheitliche Aufgaben im Rahmen des Verpackungsgesetzes übertragen bekommen. Ihr obliegt es, die Einhaltung der Ziele aus dem VerpackG zu kontrollieren.

Wen definiert das VerpackG als Hersteller bzw. wer ist Erst­in­ver­kehr­brin­ger?

Hersteller und Erstinverkehrbringer sind Synonym zu sehen, d. h. Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer im Sinn des VerpackG ist Ihr Unternehmen, wenn Sie Verpackungen erstmalig an Dritte im Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes abgeben.

Das ist der Fall, wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen:

  • Artikel in Deutschland produzieren oder abfüllen, um sie in Deutschland zu verkaufen.
  • im Firmennamen Artikel in Deutschland produzieren bzw. abfüllen lassen, um sie in Deutschland zu verkaufen.
  • als Importeur handelt.
  • ein Unternehmen im Ausland ist und Ihre Erzeugnisse direkt an deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen.
  • als Versandhändler tätig ist.
  • Hersteller von Serviceverpackungen ist bzw.
  • Serviceverpackungen an Kundinnen und Kunden aushändigt und die Lizenzierungspflicht nicht durch den Produzenten erfüllt wird.

Welche Definition gilt für In­ver­kehr­brin­ger gemäß VerpackG?

Das VerpackG bestimmt jedes Unternehmen als Inverkehrbringer, welches Verpackungen an Dritte im Geltungsbereich des Gesetzes verkauft oder verschenkt, damit der Dritte es verbrauchen, vertreiben oder verwenden kann.

Inverkehrbringer können Sie und Ihr Unternehmen sowohl als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer als auch als Zwischenhändler und Letztvertreiber sein.

Wer ist Vertreiber bzw. Letzt­ver­trei­ber im Sinne des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes?

Als Vertreiber wird jedes Unternehmen definiert, welches ungeachtet von Handelsstufen oder Vertriebsmethode Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Als Letztvertreiber wird Ihr Unternehmen definiert, wenn es Verpackungen an die Endverbraucherinnen und den Endverbraucher abgibt. Also, wenn Ihr Unternehmen Verpackungen an den privaten Haushalt bzw. gleichgestellte Anfallstellen abgibt.

WELCHE ANGABEN SIND ZU WELCHEM ZEITPUNKT ZU TÄTIGEN?

Bevor Sie mit Ihrem Unternehmen systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr bringen, besteht für Sie die Registrierungspflicht im LUCID mit:

  • der Benennung Ihrer Firma inkl. ihrer Stammdaten
  • der Angabe von mind. einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • der Nennung Ihrer nationalen Kennnummer sowie Ihrer nationalen bzw. europäischen Steuernummer als Herstellers
  • einer Auflistung des oder der Markennamen
  • der Bekundung, dass Rücknahmepflichten durch Branchenlösungen sowie duale Systeme erfüllt werden
  • einer Wahrheitsbekundung für getätigte Angaben

Außerdem ist es notwendig, dass Sie Änderungen der o. g. Sachverhalte und die dauerhafte Einstellung Ihrer Geschäftstätigkeit unverzüglich melden.

WELCHE ANGABEN SIND FÜR DIE DA­TEN­MEL­DUNG ER­FOR­DER­LICH?

Nach erfolgter Systembeteiligung bei einem oder mehreren dualen Systemen wird von Ihnen erwartet, dass Sie unverzüglich die getätigten Angaben gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister bekannt geben.

  • Name des dualen Systems
  • die Registrierungsnummer, welche sie beim genannten dualen System innehaben
  • registrierte Materialart inkl. Menge
  • Zeitraum, für welchen die Beteiligung vorgenommen wurde

Sollte sich im Laufe des Meldezeitraumes eine Änderung der registrierten Verpackungsarten ergeben, ist dies über eine Datenmeldung zu erfassen. Das gilt sowohl für eine Senkung als auch Erhöhung der Verpackungsmengen z. B. durch geringeren Materialverbrauch, Materialtausch oder Rücknahme von Waren und Verpackungen aufgrund von Beschädigungen.

WELCHE ANGABEN SIND IN DER VOLL­STÄN­DIG­KEITS­ER­KLÄ­RUNG ABZUGEBEN?

In Abhängigkeit von Schwellenwerten ist jedes Unternehmen verpflichtet, bis zum 15. Mai eines jeden Jahre eine Vollständigkeitserklärung (VE) abzugeben. Diese Vollständigkeitserklärung fordert die exakten Mengenangaben zu allen erstmalig in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Die Vollständigkeitserklärung soll mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gemeinsam mit den entsprechenden Prüfberichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingereicht werden.

Schwellenwert:

  • Karton, Pappe und Papier: 50.000 kg
  • Glas: 80.000 kg
  • Getränkeverpackungen/Eisenmetalle/Aluminium/sonstige Verbundverpackungen (mit Ausnahme von Getränkekartonverpackungen): 30.000 kg

Im Detail sind Materialart und Masse für das vorangegangene Kalenderjahr nach folgender Unterteilung in der Vollständigkeitserklärung anzugeben:

  • erstmals in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • erstmals mit Ware befüllte und in Verkehr gebrachte Verkaufs- und Umverpackungen (nicht zwingend bei Endverbraucherinnen bzw. Endverbrauchern als Abfall anfallende
  • bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligte systembeteiligungspflichtige Verpackungen
  • sämtliche über eine oder mehrere Branchenlösungen zurückgenommene Verpackungen
  • alle wegen Beschädigung bzw. Unverkäuflichkeit zurückgenommenen Verpackungen (ggf. werden die zugehörigen Dokumente eingefordert)
  • zur Verwertung zurückgenommene Verkaufsverpackungen und Umverpackungen, welche nicht typischerweise bei den Endverbraucherinnen und den Endverbrauchern als Abfall anfallen

Ungeachtet der vorgenannten Grenzen können sowohl die zuständige Landesbehörde als auch die ZSVR jederzeit eine Vollständigkeitserklärung von Ihnen verlangen.

Wie erfülle ich als Hersteller die Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht?

Sie erfüllen Ihre Systembeteiligungspflicht als Hersteller, indem Sie sich bei der ZSVR registrieren und anschließend Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System wie Zentek lizenzieren. Für kleine Mengen eignet sich besonders gut die digitale Verpackungslizenzierung über zmart.

Was sind sys­tem­be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Verpackungen?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sind Verpackungen, welche mit Ware befüllt sind und vom privaten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern bzw. gleichgestellten Anfallstellen als Abfall entsorgt werden. Typischerweise trifft das für Umverpackungen, Verkaufsverpackungen, Versandverpackungen und Serviceverpackungen zu.

Wer muss Trans­port­ver­pack­ungen entsorgen?

Für Transportverpackungen gilt, dass sie durch den Hersteller zurückgenommen werden und wenn möglich wiederverwendet bzw. recycelt werden sollen.

Welche Verpackungen sind von der Sys­tem­be­tei­li­gungs­pflicht ausgenommen?

Von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen sind:

  • Verpackungen, die innerhalb des B2B-Bereiches verbleiben.
  • Verpackungen, wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit vom Hersteller zurückgenommen wurden, aber ursprünglich an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher oder gleichgestellte Anfallstellen abgegeben worden wären.

Fazit: 4 Pflichten gegenüber der Zentralen Stelle Ver­pa­ckungs­re­gis­ter

Als Hersteller unterliegen Sie vier Pflichten gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister.

PLICHT 1 – RE­GIS­TRIE­RUNGS­PFLICHT IM ON|LINE­POR­TAL LUCID

Sämtliche Unternehmen, welche erstmalig mit Ware befüllte Verpackungen im G|eltungsbereich des Verpackungsgesetzes in den Umlauf bringen, müssen sich vor dem Inverkehrbringen im Onlineportal bei der ZVSR registrieren.

PFLICHT 2 – SYS­TEM­BE­LI­GUNGS­PFLICHT

Verpackungen, welche bei privaten Endverbraucherinnen und beim privaten Endverbraucher oder gleichrangigen Anfallstellen in aller Regel als Abfall entsorgt werden, sind systembeteiligungspflichtig.

Als Unternehmen kommen Sie dieser Pflicht nach, indem Sie die Verpackungsmaterialien bei einem oder mehreren dualen Systemen beteiligen.

PFLICHT 3 – PFLICHT ZUR DA­TEN­MEL­DUNG

In direktem Anschluss an die Systembeteiligung ist der Zentralen Stelle Verpackungsregister über das Onlineportal LUCID bekannt zu geben:

  • über welches duale System
  • mit welcher Registrierungsnummer
  • welchen Mengen jeder Materialart
  • Für welchen Zeitraum beteiligt wurden.

Die Angaben müssen deckungsgleich erfolgen.

Änderungen sind unter dem Prinzip der Deckungsgleichheit und der Einhaltung der Reihenfolge (zuerst gegenüber dem dualen System danach der Zentralen Stelle Verpackungsregister) möglich. Sie können sich sowohl durch einen Minder- als auch einen Mehrverbrauch von Materialien ergeben.

PFLICHT 4 – PFLICHT ZUR ABGABE DER VOLL­STÄN­DIG­KEITS­ER­KLÄ­RUNG

Bei der Erreichung bestimmter Mengengrenzen ist bis zum 15. Mai jeden Jahres eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Sie bezieht sich auf die erstmalig in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Die Grenzen gelten wie folgt:

  • Karton, Pappe und Papier: 50.000 kg
  • Glas: 80.000 kg
  • Getränkeverpackungen/Eisenmetalle/Aluminium/sonstige Verbundverpackungen (mit Ausnahme von Getränkekartonverpackungen): 30.000 kg

Ungeachtet dieser Grenzen können zuständige Landesbehörden oder die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung einfordern.