Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde am 15.05.2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet. Seit dem 01.01.2019 arbeitet sie als beliehene Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt. Die Zentrale Stelle führt ein öffentliches Register (LUCID), in das sich Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen (z. B. Produktverpackungen, Serviceverpackungen und Transportverpackungen) eintragen müssen. Über dieses Register erhält die ZSVR Daten zu Verpackungsmengen von Herstellern sowie anderweitigen Erstinverkehrbringern und den dualen Systemen.
Zwei Beweggründe führten zur Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Zum einen das Bestreben, in der Zukunft Verpackungen mit günstigeren Preisen zu belegen, wenn diese den Mindeststandard zum recyclingegrechten Design erfüllen, aus nachwachsenden Rohstoffen und/oder Rezyklaten hergestellt wurden. Zum anderen das Ansinnen, die Produktverantwortung für Verpackungen an den Erstinverkehrbringer zu übertragen. Zudem obliegt ihr die Zielvorgabe, transparent aufzuzeigen, in welchen Mengen Verpackungen an private Endverbraucherinnen und Endverbraucher und gleichwertige Anfallstellen weitergegeben und wie diese entsorgt werden.
Ein weiteres Anliegen ist es, die Kosten für die Entsorgung bzw. für das Recycling (soweit möglich) in Form der Systembeteiligung anteilsgerecht auf die Erstinverkehrbringer der Verpackungen zu verteilen. Das Letzte zu nennende Ziel ist die Förderung des Wertstoffkreislaufs für Verpackungsmaterialien.
Die entscheidende Aufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist, zu überprüfen, ob die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) eingehalten werden. In § 26 VerpackG sind unter anderem die folgenden Aufgaben der ZSVR definiert:
Außerhalb dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtungen ist es der Zentralen Stelle Verpackungsregister nicht gestattet, anderweitige Aufgaben zu übernehmen.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löste 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung ab, um Unternehmen stärker in die Pflicht zur Systembeteiligung zu nehmen. Gleichzeitig wurde mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes die Registrierungspflicht für Unternehmen in das Onlineportal LUCID eingeführt. Hersteller, Online-Shop-Betreiber, Händler sowie Importeure von Waren, welche erstmalig Verpackungen in Umlauf bringen, müssen sich über dieses Portal bei der Zentralen Stelle registrieren. Andernfalls wird ihnen für Deutschland ein Vertriebsverbot von Waren auferlegt. Die Angaben sollen nach Art der genutzten Verpackung aufgeschlüsselt werden.
Es werden unterschieden:
Zu den nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zählen:
Durch ihre Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen im öffentlichen Portal LUCID eingetragen. Dieses öffentliche Register kann von jedem eingesehen werden, auch von Konkurrenzunternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Über LUCID geben Unternehmen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen außerdem an, welche Verpackungsmengen sie bei welchem dualen System beteiligt haben. Die dualen Systeme geben ebenfalls Meldung darüber ab, welches Unternehmen wie viel Verpackungsmaterial lizenziert hat. So kann die ZSVR überprüfen, ob Hersteller die Verpackungslizenzierung
tatsächlich vorgenommen haben und ob es zwischen den einzelnen Datenmeldungen zu Mengenabweichungen kommt.
Als Identifikationsmerkmal gilt bei sämtlichen Meldungen die individuelle Registrierungsnummer, die Unternehmen von der Zentralen Stelle erhalten und ihrem Systempartner mitteilen müssen. Stellt die Zentrale Stelle fest, dass ein Unternehmen kein oder zu wenig Verpackungsmaterial lizenziert hat, kann dies mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Zudem droht ein Vertriebsverbot. Sollte ein Unternehmen über das öffentliche Register feststellen, dass sich ein Konkurrent nicht bei der Zentralen Stelle registriert hat, kann es zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen.
Jedes inländische und ausländische Unternehmen, das dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nach als Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland gilt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im öffentlichen Register LUCID mit seinen Stammdaten eintragen. Hierunter fallen sowohl Erstinverkehrbringer von Produkt- und Verkaufsverpackungen als auch Inverkehrbringer von Transport-, Mehrweg-, Um- und Serviceverpackungen. Bei der Registrierung erhalten Unternehmen ihre individuelle Registrierungsnummer, unter der sie bei sämtlichen Meldungen zugeordnet werden können. Hier gelangen Sie zur Registrierung im Portal LUCID.
Als Hersteller bzw. Inverkehrbringer (auch Erstinverkehrbringer) gilt dem Verpackungsgesetz (VerpackG) nach derjenige, welcher erstmals mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr bringt. Demnach sind Online-Shop-Betreiber, Hersteller von Waren, Händler und Importeure gleichermaßen betroffen.
Zu den lizenzierungspflichtigen Verpackungen zählen sowohl Verkaufsverpackungen als auch Umverpackungen und Versandmaterialien, welche bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern sowie gleichwertigen Anfallstellen als Abfall anfallen.
Vertreiber sogenannter Serviceverpackungen müssen sich ebenfalls registrieren. Sie können jedoch die Pflicht zur Verpackungslizenzierung an den Vorvertreiber ihrer Verpackungen übertragen. Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister muss dann ein Nachweis darüber erfolgen, dass bereits lizenzierte Verpackungen eingekauft wurden.
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