Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) wurde am 15.05.2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet. Seit dem 01.01.2019 arbeitet sie als beliehene Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt. Die Zentrale Stelle führt ein öffentliches Register (LUCID), in das sich Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen eintragen müssen. Über dieses Register erhält die ZSVR Daten zu Verpackungsmengen von Herstellern (Erstinverkehrbringern) und den dualen Systemen.
Die entscheidende Aufgabe der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist, zu überprüfen, ob die Vorgaben des Verpackungsgesetzes eingehalten werden. In § 26 Verpackungsgesetz sind die folgenden Aufgaben der ZSVR definiert:
Das Verpackungsgesetz löste 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung ab, damit sich Unternehmen ihrer Lizenzierungspflicht nicht mehr so leicht entziehen können. Mit der Einführung des Verpackungsgesetzes wurde ebenfalls die Registrierungspflicht für Unternehmen in das Onlineportal LUCID eingeführt. Hersteller, die erstmalig Verpackungen in Umlauf bringen, müssen sich über dieses Portal bei der Zentralen Stelle registrieren. Andernfalls dürfen sie in Deutschland keine Waren vertreiben.
Durch ihre Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sind Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer von Verpackungen im öffentlichen Portal LUCID eingetragen. Dieses öffentliche Register kann von jedem eingesehen werden, auch von Konkurrenzunternehmen und Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Über LUCID geben Unternehmen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen außerdem an, welche Verpackungsmengen bei welchem dualen System lizenziert wurden. Die dualen Systeme geben ebenfalls Meldung darüber ab, welches Unternehmen wie viel Verpackungsmaterial lizenziert hat. So kann die ZSVR überprüfen, ob Hersteller die Verpackungslizenzierung tatsächlich vorgenommen haben und ob es zu Mengenabweichungen kommt.
Als Identifikationsmerkmal gilt bei sämtlichen Meldungen die individuelle Registrierungsnummer, die Unternehmen von der Zentralen Stelle erhalten und ihrem Systempartner mitteilen müssen. Stellt die Zentrale Stelle fest, dass ein Unternehmen kein oder zu wenig Verpackungsmaterial lizenziert hat, kann dies mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden. Sollte ein Unternehmen über das öffentliche Register feststellen, dass sich ein Konkurrent nicht bei der Zentralen Stelle registriert hat, kann es zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen.
Jedes Unternehmen, das dem Verpackungsgesetz nach als Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Verpackungen in Deutschland gilt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im öffentlichen Register LUCID eintragen. Hierunter fallen sowohl Hersteller und Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen, als auch von Transport-, Mehrweg-, Service- und Umverpackungen. Bei der Registrierung erhalten Unternehmen ihre individuelle Registrierungsnummer, unter der sie bei sämtlichen Meldungen zugeordnet werden können. Hier gelangen Sie zur Registrierung im Portal LUCID.
Als Hersteller bzw. Inverkehrbringer (auch „Erstinverkehrbringer“) gilt dem Verpackungsgesetz nach derjenige, der erstmals mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringt. Darunter zählen sowohl Verkaufsverpackungen, die lizenzierungspflichtig sind und bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall anfallen, als auch Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, Versandmaterial und Umverpackungen.
Vertreiber sogenannter Serviceverpackungen müssen sich ebenfalls registrieren. Sie können jedoch die Pflicht zur Verpackungslizenzierung an den Vorvertreiber ihrer Verpackungen übertragen. Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister muss dann ein Nachweis darüber erfolgen, dass bereits lizenzierte Verpackungen eingekauft wurden.
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