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Was ist das Verpackungsgesetz (VerpackG)?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen durch die Festlegung der Produktverantwortung für jene Verpackungen gem. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Daraus resultiert unter anderem die Beteiligungspflicht für Händler, Online-Händler und Hersteller von Waren, welche diese zuerst verpackt vertreiben.

Das Wichtigste in sieben Fragen

Wer und was ist von der Beteiligungspflicht betroffen?

Jeder, der gewerbsmäßig Erstinverkehrbringer einer Verpackung ist, und nicht gem. § 12 Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgenommen ist, unterliegt der Systembeteiligungspflicht. Unternehmensgröße und Art des Handels bleiben unbeachtet.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) schreibt vor, dass alle Verpackungen zu lizenzieren sind. Diese sogenannte Vollregistrierung schließt u. a. Verkaufsverpackungen, Mehrwegverpackungen und Transportverpackungen ein.

Welche Besonderheit gilt für Serviceverpackungen?

Vertreiber von Serviceverpackungen müssen die angebotenen Verpackungen lizenzieren. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.

Wo ist die Verpackung zu lizenzieren?

Die Verpackungslizenzierung für Ihre Verkaufsverpackungen können Sie bei einem dualen System, wie dem Dualen System Zentek, abschließen.

Welche Rolle nimmt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ein?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überprüft die Einhaltung des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Diese führt ein öffentliches Register (LUCID), in welchem Unternehmen ihre Firma und ihre Marken (auch Eigenmarken) registrieren müssen. Neben dem Eintrag in das Register LUCID müssen dort ebenfalls regelmäßig Datenmeldungen über die beteiligungspflichtigen Verpackungen abgegeben werden.

Welche Anforderungen gelten für eine ordnungsgemäße Systembeteiligung?

Die folgenden Punkte müssen erfüllt sein:

  • Markenname und Hersteller müssen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) im öffentlichen Register (LUCID) registriert sein.
  • Das Verpackungsmaterial, welches nach Gebrauch bei Endverbraucherinnen und Endverbraucher als Verpackungsabfall anfällt, muss bei einem dualen System beteiligt, d. h. lizenziert sein.

    Welche Folge hat eine nicht ordnungsgemäße Registrierung?

    Für Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Unternehmen und Marken besteht in Deutschland ein Verkaufsverbot.

    Wie werden Verstöße geahndet?

    Verstöße können gem. § 36 Absatz 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

          Die wichtigsten Ziele des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

          Das Verpackungsgesetz (VerpackG) schafft einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen mit sogenannten registrierungspflichtigen und systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Es hat 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stehen die Zielstellungen, einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu erreichen und die Umwelt zu schützen. Erreicht werden sollen diese Ziele durch:

          • Reduktion des Verpackungsabfalls
          • Erhöhung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen
          • Steigerung der Recyclingquoten
          • Herstellerverantwortung für den Lebenszyklus der Verpackungen
          • Förderung der Verwendung ökologisch vorteilhafterer Materialien für Verpackungen Verantwortung für Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung

            Verantwortung für Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung

            Aus den Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geht hervor, dass derjenige, welcher in Deutschland gewerbsmäßig Waren in Verpackungen in den Umlauf bringt, für deren Entsorgung verantwortlich ist. Da Unternehmen ihre Verpackungen nicht persönlich bei Endverbraucherinnen und Endverbraucher abholen können, ermöglicht es Ihnen der Gesetzgeber, diese Aufgabe durch Lizenzierung an ein oder mehrere duale Systeme abzugeben.

            Diese organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen über die gelbe und blaue Tonne sowie öffentlich aufgestellte Altglascontainer. So kümmern sich die dualen Systeme darum, dass das Verpackungsmaterial nach der Verwendung, soweit es möglich ist, dem Recycling zugeführt werden kann.

            Auf diese Weise erfüllen Unternehmen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und können sicher sein, dass ihre Verpackungen rechtskonform entsorgt und soweit möglich wiederverwertet werden. Darüber hinaus geht es primär um ressourcenschonende Wertstoffkreisläufe. Um einen Anreiz für Unternehmen zu schaffen, Wert auf nachhaltiges Verpackungsmaterial zu legen, sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen bei der Lizenzierung weniger kosten. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre einzelnen Bestandteile in Sortieranlagen gut trennbar sind sowie aus recyclingfähigem Material bestehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob und wie stark die Quoten für das Recycling angehoben werden können.

            Vorgeschriebene Quoten für Recycling

            VerpackungsmaterialRecyclingquote
            seit 2019ab 2022
            Glas, Aluminium & Metalle80 %90 %
            Papier / Pappe / Karton85 %90 %
            Getränkeverpackungen75 %80 %
            Sonstige Verbundverpackungen55 %70 %
            Kunststoff58,5 %63 %

            Zur Verpackungslizenzierung verpflichtete Verkaufsverpackungen

            Für alle inverkehrbringenden Unternehmen besteht die Verpflichtung, die Firma und die zugehörigen Markennamen (auch Eigenmarken) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) zu registrieren.

            Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von verpackten Waren besteht die Pflicht: Befüllte Produktverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern und gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Ämter u. s. w.) als Verpackungsabfall anfallen, müssen am dualen System beteiligt, also lizenziert werden.

            In Deutschland produzierte Waren

            In Deutschland produzierte Verpackungen sind von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Beispielsweise muss ein Hersteller von Waschmittel, der an einen Händler seine B2C-Waren verkauft, die Produktverpackungen lizenzieren. Würde der Händler über einen Online-Shop nun direkt Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefern, so müsste er das Versandmaterial lizenzieren.

            Importierte Waren aus dem Ausland

            Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Online-Händler z. B. Waren aus China, ist er dazu verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.

            Eigenmarken

            Wer Eigenmarken vertreibt, ist für die Verpackungslizenzierung und Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verantwortlich.

            Betreiber elektronischer Marktplätze

            Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler die genutzten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt für den betreffenden Händler ein Vertriebsverbot. Der betreffende Händler ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes als Betreiber eines Shops abzulehnen.

            Dropshipping

            Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Systembeteiligungspflicht nach VerpackG nachkommt, und einen Nachweis einfordern.

            Versand durch Fulfilmentpartner

            Im Falle einer Fulfillment-Partnerschaft ist ab dem 1. Juli 2022 ausnahmslos der beauftragende Händler für die Verpackungslizenzierung zuständig. Der Fulfillment-Dienstleister unterliegt einer Kontrollpflicht: Er muss überprüfen, ob die über ihn agierenden Händler ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen. Ohne Nachweis gilt ein Vertriebsverbot und ein generelles Verbot sämtlicher Fulfillment-Dienstleistungen (Lagerung, Verpacken, Versand).

            Rücknahme- und Verwertungspflicht für Mehrwegverpackungen

            Es gilt eine Rücknahme- und Verwertungspflicht für Hersteller und Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen. Letztvertreiber müssen außerdem in geeignetem Maße die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über Rückgabemöglichkeiten und den dahinterstehenden Zweck informieren.

            Im Ausland ansässige Unternehmen können in Deutschland einen Bevollmächtigten beauftragen, der in ihrem Namen die Pflichten gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) erfüllt.

            Hersteller von Transport-, Verkaufs-, Mehrweg- und Umverpackungen, die nicht typischerweise bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall anfallen, müssen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen.

            Datenmeldung nach Verpackungsgesetz (VerpackG)

            Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle über das öffentliche Portal LUCID müssen Unternehmen an diese ebenfalls Datenmeldungen abgeben. Das bedeutet: Jede Verpackung, die Sie bei einem dualen System (beispielsweise über zmart) lizenziert haben, müssen Sie unverzüglich der Zentralen Stelle melden.

            Als duales System melden wir der Zentralen Stelle ebenfalls die von Ihnen bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer. So ist feststellbar, ob es zu abweichenden Mengenangaben kommt. Auch hier gilt: Falsche oder nicht angegebene Datenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

            Zu den Meldungen, welche Sie unter Ausschluss der Beteiligung Dritter bei der ZVSR vornehmen müssen, zählen:

            • die Planmengenmeldung: Vor Beginn eines neuen Kalenderjahres lizenzieren Sie das gesamte systembeteiligungspflichtige Verpackungsmaterial, das Sie planen, im nächsten Kalenderjahr in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist das Verpackungsmaterial, welches bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurde.
            • die unterjährige Mengenanpassung: Sollten Sie im Jahresverlauf feststellen, dass Sie mehr oder weniger systembeteiligungspflichtiges Verpackungsmaterial in Umlauf bringen als ursprünglich geplant, können Sie diese Änderungen ganz bequem über unser Kundenportal vornehmen. Dies wird als unterjährige Mengenanpassung bezeichnet.
            • die Jahresabschlussmeldung (auch IST-Mengenmeldung): Am Ende eines Kalenderjahres, spätestens zu Beginn des Folgejahres, geben Sie die Jahresabschlussmeldung an die ZVSR und an Ihr beteiligtes duales System ab. Hier können Sie Ihre Mengen noch einmal anpassen und eventuell nachlizenzieren, sodass die IST-Menge schließlich alle in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen des Jahres umfasst.
            • die Vollständigkeitserklärung: Wenn Ihr Unternehmen folgende Bagatellgrenzen erreicht, sind Sie durch das Verpackungsgesetz dazu verpflichtet, zusätzlich eine testierte Vollständigkeitserklärung abzugeben:
              • Glas: 80.000 kg
              • Papier, Pappe und Karton: 50.000 kg
              • Alle anderen Materialien: 30.000 kg

            Ihr Unternehmen muss einen von der Zentralen Stelle zugelassenen Sachverständigen beauftragen, diese Vollständigkeitserklärung zu erstellen. Auch wenn Sie die oben genannten Mengen nicht erreichen und Sie demnach von der Vollständigkeitserklärung befreit sind, kann die ZSVR im Zweifelsfall eine solche verlangen.

            Sind Sie unsicher, ob Sie Verpackungen lizenzieren müssen?

            Wir beraten Sie gerne. Kostenlos und unverbindlich.

            Rufen Sie uns an unter:
            +49 2203 8987 700 (Mo. – Fr. 09:00 – 17:00 Uhr)

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            Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende nach §7 VerpackG.

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