Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen durch die Festlegung der Produktverantwortung für jene Verpackungen gem. § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Daraus resultiert unter anderem die Beteiligungspflicht für Händler, Online-Händler und Hersteller von Waren, welche diese zuerst verpackt vertreiben.
Jeder, der gewerbsmäßig Erstinverkehrbringer einer Verpackung ist, und nicht gem. § 12 Verpackungsgesetz (VerpackG) ausgenommen ist, unterliegt der Systembeteiligungspflicht. Unternehmensgröße und Art des Handels bleiben unbeachtet.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) schreibt vor, dass alle Verpackungen zu lizenzieren sind. Diese sogenannte Vollregistrierung schließt u. a. Verkaufsverpackungen, Mehrwegverpackungen und Transportverpackungen ein.
Vertreiber von Serviceverpackungen müssen die angebotenen Verpackungen lizenzieren. Hier besteht jedoch die Möglichkeit, die Systembeteiligung auf den Vorvertreiber zu übertragen und bereits lizenzierte Verpackungen einzukaufen.
Die Verpackungslizenzierung für Ihre Verkaufsverpackungen können Sie bei einem dualen System, wie dem Dualen System Zentek, abschließen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) überprüft die Einhaltung des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Diese führt ein öffentliches Register (LUCID), in welchem Unternehmen ihre Firma und ihre Marken (auch Eigenmarken) registrieren müssen. Neben dem Eintrag in das Register LUCID müssen dort ebenfalls regelmäßig Datenmeldungen über die beteiligungspflichtigen Verpackungen abgegeben werden.
Die folgenden Punkte müssen erfüllt sein:
Für Produkte von nicht ordnungsgemäß registrierten Unternehmen und Marken besteht in Deutschland ein Verkaufsverbot.
Verstöße können gem. § 36 Absatz 2 Verpackungsgesetz (VerpackG) mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) schafft einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen mit sogenannten registrierungspflichtigen und systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Es hat 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Hinter dem Verpackungsgesetz (VerpackG) stehen die Zielstellungen, einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen zu erreichen und die Umwelt zu schützen. Erreicht werden sollen diese Ziele durch:
Aus den Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geht hervor, dass derjenige, welcher in Deutschland gewerbsmäßig Waren in Verpackungen in den Umlauf bringt, für deren Entsorgung verantwortlich ist. Da Unternehmen ihre Verpackungen nicht persönlich bei Endverbraucherinnen und Endverbraucher abholen können, ermöglicht es Ihnen der Gesetzgeber, diese Aufgabe durch Lizenzierung an ein oder mehrere duale Systeme abzugeben.
Diese organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen über die gelbe und blaue Tonne sowie öffentlich aufgestellte Altglascontainer. So kümmern sich die dualen Systeme darum, dass das Verpackungsmaterial nach der Verwendung, soweit es möglich ist, dem Recycling zugeführt werden kann.
Auf diese Weise erfüllen Unternehmen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) und können sicher sein, dass ihre Verpackungen rechtskonform entsorgt und soweit möglich wiederverwertet werden. Darüber hinaus geht es primär um ressourcenschonende Wertstoffkreisläufe. Um einen Anreiz für Unternehmen zu schaffen, Wert auf nachhaltiges Verpackungsmaterial zu legen, sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen bei der Lizenzierung weniger kosten. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre einzelnen Bestandteile in Sortieranlagen gut trennbar sind sowie aus recyclingfähigem Material bestehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob und wie stark die Quoten für das Recycling angehoben werden können.
Verpackungsmaterial | Recyclingquote | |
---|---|---|
seit 2019 | ab 2022 | |
Glas, Aluminium & Metalle | 80 % | 90 % |
Papier / Pappe / Karton | 85 % | 90 % |
Getränkeverpackungen | 75 % | 80 % |
Sonstige Verbundverpackungen | 55 % | 70 % |
Kunststoff | 58,5 % | 63 % |
Für alle inverkehrbringenden Unternehmen besteht die Verpflichtung, die Firma und die zugehörigen Markennamen (auch Eigenmarken) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) zu registrieren.
Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von verpackten Waren besteht die Pflicht: Befüllte Produktverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern und gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Hotels, Krankenhäuser, Ämter u. s. w.) als Verpackungsabfall anfallen, müssen am dualen System beteiligt, also lizenziert werden.
In Deutschland produzierte Verpackungen sind von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft (Ausnahme Serviceverpackungen). Beispielsweise muss ein Hersteller von Waschmittel, der an einen Händler seine B2C-Waren verkauft, die Produktverpackungen lizenzieren. Würde der Händler über einen Online-Shop nun direkt Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefern, so müsste er das Versandmaterial lizenzieren.
Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Online-Händler z. B. Waren aus China, ist er dazu verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.
Wer Eigenmarken vertreibt, ist für die Verpackungslizenzierung und Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister verantwortlich.
Betreiber elektronischer Marktplätze müssen überprüfen, ob die über sie agierenden Händler die genutzten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert haben. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, gilt für den betreffenden Händler ein Vertriebsverbot. Der betreffende Händler ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes als Betreiber eines Shops abzulehnen.
Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Systembeteiligungspflicht nach VerpackG nachkommt, und einen Nachweis einfordern.
Im Falle einer Fulfillment-Partnerschaft ist ab dem 1. Juli 2022 ausnahmslos der beauftragende Händler für die Verpackungslizenzierung zuständig. Der Fulfillment-Dienstleister unterliegt einer Kontrollpflicht: Er muss überprüfen, ob die über ihn agierenden Händler ihre Systembeteiligungspflicht erfüllen. Ohne Nachweis gilt ein Vertriebsverbot und ein generelles Verbot sämtlicher Fulfillment-Dienstleistungen (Lagerung, Verpacken, Versand).
Es gilt eine Rücknahme- und Verwertungspflicht für Hersteller und Letztvertreiber von Mehrwegverpackungen. Letztvertreiber müssen außerdem in geeignetem Maße die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über Rückgabemöglichkeiten und den dahinterstehenden Zweck informieren.
Im Ausland ansässige Unternehmen können in Deutschland einen Bevollmächtigten beauftragen, der in ihrem Namen die Pflichten gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG) erfüllt.
Hersteller von Transport-, Verkaufs-, Mehrweg- und Umverpackungen, die nicht typischerweise bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall anfallen, müssen einen Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erbringen.
Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle über das öffentliche Portal LUCID müssen Unternehmen an diese ebenfalls Datenmeldungen abgeben. Das bedeutet: Jede Verpackung, die Sie bei einem dualen System (beispielsweise über zmart) lizenziert haben, müssen Sie unverzüglich der Zentralen Stelle melden.
Als duales System melden wir der Zentralen Stelle ebenfalls die von Ihnen bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer. So ist feststellbar, ob es zu abweichenden Mengenangaben kommt. Auch hier gilt: Falsche oder nicht angegebene Datenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Zu den Meldungen, welche Sie unter Ausschluss der Beteiligung Dritter bei der ZVSR vornehmen müssen, zählen:
Ihr Unternehmen muss einen von der Zentralen Stelle zugelassenen Sachverständigen beauftragen, diese Vollständigkeitserklärung zu erstellen. Auch wenn Sie die oben genannten Mengen nicht erreichen und Sie demnach von der Vollständigkeitserklärung befreit sind, kann die ZSVR im Zweifelsfall eine solche verlangen.
Sind Sie unsicher, ob Sie Verpackungen lizenzieren müssen?
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