Das Verpackungsgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für Unternehmen mit sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Es hat 2019 die zuvor geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Das wichtigste Ziel des Verpackungsgesetzes ist es, die Recyclingfähigkeit und die Recyclingquoten von Verkaufsverpackungen zu erhöhen.
In Deutschland gilt grundsätzlich: Derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in Umlauf bringt, die beim Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, ist für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich. Da Unternehmen ihre Verpackungen nicht persönlich beim Endverbraucher abholen können, lizenzieren sie diese i. d. R. bei einem dualen System. Diese organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen über die gelbe und die blaue Tonne sowie öffentlich aufgestellte Altglascontainer. So kümmern sich die dualen Systeme darum, dass das Verpackungsmaterial nach der Verwendung dem Recycling zugeführt wird.
Auf diese Weise erfüllen Unternehmen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes und können sicher sein, dass ihre Verpackungen rechtskonform entsorgt und wiederverwertet werden. Darüber hinaus geht es primär um ressourcenschonende Wertstoffkreisläufe. Um einen Anreiz für Unternehmen zu schaffen, Wert auf nachhaltiges Verpackungsmaterial zu legen, sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen bei der Lizenzierung weniger kosten. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass ihre einzelnen Bestandteile in Sortieranlagen gut trennbar sind sowie aus recyclingfähigem Material bestehen. Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob und wie stark die Recyclingquoten angehoben werden können.
Verpackungsmaterial | Recyclingquote | |
---|---|---|
seit 2019 | ab 2022 | |
Glas, Aluminium & Metalle | 80 % | 90 % |
Papier/Pappe/Karton | 85 % | 90 % |
Getränkeverpackungen | 75 % | 80 % |
Sonstige Verbundverpackungen | 55 % | 70 % |
Kunststoff | 58,5 % | 63 % |
Grundsätzlich müssen alle Verpackungen lizenziert werden, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Dazu gehört auch das Versandmaterial.
Für die Lizenzierung ist der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer des Verpackungsmaterials verantwortlich. Die Zentrale Stelle schreibt dazu: „Erstinverkehrbringer ist derjenige, der erstmals eine mit Ware befüllte b2c-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.“
Zur Veranschaulichung hier einige Beispiele:
In Deutschland produzierte Waren
In Deutschland produzierte Ware ist von demjenigen zu lizenzieren, der sie zuerst mit Ware befüllt verkauft. Ein Produzent von Waschmittel, der an einen Händler seine b2c-Waren verkauft, muss die Produktverpackungen lizenzieren. Der Händler muss im nächsten Schritt nur das Verpackungsmaterial lizenzieren, welches er selber zusätzlich verwendet. Das kann ein Versandkarton inkl. Füllmaterial, aber auch eine Tragetasche sein.
Importierte Waren aus dem Ausland
Dem Gesetz nach gilt derjenige als Erstinverkehrbringer, der die Waren gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Importiert ein Onlinehändler z.B. Waren aus China, ist er verpflichtet, das gesamte Verpackungsmaterial zu lizenzieren.
Eigenmarken
Wer Eigenmarken vertreibt, ist für die Lizenzierung und Registrierung der Verpackungen verantwortlich.
Dropshipping
Bei Streckengeschäften ist der Versender der Waren für die Verpackungslizenzierung verantwortlich. Dropshipper sollten prüfen, ob der Versender seiner Beteiligungspflicht nachkommt, und einen Nachweis einfordern
Versand durch Fulfillmentpartner
Hier ist entscheidend, wer das Versandmaterial mit Ware befüllt. Wird die Ware bereits final verpackt an das Fulfillmentcenter geschickt, dieses macht lediglich das Versandetikett drauf und schickt das Paket ab, so hat der Onlinehändler das Versandmaterial zu lizenzieren. Packt dagegen das Fulfillmentcenter die Ware in Kartons o. ä., so ist es auch für die Lizenzierung des Versandmaterials zuständig.
Sind Sie unsicher, ob Sie Verpackungen lizenzieren müssen?
Wir beraten Sie gerne. Kostenlos und unverbindlich.
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Neben der Registrierung bei der Zentralen Stelle über das öffentliche Portal LUCID müssen Unternehmen an diese ebenfalls Mengenmeldungen abgeben. Das bedeutet: Jede Verkaufsverpackung, die Sie bei einem dualen System (beispielsweise über zmart) lizenziert haben, müssen Sie unverzüglich der Zentralen Stelle melden.
Als duales System melden wir der Zentralen Stelle ebenfalls die von Ihnen bei uns lizenzierten Verpackungsmengen unter Angabe Ihrer persönlichen Registrierungsnummer. So ist feststellbar, ob es zu abweichenden Mengenangaben kommt. Falsche oder nicht angegebene Mengenmeldungen können mit Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Zu den Mengenmeldungen, die Sie bei der Zentralen Stelle machen müssen, gehören
Ihr Unternehmen muss einen von der Zentralen Stelle zugelassenen Sachverständigen beauftragen, diese Vollständigkeitserklärung zu erstellen. Auch wenn Sie die oben genannten Mengen nicht erreichen und Sie demnach von der Vollständigkeitserklärung befreit sind, kann die ZSVR im Zweifelsfall eine solche verlangen.
Übrigens: Sämtliche Mengenmeldungen müssen Sie vornehmen ohne die Beteiligung Dritter.