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Checkliste VerpackDG: Was Unternehmen vor dem 12. August 2026 prüfen sollten

Der 12. August 2026 ist ein wichtiges Datum für alle Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen. An diesem Tag gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) grundsätzlich unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. In Deutschland soll zusätzlich das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) den nationalen Rechtsrahmen daran anpassen und das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen. Für Unternehmen bedeutet das: Die bisherigen Pflichten aus dem Verpackungsgesetz verschwinden nicht einfach über Nacht. Viele bekannte Grundfragen, etwa zur LUCID-Registrierung oder zur Systembeteiligung, bleiben wichtig. Gleichzeitig kommen durch die PPWR neue Anforderungen hinzu, und bestehende Pflichten werden teils anders eingeordnet. Diese Checkliste hilft Ihnen, die Vorbereitung strukturiert anzugehen. Sie ist bewusst vorsichtig formuliert, weil das VerpackDG zum Stand 1. Juli 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen war.

1. Prüfen Sie, welche Verpackungen Ihr Unternehmen verwendet

Der erste Schritt ist eine vollständige Übersicht über alle Verpackungen, die in Ihrem Unternehmen genutzt oder in Verkehr gebracht werden.

Erfassen Sie mindestens:

  • Verkaufsverpackungen

  • Versandverpackungen

  • Produktverpackungen

  • Serviceverpackungen

  • Umverpackungen

  • Transportverpackungen

  • Mehrwegverpackungen

  • Verpackungen für importierte Waren

  • Verpackungen, die über Marktplätze oder Fulfilment-Dienstleister in Umlauf kommen

Wichtig ist nicht nur, ob eine Verpackung physisch in Ihrem Lager liegt. Entscheidend kann auch sein, wer die Verpackung erstmals in Deutschland oder künftig nach EU-Recht in der EU bereitstellt.

Prüffrage: Haben Sie eine aktuelle Liste aller Verpackungsarten inklusive Material, Menge und Verwendungszweck?

2. Klären Sie Ihre Rolle nach VerpackG-Praxis und neuer EU-Terminologie

Unternehmen sollten prüfen, in welcher Rolle sie mit Verpackungen umgehen. Diese Einordnung ist wichtig, weil Pflichten davon abhängen können. Mögliche Rollen sind zum Beispiel:

  • Hersteller eigener verpackter Produkte

  • Importeur verpackter Waren

  • Online-Händler

  • Stationärer Händler

  • Marktplatzhändler

  • Betreiber eines Marktplatzes

  • Fulfilment-Nutzer

  • Anbieter von Serviceverpackungen

  • Unternehmen mit B2B-Verpackungen

Bei einfachen Lieferketten ist die Einordnung oft schnell möglich. Komplexer wird es bei Import, Dropshipping, Marktplätzen, Eigenmarken oder mehreren beteiligten Dienstleistern.

Zusätzlich führt die PPWR eigene, EU-weit einheitliche Begriffe ein, unter anderem für Erzeuger, Hersteller, Importeur und Vertreiber. Diese Begriffe ersetzen weitgehend die bisherigen Definitionen im VerpackG. Nach Einschätzung mehrerer Fachquellen sind insbesondere die Begriffe „Erzeuger" und „Hersteller" auslegungsbedürftig und führen in der Praxis aktuell zu Verunsicherung. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat dazu nach unseren Informationen eine eigene Informationsseite mit einem Entscheidungsbaum veröffentlicht.

Prüffrage: Können Sie für jede Verpackung sagen, wer sie erstmals in Verkehr bringt oder künftig nach PPWR-Recht verantwortlich sein könnte?


Wir beraten Sie zu allen Fragen des VerpackDG/PPWR:

3. Kontrollieren Sie Ihre LUCID-Registrierung

Für viele Unternehmen ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bereits heute eine zentrale Pflicht nach dem Verpackungsgesetz. Das Register selbst soll auch nach Inkrafttreten des VerpackDG in seiner bisherigen Form zunächst bestehen bleiben, die zugrunde liegenden Vorschriften sollen aber an die neuen EU-Begriffsbestimmungen angepasst werden.

Prüfen Sie:

  • Ist Ihr Unternehmen registriert?

  • Sind Unternehmensname, Anschrift und Kontaktdaten aktuell?

  • Sind die angegebenen Marken korrekt?

  • Sind alle relevanten Verpackungsarten berücksichtigt?

  • Stimmen die internen Zuständigkeiten noch?

Wenn sich Daten ändern, sollten sie nicht erst zum Jahresende überprüft werden. Eine veraltete Registrierung kann zu Problemen führen.

Prüffrage: Ist Ihre LUCID-Registrierung aktuell und intern dokumentiert?

4. Gleichen Sie Mengenmeldungen ab

Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Mengenangaben sorgfältig gepflegt werden. Wichtig ist, dass interne Daten, Meldungen an das duale System und Meldungen bei LUCID zusammenpassen.

Prüfen Sie:

  • Welche Mengen wurden für das laufende Jahr gemeldet?

  • Welche Mengen wurden tatsächlich in Verkehr gebracht?

  • Gibt es Abweichungen zwischen Planung und Realität?

  • Stimmen Materialarten und Gewichte?

  • Gibt es Nachmeldungen oder Korrekturbedarf?

Besonders fehleranfällig sind Materialwechsel, neue Verpackungsgrößen, saisonale Spitzen, neue Vertriebskanäle oder Änderungen im Versandprozess.

Für das Berichtsjahr 2026 kommt eine Besonderheit hinzu: Nach aktuellem Gesetzentwurf soll es keine getrennte Vollständigkeitserklärung nach altem und neuem Recht geben. Stattdessen sollen Unternehmen ihre Mengen getrennt nach den Zeiträumen vor und nach dem 12. August 2026 ermitteln, aber in einer einzigen Erklärung für das Gesamtjahr zusammenfassen und testieren lassen.

Prüffrage: Können Sie Ihre gemeldeten Verpackungsmengen mit internen Daten nachvollziehbar belegen, getrennt nach den Zeiträumen vor und nach dem 12. August 2026?

5. Prüfen Sie Ihre Systembeteiligung

Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, müssen an einem dualen System beteiligt werden. Das gilt bereits nach dem bisherigen Verpackungsgesetz.

Prüfen Sie:

  • Für welche Verpackungen besteht eine Systembeteiligung?

  • Sind alle relevanten Materialarten erfasst?

  • Ist der Vertrag mit dem dualen System aktuell?

  • Sind die Mengen realistisch angesetzt?

  • Gibt es neue Verpackungen, die noch nicht berücksichtigt wurden?

Bei Unsicherheit sollten Unternehmen nicht pauschal davon ausgehen, dass eine Verpackung nicht betroffen ist. Entscheidend ist die konkrete Verpackung und ihr typischer Entsorgungsweg.

Wichtig für die Vorbereitung auf das VerpackDG: Die Systembeteiligungspflicht soll für deutlich mehr Verpackungen gelten als bisher. Neu sollen zum Beispiel Primärproduktionsverpackungen sowie, zumindest teilweise, Transportverpackungen erfasst werden, sofern diese typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall werden. Die konkrete Einordnung einzelner Verpackungen hängt maßgeblich vom sogenannten Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Katalog VerpackDG) der ZSVR ab, der sich zum Zeitpunkt dieses Beitrags noch im Konsultationsverfahren befand und daher noch nicht final vorlag.

Zusätzlich soll künftig auch für nicht systembeteiligungspflichtige, also klassische B2B-Verpackungen eine eigene Zulassungspflicht bei der ZSVR entstehen, etwa für Hersteller von Transport- oder Industrieverpackungen im gewerblichen Bereich.

Und: Bestehende Systembeteiligungen sollen nach dem bisherigen Gesetzentwurf grundsätzlich fortgelten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen.

Prüffrage: Sind alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vollständig lizenziert, und wissen Sie, ob sich diese Einordnung durch das VerpackDG für einzelne Ihrer Verpackungen ändern könnte?

6. Bewerten Sie Verpackungen nach Material und Aufbau

Die PPWR legt stärkeres Gewicht auf Anforderungen an Verpackungen selbst. Dazu gehören unter anderem Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Wiederverwendung, Wiederbefüllung und bestimmte Kennzeichnungsthemen sowie Stoffbeschränkungen. Nicht jede Vorgabe gilt sofort, und nicht jede Vorgabe betrifft jede Verpackung gleichermaßen.

Bereits ab dem 12. August 2026 gelten für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, neue Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), zusätzlich zu bereits bestehenden Beschränkungen etwa für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.

Deutlich später sollen dagegen materialbezogene Anforderungen greifen, unter anderem:

  • Ab 2028 weitergehende, harmonisierte EU-Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung, deren genaue Ausgestaltung noch von Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission abhängt

  • Ab dem 1. Januar 2030 eine Begrenzung des Leerraumverhältnisses bei Um-, Transport- und Versandverpackungen auf maximal 50 Prozent

  • Ab 2030 verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat für Kunststoffverpackungen, die je nach Verpackungsart unterschiedlich hoch ausfallen und bis 2040 weiter steigen sollen

  • Ab 2030 grundsätzlich ein Verbot für Verpackungen, die weniger als 70 Prozent recyclingfähig sind, wobei für innovative Verpackungslösungen eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren vorgesehen sein soll

Prüfen Sie zum Beispiel:

  • Aus welchen Materialien besteht die Verpackung?

  • Gibt es Verbundmaterialien?

  • Ist die Verpackung gut sortier- und recyclingfähig?

  • Werden Kunststoffe eingesetzt, und könnten PFAS-haltige Beschichtungen betroffen sein?

  • Gibt es bereits Informationen des Lieferanten zur Recyclingfähigkeit?

  • Gibt es Verpackungen, die schwer zu trennen oder schwer zu verwerten sind?

Diese Prüfung ersetzt keine rechtliche oder technische Konformitätsbewertung. Sie hilft aber, mögliche Handlungsfelder früh zu erkennen. Da Verpackungsdesign-Zyklen in der Praxis oft zwölf bis achtzehn Monate dauern, kann es sinnvoll sein, mit der grundsätzlichen Planung schon jetzt zu beginnen, auch wenn viele konkrete Design-Kriterien der EU-Kommission erst bis Anfang 2028 erwartet werden.

Prüffrage: Wissen Sie, welche Ihrer Verpackungen aus PPWR-Sicht besonders geprüft werden sollten?


Wir beraten Sie zu allen Fragen des VerpackDG/PPWR:

7. Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen unter die Konformitätserklärung fallen

Eine der wichtigsten neuen administrativen Pflichten ab dem 12. August 2026: Für jede in Verkehr gebrachte Verpackungsart soll eine EU-Konformitätserklärung vorliegen, mit der der Erzeuger bestätigt, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt. Dazu gehört auch eine begleitende technische Dokumentation.

Prüfen Sie:

  • Für welche Ihrer Verpackungsarten oder -varianten (nach Material, Größe, Design) benötigen Sie künftig eine eigene Konformitätserklärung?

  • Wer in Ihrem Unternehmen erstellt und pflegt diese Dokumentation?

  • Falls Sie Importeur oder Vertreiber sind statt Erzeuger: Ihre Pflicht besteht in der Regel darin, die Konformitätserklärungen zu sammeln, aufzubewahren und zu prüfen, nicht darin, sie selbst zu erstellen.

Auch bei der Kennzeichnung gilt ab dem 12. August 2026 zunächst eine Basisanforderung: Auf Verpackungen sollen ein Identifikationsmerkmal (zum Beispiel eine Chargen- oder Seriennummer) sowie Name beziehungsweise Marke, Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers angegeben werden.

Prüffrage: Haben Sie einen Prozess, um für relevante Verpackungen Konformitätserklärungen zu erstellen, zu sammeln oder zu prüfen?

8. Holen Sie Informationen von Lieferanten ein

Viele Unternehmen können die Eigenschaften ihrer Verpackungen nicht allein beurteilen. Häufig liegen wichtige Informationen bei Lieferanten, Verpackungsherstellern oder Importpartnern.

Fragen Sie bei Bedarf an:

  • Materialzusammensetzung

  • Verpackungsgewicht

  • Recyclingfähigkeit

  • Rezyklatanteile

  • Technische Datenblätter

  • Nachweise oder Erklärungen zur Verpackung, insbesondere zu PFAS und anderen Stoffbeschränkungen

  • Informationen zu geplanten Verpackungsänderungen

Ein häufig genannter Stolperstein: Stoffbeschränkungen wie PFAS werden mitunter fälschlich als reines "Lieferantenthema" behandelt. Nach der PPWR liegt die Verantwortung für die Konformität jedoch beim Inverkehrbringer selbst, weshalb eigene Nachweise wichtig sind und nicht allein auf Lieferantenzusagen vertraut werden sollte.

Achten Sie darauf, diese Informationen nachvollziehbar abzulegen. Gerade bei gesetzlichen Änderungen ist es hilfreich, später nachweisen zu können, auf welcher Grundlage Entscheidungen getroffen wurden.

Prüffrage: Haben Sie für relevante Verpackungen belastbare Informationen Ihrer Lieferanten?

9. Prüfen Sie Marktplatz-, Import- und Fulfilment-Konstellationen

Bei Marktplatzhandel, Importen, Dropshipping und Fulfilment entstehen häufig Unsicherheiten. Wer ist verantwortlich? Wer registriert sich? Wer beteiligt Verpackungen an einem System? Wer hält Nachweise bereit?

Prüfen Sie insbesondere:

  • Wer bringt die Ware oder Verpackung erstmals in Deutschland oder der EU in Verkehr?

  • Wer steht als Marke oder Händler gegenüber dem Kunden auf?

  • Welche Pflichten übernehmen Dienstleister tatsächlich?

  • Gibt es vertragliche Regelungen zur Verpackungsverantwortung?

  • Werden Nachweise von Lieferanten oder Dienstleistern bereitgestellt?

Verlassen Sie sich nicht allein auf informelle Aussagen. Wenn Pflichten vertraglich geregelt sind, sollten sie eindeutig und aktuell sein.

Prüffrage: Sind Verantwortlichkeiten bei Marktplätzen, Importen und Fulfilment schriftlich geklärt?

10. Beobachten Sie den finalen Stand des VerpackDG

Zum Stand 1. Juli 2026 hatte der Bundestag den Entwurf des VerpackDG am 11. Juni 2026 angenommen. Das Verfahren war aber noch nicht vollständig abgeschlossen. Der Bundesrat sollte sich nach uns vorliegenden Informationen am 10. Juli 2026 damit befassen.

Für Unternehmen ist deshalb wichtig: Treffen Sie keine endgültigen Entscheidungen allein auf Basis von Entwürfen oder Zwischenständen.

Prüfen Sie vor Umsetzung konkreter Maßnahmen:

  • Wurde das VerpackDG final beschlossen?

  • Wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet?

  • Gibt es Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf?

  • Gibt es neue Hinweise von Behörden oder der Zentralen Stelle Verpackungsregister, insbesondere zum finalen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?

  • Sind Übergangsfristen oder Anwendungshinweise konkretisiert worden?

Prüffrage: Haben Sie einen festen Termin eingeplant, um den finalen Gesetzesstand nach Veröffentlichung erneut zu prüfen?

11. Aktualisieren Sie interne Zuständigkeiten und Prozesse

Verpackungsrecht ist nicht nur ein Thema für die Rechtsabteilung. In der Praxis sind oft Einkauf, Produktmanagement, E-Commerce, Logistik, Buchhaltung und Nachhaltigkeit beteiligt.

Legen Sie fest:

  • Wer pflegt Verpackungsdaten?

  • Wer gibt Mengenmeldungen ab?

  • Wer prüft neue Verpackungen vor Einführung?

  • Wer hält Kontakt zum dualen System?

  • Wer überwacht gesetzliche Änderungen?

  • Wer dokumentiert Entscheidungen?

Wenn neue Produkte, neue Verpackungen oder neue Vertriebskanäle eingeführt werden, sollte die Verpackungsprüfung Teil des Standardprozesses sein.

Prüffrage: Gibt es intern klare Verantwortlichkeiten für Verpackungsdaten, Meldungen und Rechtsänderungen?

12. Dokumentieren Sie Ihre Prüfung

Eine Checkliste ist nur hilfreich, wenn die Ergebnisse dokumentiert werden. Halten Sie fest, was geprüft wurde, welche Daten verwendet wurden und wo noch Unsicherheiten bestehen.

Sinnvoll ist eine einfache Übersicht mit:

  • Verpackungsart

  • Material

  • Menge

  • Verantwortlichem im Unternehmen

  • Status LUCID

  • Status Systembeteiligung

  • Lieferantennachweisen

  • Offenen Fragen

  • Nächstem Prüftermin

So vermeiden Sie, dass Wissen nur in einzelnen E-Mails oder bei einzelnen Personen liegt.

Prüffrage: Gibt es eine zentrale Dokumentation, die auch bei Personalwechsel oder Prüfung nachvollziehbar bleibt?

13. Holen Sie bei Einzelfragen fachliche Prüfung ein

Diese Checkliste kann helfen, typische Prüfpunkte zu strukturieren. Sie ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Fachliche Unterstützung ist besonders sinnvoll, wenn:

  • mehrere Länder betroffen sind

  • Verpackungen importiert werden

  • komplexe Lieferketten bestehen

  • unklar ist, wer rechtlich verantwortlich ist

  • Verpackungen technisch schwer einzuordnen sind

  • neue PPWR-Anforderungen auf bestehende Verpackungen wirken könnten

Gerade beim Übergang von VerpackG zu PPWR und VerpackDG sollten Unternehmen vorsichtig mit pauschalen Aussagen sein.

Prüffrage: Gibt es offene Punkte, die rechtlich oder technisch geprüft werden müssen, bevor Sie handeln?

Kompakte VerpackDG-Checkliste zum Abhaken

  • Alle Verpackungsarten erfasst

  • Materialarten und Verpackungsgewichte dokumentiert

  • Rolle des Unternehmens je Verpackung geklärt (inkl. EU-Begriffe Erzeuger/Hersteller)

  • LUCID-Registrierung geprüft

  • Marken und Unternehmensdaten in LUCID geprüft

  • Systembeteiligung geprüft, inklusive möglicher Ausweitung auf Transport-/Primärproduktionsverpackungen

  • Mengenmeldungen abgeglichen, getrennt nach Zeitraum vor/nach 12.08.2026

  • Zulassungspflicht für B2B-Verpackungen geprüft

  • Verpackungen auf PFAS und andere Stoffbeschränkungen geprüft

  • Bedarf an Konformitätserklärungen ermittelt

  • Lieferantendaten angefordert

  • Import-, Marktplatz- und Fulfilment-Fälle geprüft

  • Kritische Verpackungen für PPWR-Anforderungen identifiziert

  • Interne Zuständigkeiten festgelegt

  • Finaler Stand des VerpackDG nach Veröffentlichung erneut geprüft

  • Offene Rechts- oder Technikfragen markiert


Wir beraten Sie zu allen Fragen des VerpackDG/PPWR:

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Fazit

Das VerpackDG ist kein isoliertes neues Einzelthema. Es gehört zum Übergang vom bisherigen deutschen Verpackungsgesetz zur neuen europäischen Verpackungsverordnung.

Für Unternehmen ist deshalb der beste erste Schritt keine hektische Einzelmaßnahme, sondern eine saubere Bestandsaufnahme: Welche Verpackungen gibt es? Wer ist verantwortlich? Welche Mengen wurden gemeldet? Welche Nachweise liegen vor? Und welche Verpackungen könnten durch die PPWR besonders relevant werden?

Solange das VerpackDG noch nicht endgültig abgeschlossen ist, sollten Unternehmen mit konkreten Schlussfolgerungen vorsichtig bleiben. Vorbereitung ist sinnvoll. Verbindliche Einzelfallentscheidungen sollten aber auf dem finalen Gesetzesstand und belastbaren Daten beruhen.

Was an dieser Checkliste noch unsicher ist

  • Das VerpackDG-Gesetzgebungsverfahren war zum Redaktionsschluss noch nicht vollständig abgeschlossen, der Bundesrat sollte sich erst am 10. Juli 2026 damit befassen.

  • Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR, der für die konkrete Einordnung vieler Verpackungen entscheidend ist, befand sich noch im Konsultationsverfahren.

  • Mehrere wichtige Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der EU-Kommission zur PPWR, etwa zu Design-for-Recycling-Kriterien und harmonisierten Kennzeichnungen, lagen noch nicht vor.

  • Einzelne in der Fachliteratur genannte Detailfristen (zum Beispiel exakte Übergangsfristen für neue Zulassungspflichten) konnten wir nicht durchgängig durch mindestens zwei unabhängige Quellen bestätigen und wurden deshalb bewusst nicht im Detail aufgeführt.

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