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Verpackungsgesetz

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Anwendungsfall

Wenn Sie Waren verkaufen, versenden oder importieren, kommen Sie schnell mit Verpackungspflichten in Berührung. Ab dem 12. August 2026 ist dafür vor allem das Zusammenspiel aus der europäischen Verpackungsverordnung und dem deutschen Verpackungsdurchführungsgesetz wichtig. Die PPWR, also die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, gilt unmittelbar in allen EU-Staaten. Sie enthält zentrale Anforderungen an Verpackungen, etwa zu Nachhaltigkeit, Stoffen, Kennzeichnung und Konformität. Das VerpackDG ist der deutsche Vollzugs- und Ergänzungsrahmen. Es regelt unter anderem Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Prüfpflichten und Verbote in Deutschland. § 1 VerpackDG stellt klar: „Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Verpackungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40."

Die wichtigsten Grundpflichten im Überblick

Ob Sie Pflichten nach VerpackDG und PPWR haben, hängt nicht allein davon ab, ob Ihr Name auf einer Verpackung steht. Entscheidend ist, wer nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR als Hersteller gilt. Diese Definition umfasst mehrere Fallgruppen und gilt unabhängig von der Verkaufsmethode, ausdrücklich auch bei Fernabsatzverträgen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 PPWR.

Typische Pflichten können sein:

  • Registrierung bei der ZSVR
    Als Hersteller müssen Sie sich nach § 6 Absatz 1 VerpackDG vor dem erstmaligen Bereitstellen oder vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Die ZSVR ist nach § 6 Absatz 6 VerpackDG die zuständige Registerbehörde nach Artikel 44 PPWR.

  • Systembeteiligung
    Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG müssen Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System beteiligen. Systembeteiligung bedeutet: Für bestimmte Verpackungen wird ein Entsorgungssystem eingebunden, damit Sammlung und Verwertung finanziert werden. Erfasst sind Verkaufs- und Umverpackungen, Serviceverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, soweit sie systembeteiligungspflichtig sind. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn sie nach Gebrauch bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Das System bestätigt die erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse schriftlich oder elektronisch (§ 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG).

  • Datenmeldung
    Nach § 9 VerpackDG müssen Sie als Hersteller Daten melden. Wenn Sie im Vorjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen in Verkehr gebracht haben, gilt nach § 9 Absatz 2 VerpackDG eine abweichende Jahresmeldung bis zum 1. Juni.

  • Vollständigkeitserklärung
    Nach § 10 VerpackDG kann jährlich bis zum 15. Mai eine geprüfte und bestätigte Vollständigkeitserklärung erforderlich sein. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt durch registrierte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer. Die Pflicht entfällt, wenn Sie im Vorjahr bestimmte Mengen unterschritten haben. Nach § 10 Absatz 4 Nummer 3 VerpackDG gelten diese Schwellen je Materialart: Glas weniger als 80 Tonnen, Papier, Pappe und Karton weniger als 50 Tonnen, übrige Materialarten weniger als 30 Tonnen. Prüfen Sie die Materialarten deshalb getrennt.

  • Ausnahmen
    Nach § 11 VerpackDG gelten die §§ 7 bis 10 nicht für Hersteller bestimmter Verpackungen. Dazu gehören unter anderem pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (Nummer 2), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nummer 3) und Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden (Nummer 4).

  • Beauftragung Dritter
    Nach § 5 Absatz 1 VerpackDG können Sie Dritte mit der Erfüllung bestimmter Pflichten beauftragen. Die Registrierung nach § 6 VerpackDG und die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG können Sie jedoch nicht auf Dritte übertragen.

  • Verbote und Prüfpflichten
    Nach § 13 VerpackDG dürfen Hersteller Verpackungen ohne erforderliche Registrierung oder Systembeteiligung nicht bereitstellen und nicht auspacken. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert ist oder sich nicht beteiligt hat. Fulfilment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nicht ausführen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist; für den Abgleich der dafür erforderlichen Informationen stellt die ZSVR nach § 13 Absatz 4 VerpackDG einen automatisierten Datenabgleich bereit. Die Prüf- und Einholpflichten der Anbieter von Online-Plattformen ergeben sich dagegen aus Artikel 45 Absatz 4 bis 6 PPWR.

  • Bußgelder und Einziehung
    Nach § 66 VerpackDG können Verstöße je nach Tatbestand mit Bußgeldern bis 200.000 Euro, bis 100.000 Euro oder bis 10.000 Euro geahndet werden. Für verbotene Fulfilment-Tätigkeiten nach § 13 Absatz 4 Satz 1 VerpackDG kann ein Bußgeld bis 100.000 Euro in Betracht kommen. Die Einziehung von Gegenständen ist nach § 67 VerpackDG möglich. § 66 Absatz 2 VerpackDG, der Verstöße gegen die PPWR erfasst, ist nach § 68 Absatz 17 VerpackDG erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden.

Produktbezogene PPWR-Pflichten

Neben Registrierung, Systembeteiligung und Meldungen enthält die PPWR auch Anforderungen an die Verpackung selbst. Dazu gehören Nachhaltigkeits- und Stoffanforderungen nach Artikel 5 bis 11 PPWR sowie Kennzeichnungspflichten nach Artikel 12 PPWR.

Die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 12 PPWR gelten zu den dort jeweils vorgesehenen Zeitpunkten. Für den Onlinehandel ist dabei besonders wichtig: Nach Artikel 12 Absatz 5 PPWR müssen die betreffenden Informationen Endabnehmern im Online-Verkauf vor dem Kauf zur Verfügung stehen. Wenn Sie Verpackungen gestalten, beauftragen oder unter eigener Marke in Verkehr bringen, sollten Sie deshalb prüfen, ob die Produktdarstellung in Ihrem Onlineshop die erforderlichen Informationen abbildet.

Außerdem können eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation nach Anhang VII und eine EU-Konformitätserklärung erforderlich sein. Grundlage dafür sind Artikel 15, 38 und 39 PPWR.

Übergangsfristen

Wenn Sie bereits nach dem bisherigen deutschen Verpackungsrecht registriert waren, gelten Sie auch nach dem VerpackDG als registriert. Änderungen sind nach § 68 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.

Wenn Sie erstmals registrierungspflichtig sind, müssen Sie sich nach § 68 Absatz 2 VerpackDG bis zum 12. September 2026 registrieren.

1. Dropshipping: Wer ist Hersteller, wenn Ware direkt vom Lieferanten versendet wird?

Beim Dropshipping verkaufen Sie Produkte, ohne sie selbst zu lagern oder zu versenden. Die Ware geht häufig direkt vom Lieferanten oder Großhändler an den Endkunden. Für Verpackungspflichten ist dann nicht allein entscheidend, wer den Webshop betreibt oder wessen Name auf dem Paket steht.

Maßgeblich ist, wer nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR die jeweilige Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt. Diese Bewertung gilt unabhängig von der Verkaufsmethode und ausdrücklich auch bei Fernabsatzverträgen. Der Absender auf dem Paket kann ein Indiz sein, ist aber kein eigenständiges Kriterium.

Für Dropshipping-Konstellationen bedeutet das: Bestimmen Sie Ihre Rolle anhand der konkreten Liefer- und Bereitstellungskette. Relevant sind zum Beispiel:

  • Wer bringt die Ware in den deutschen Markt?

  • Wer veranlasst den Versand an deutsche Endkunden?

  • Wer stellt die Verpackung erstmals in Deutschland bereit?

  • Welche Verpackungen werden verwendet: Produktverpackung, Verpackung für den elektronischen Handel, Transportverpackung oder weitere Verpackungen? Verpackungen für den elektronischen Handel sind die Verpackungen, in denen Onlinebestellungen an Endabnehmer geliefert werden.

Klären Sie außerdem vertraglich mit Ihrem Lieferanten, wer welche Verpackungspflichten übernimmt. Eine solche Vereinbarung ersetzt aber nicht Ihre eigenen Pflichten, wenn Sie selbst Hersteller im Sinne der PPWR sind.

Wenn eine andere Partei die Systembeteiligung übernimmt, lassen Sie sich die Bestätigung des Systems nach § 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG geben. Darin sind Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen angegeben.

2. Importierte Waren: Pflichten bei Waren aus dem Ausland

Wenn Sie Waren nach Deutschland einführen oder aus dem Ausland an deutsche Kunden verkaufen, sollten Sie die Herstellerrolle besonders sorgfältig prüfen. Auch hier richtet sich die Bewertung nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR.

Bei importierten Waren kann je nach Lieferkette der deutsche Importeur, der ausländische Anbieter oder eine andere Partei Hersteller in Deutschland sein. Entscheidend ist, wer die Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt oder unter die einschlägigen Herstellerfälle der PPWR fällt.

Besonders relevant ist der Direktversand aus dem EU-Ausland an deutsche Endkunden. In solchen Fällen kann der ausländische Anbieter selbst Hersteller in Deutschland sein. Hat dieser Anbieter keine Niederlassung in Deutschland und stellt er erstmals in Deutschland bereit, kann ein EPR-Bevollmächtigter erforderlich sein.

Ein EPR-Bevollmächtigter ist eine in Deutschland benannte Person oder Stelle, die bestimmte Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Nach § 5 VerpackDG in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 3 PPWR müssen Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c und d PPWR, die erstmals in Deutschland bereitstellen und hier keine Niederlassung haben, vor der erstmaligen Bereitstellung einen Bevollmächtigten benennen. Die Vollmacht muss schriftlich und in deutscher Sprache vorliegen. Die Benennung ist unverzüglich gegenüber der ZSVR im Rahmen der Registrierung mitzuteilen und muss durch die ZSVR bestätigt werden.

Wichtig bleibt: Sie können nach § 5 Absatz 1 VerpackDG zwar Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Die Registrierung nach § 6 VerpackDG und die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG können Sie jedoch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung ersetzen oder auf Dritte übertragen.

3. Eigenmarken: Verpackungspflichten bei Private Label und eigener Marke

Bei Eigenmarken lassen Sie Produkte häufig von einem Dritten herstellen und verkaufen sie unter eigener Marke. Verpackungspflichten können dadurch näher an Sie als Markeninhaber heranrücken. Prüfen Sie das immer anhand der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR.

Entscheidend ist, welche Rolle Sie in der konkreten Bereitstellungskette einnehmen. Relevant kann sein, ob Sie die Verpackung gestalten, beauftragen, unter eigener Marke bereitstellen oder Ware in Deutschland erstmals auf den Markt bringen.

Behalten Sie neben Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung auch die produktbezogenen PPWR-Pflichten im Blick. Gerade bei eigener Marke können Kennzeichnung, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung eine Rolle spielen. Die einschlägigen Vorgaben ergeben sich aus Artikel 12, Artikel 15, Artikel 38 und Artikel 39 PPWR sowie aus Anhang VII.

Für die Praxis empfiehlt sich eine saubere Dokumentation:

  • Welche Verpackungen setzen Sie ein?

  • Wer gestaltet oder beauftragt die Verpackung?

  • Wer stellt die Verpackung erstmals in Deutschland bereit?

  • Welche Materialarten und Massen fallen an?

  • Liegen Systembestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG vor?

  • Sind Kennzeichnungsinformationen für Endabnehmer im Online-Verkauf vor dem Kauf verfügbar?

4. Marktplatzhändler: Verkauf über Online-Plattformen

Viele Händler verkaufen über Online-Plattformen. Für Sie gelten die Pflichten aus VerpackDG und PPWR nach Ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Gleichzeitig treffen Anbieter von Online-Plattformen eigene Prüf- und Informationspflichten.

Nach Artikel 45 Absatz 4 bis 6 PPWR holen Anbieter von Online-Plattformen vor der Zulassung eines Herstellers Informationen über die Registrierung und die Registriernummern sowie eine Selbstbescheinigung über die Erfüllung der EPR-Anforderungen ein. Außerdem bemühen sie sich nach besten Kräften zu bewerten, ob diese Informationen vollständig und zuverlässig sind.

Adressat dieser Vorgaben sind Anbieter von Online-Plattformen, die unter Kapitel III Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 fallen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen (Artikel 45 Absatz 4 PPWR). Gemeint ist also nicht pauschal jede Person, die an einem Marktplatz beteiligt ist.

Für Sie als Marktplatzhändler bedeutet das: Rechnen Sie damit, dass Plattformen Registrierungsdaten und Nachweise zur erweiterten Herstellerverantwortung abfragen. Zusätzlich enthält § 13 VerpackDG Verbote, wenn Registrierung oder Systembeteiligung fehlen. Vertreiber dürfen betroffene Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht registriert ist oder sich nicht beteiligt hat.

Halten Sie deshalb Registrierungsnummern, Systembestätigungen und relevante EPR-Angaben aktuell und griffbereit. Das erleichtert die Prüfung durch Plattformen und reduziert Unterbrechungen im Verkaufsprozess.

5. In Deutschland produzierte Waren: Wer trägt welche Verpackungspflicht?

Auch bei in Deutschland produzierten Waren ist nicht jede Verpackung automatisch derselben Person zuzuordnen. Die Pflicht trifft jeweils den Hersteller der konkreten systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Wer das ist, richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR und der konkreten Bereitstellung.

Dabei kann es um unterschiedliche Verpackungsarten gehen:

  • Verkaufsverpackungen

  • Umverpackungen

  • Serviceverpackungen

  • Primärproduktionsverpackungen

  • Transportverpackungen

  • Verpackungen für den elektronischen Handel

Gerade bei arbeitsteiliger Produktion lohnt sich ein genauer Blick auf die Abläufe. Ein Produzent kann Verpackungen einsetzen, ein Händler kann Ware unter eigener Marke vertreiben, ein Dienstleister kann Verpackungen für den elektronischen Handel verwenden. Daraus folgt aber keine pauschale Aufteilung. Entscheidend bleibt, wer die jeweilige Verpackung nach der PPWR erstmals bereitstellt oder in eine der Herstellerrollen fällt.

Legen Sie dafür am besten eine Verpackungsmatrix an. Darin können Sie je Verpackungsart festhalten:

  • wer die Verpackung beschafft,

  • wer sie befüllt oder verwendet,

  • wer sie erstmals in Deutschland bereitstellt,

  • ob eine Systembeteiligung erforderlich ist,

  • welche Materialart und Masse anfällt,

  • wer die Systembestätigung vorhält.

So lassen sich Verantwortlichkeiten intern und mit Geschäftspartnern klarer zuordnen.

6. Fulfilmentpartner: Lagerung, Verpackung und Versand durch Dienstleister

Fulfilment-Dienstleister übernehmen häufig Lagerung, Kommissionierung, Verpacken, Adressierung und Versand. Dadurch entstehen eigene Pflichten des Dienstleisters. Gleichzeitig bleibt zu prüfen, wer Hersteller der jeweiligen Verpackung ist.

Nach Artikel 20 PPWR müssen Fulfilment-Dienstleister gewährleisten, dass Lagerung, Handhabung, Verpacken, Adressierung und Versand die Konformität der Verpackungen mit den Anforderungen aus Artikel 5 bis 12 PPWR nicht beeinträchtigen.

Zusätzlich regeln Artikel 45 Absatz 7 bis 9 PPWR Pflichten im Zusammenhang mit Registrierung und erweiterter Herstellerverantwortung. Der Hersteller stellt dem Fulfilment-Dienstleister Registrierungs- und EPR-Angaben bereit. Der Dienstleister bewertet nach besten Kräften, ob die Informationen vollständig und zuverlässig sind. Werden unzutreffende oder unvollständige Angaben nicht berichtigt, setzt der Dienstleister seine Dienstleistungen zügig aus. Der Hersteller kann diese Entscheidung gerichtlich anfechten.

Auch das VerpackDG enthält Vorgaben für Fulfilment-Dienstleister. Nach § 13 VerpackDG dürfen sie ihre Tätigkeiten nicht ausführen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Für den Abgleich der dafür erforderlichen Informationen stellt die ZSVR nach § 13 Absatz 4 VerpackDG einen automatisierten Datenabgleich bereit.

Wenn Sie Fulfilment nutzen, ist deshalb wichtig:

  • Stellen Sie dem Dienstleister aktuelle Registrierungs- und EPR-Angaben bereit.

  • Klären Sie vertraglich, wer welche Verpackung beschafft und verwendet.

  • Prüfen Sie, wer Hersteller der konkreten Verpackung ist.

  • Halten Sie Systembestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG vor.

  • Achten Sie darauf, dass Verpackung, Kennzeichnung und Produktinformationen nicht durch Fulfilment-Prozesse beeinträchtigt werden.

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Fazit: Verpackungspflichten hängen an der konkreten Lieferkette

Für Onlinehändler, Hersteller, Importeure und Fulfilment-Konstellationen kommt es ab dem 12. August 2026 auf das Zusammenspiel von PPWR und VerpackDG an. Die PPWR enthält zentrale Anforderungen an Verpackungen und definiert, wer Hersteller sein kann. Das VerpackDG regelt in Deutschland vor allem Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung, Verbote, Prüfpflichten und Sanktionen.

Entscheidend ist selten nur ein einzelnes Merkmal wie Markenname, Absender oder Rechnungssteller. Maßgeblich ist die konkrete Liefer- und Bereitstellungskette. Wenn Sie Verpackungen in Deutschland bereitstellen, importieren, unter eigener Marke vertreiben, über Plattformen verkaufen oder Fulfilment nutzen, sollten Sie deshalb für jede Verpackungsart klären, welche Rolle Sie einnehmen und welche Nachweise erforderlich sind.

Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Vorschriften wieder. Im Einzelfall kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein, insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferketten, Eigenmarken, Dropshipping und Fulfilment-Modellen.

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