Datenmeldungen nach dem VerpackDG: Pflichten, Angaben und Fristen
Wer Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, muss je nach Rolle und Verpackungsart mehrere Pflichten beachten. Dazu gehören die Registrierung, die Systembeteiligung und die Datenmeldung. Bei bestimmten Mengen kommt eine Vollständigkeitserklärung hinzu. Dieser Beitrag erklärt, welche Angaben bei der Datenmeldung nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zu übermitteln sind, wann Sie melden müssen und welche Besonderheiten für kleine Mengen, Serviceverpackungen, Branchenlösungen, das Übergangsjahr 2026 und die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) gelten.
Ab wann gelten diese Regelungen?
Nach der vorliegenden Fassung tritt das VerpackDG am 12. August 2026 in Kraft (Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts). Die PPWR, also die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, gilt nach Artikel 71 PPWR ebenfalls ab dem 12. August 2026.
Die nachfolgend beschriebenen Pflichten beziehen sich auf die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt. Für Verpackungen, die Sie im Kalenderjahr 2026 bereitstellen, gelten zusätzlich die Übergangsvorschriften, die weiter unten beschrieben sind.
Wer ist zur Datenmeldung verpflichtet?
Zur Datenmeldung nach § 9 VerpackDG verpflichtet sind Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen.
Wer als Hersteller gilt, richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR. Danach ist Hersteller jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den eine der dort in den Buchstaben a bis e beschriebenen Fallgruppen zutrifft. Es kommt also nicht auf die Unternehmensbezeichnung an, sondern auf die konkrete Konstellation.
Eine dieser Fallgruppen ist das Auspacken (Buchstabe e). Sie greift nur unter zwei Voraussetzungen:
Ihr Unternehmen packt verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein, und
es ist nicht bereits eine andere Person nach Buchstabe a, b, c oder d Hersteller.
Bloßes Auspacken durch jeden gewerblichen Empfänger löst also noch keine Herstellerpflicht aus.
Weitere Pflichten neben der Datenmeldung
Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor dem erstmaligen Bereitstellen beziehungsweise vor dem Auspacken (§ 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG)
Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem oder mehreren Systemen vor der Bereitstellung beziehungsweise vor dem Auspacken (§ 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG)
Datenmeldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister (§ 9 VerpackDG)
gegebenenfalls Vollständigkeitserklärung (§ 10 VerpackDG)
Sie können nach § 5 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG grundsätzlich Dritte mit der Erfüllung Ihrer Pflichten beauftragen. Davon ausgenommen sind nach Satz 2 die Registrierung nach § 6 und die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9. Diese beiden Schritte müssen Sie selbst vornehmen. Ein Dienstleister kann Sie organisatorisch unterstützen, die gesetzliche Verantwortung bleibt bei Ihnen.
Welche Verpackungen müssen Sie berücksichtigen?
Die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG bezieht sich auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen. § 3 Absatz 6 VerpackDG erfasst:
Verkaufsverpackungen und Umverpackungen,
Primärproduktionsverpackungen sowie
Transportverpackungen,
soweit diese nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Serviceverpackungen werden in § 3 Absatz 6 VerpackDG gesondert genannt. Das genannte Mehrheitskriterium ist ihnen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zusätzlich vorgeschaltet.
Die Bezeichnung einer Verpackung oder der Vertriebsweg allein reicht für die Einordnung nicht aus. Insbesondere bei Transportverpackungen kommt es darauf an, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch tatsächlich als Abfall anfallen.
Welche Ausnahmen gelten nach § 11 VerpackDG?
Die §§ 7 bis 10 VerpackDG – also Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung – gelten nach § 11 VerpackDG nicht für Hersteller von:
wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 VerpackDG der Pfandpflicht unterliegen,
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Prüfen Sie diese Ausnahmen, bevor Sie von einer Meldepflicht ausgehen.
Was gilt bei Serviceverpackungen?
Nach § 7 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG kann ein Hersteller systembeteiligungspflichtiger Serviceverpackungen von seinen Vorvertreibern verlangen, dass diese sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen.
Mit dieser Übertragung gehen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 VerpackDG auch die Herstellerpflichten nach den §§ 6, 9 und 10 VerpackDG insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über. Der ursprüngliche Hersteller bleibt jedoch selbst registrierungspflichtig.
Was gilt bei Branchenlösungen?
Nach § 8 Absatz 1 VerpackDG entfällt die Systembeteiligungspflicht nach § 7 Absatz 1 VerpackDG, soweit ein Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung zuführt.
Das wirkt sich unmittelbar auf die Datenmeldung aus: Soweit keine Systembeteiligungspflicht besteht, ist auch der Kreis der nach § 9 Absatz 1 VerpackDG zu meldenden Verpackungen entsprechend eingegrenzt.
Welche Angaben müssen Sie melden?
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG übermitteln Sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister mindestens:
Ihre Registrierungsnummer,
Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen,
den Namen des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde,
den Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Die Angaben zu Materialart und Masse sind nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG genannten Materialarten aufzuschlüsseln. Sonstige Materialien werden jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammengefasst (§ 9 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG).
Ändern sich die Angaben, oder kommt es zu Rücknahmen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 VerpackDG, sind auch diese entsprechend zu übermitteln (§ 9 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG).
Der Abgleich mit der Systembeteiligung
Zu melden sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Systembeteiligung getätigt haben. Als Grundlage dient die Bestätigung Ihres Systems: Nach § 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG hat das System Ihnen eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Das gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten vermittelt wurde.
Wann muss die Datenmeldung erfolgen?
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG übermitteln Sie die Angaben unverzüglich nach der Übermittlung an das System auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Ein davon abweichender jährlicher Stichtag ist für diese Meldung in § 9 Absatz 1 VerpackDG nicht vorgesehen.
Wann Sie Ihrem System Mengen melden, kann sich nach Ihrem Systembeteiligungsvertrag richten. Sobald Sie dort Angaben gemacht haben, greift die Pflicht zur unverzüglichen Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Eigene Fristen gelten für zwei andere Fälle: die Jahresmeldung bei kleinen Mengen bis zum 1. Juni (§ 9 Absatz 2 VerpackDG) und die Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai (§ 10 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG).
Was gilt bei weniger als zehn Tonnen?
Auf Ebene des VerpackDG
Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet insgesamt weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt oder in der Konstellation des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR ausgepackt, sind Sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG von den Pflichten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Die Befreiung erfasst damit auch Änderungs- und Rücknahmemeldungen.
Stattdessen übermitteln Sie nach § 9 Absatz 2 Satz 2 VerpackDG sämtliche Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres. Auch diese Jahresmeldung ist nach den Materialarten aufzuschlüsseln, denn § 9 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend (§ 9 Absatz 2 Satz 3 VerpackDG).
Die Regelung knüpft an die Gesamtmasse an. Bei genau zehn Tonnen greift sie nach ihrem Wortlaut nicht, da § 9 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG eine Masse von weniger als zehn Tonnen voraussetzt.
Diese Erleichterung betrifft nur den Zeitpunkt der Datenmeldung. Registrierung nach § 6 und Systembeteiligung nach § 7 VerpackDG bleiben davon unberührt.
Auf Ebene der PPWR
Auf europäischer Ebene entfällt die Meldung unterhalb von zehn Tonnen nicht. Nach Artikel 44 Absatz 8 PPWR übermitteln Hersteller in diesem Fall bis zum 1. Juni einen vereinfachten Datensatz nach Anhang IX Teil B Nummer 2 PPWR.
Zwei Öffnungsklauseln sind zu beachten: Nach Artikel 44 Absatz 8 Unterabsatz 2 PPWR kann ein Mitgliedstaat einen niedrigeren Schwellenwert festlegen. Nach Artikel 44 Absatz 9 PPWR kann ein Mitgliedstaat eine vierteljährliche Übermittlung verlangen.
Wie funktionieren Planmengen und unterjährige Anpassungen in LUCID?
Die Datenmeldung erfolgt praktisch über das Verpackungsregister LUCID. Grundlage dafür ist § 9 Absatz 3 VerpackDG: Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Datenmeldung einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.
Die Bezeichnungen Planmengenmeldung, unterjährige Mengenmeldung und Jahresabschlussmengenmeldung stehen selbst nicht im Gesetzestext. Sie beschreiben praktische Meldeanlässe im Verfahren und ersetzen die Grundregel des § 9 VerpackDG nicht.
Planmengenmeldung
Eine Planmengenmeldung bildet die für einen zukünftigen Zeitraum prognostizierten Verpackungsmengen ab. Ein allgemeiner gesetzlicher Stichtag hierfür ergibt sich aus § 9 VerpackDG nicht. Maßgeblich bleibt, dass die an das System übermittelten Angaben unverzüglich auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister gemeldet werden.
Unterjährige Mengenmeldung
Ändern sich die beim System beteiligten Mengen während eines laufenden Prognosezeitraums, müssen Sie die geänderten Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG ebenfalls übermitteln. Eine Abweichung zwischen den Angaben beim System und im Register kann die verlangte Übereinstimmung der Daten beeinträchtigen.
Jahresabschlussmengenmeldung
Die Jahresabschlussmengenmeldung bildet die Mengen für einen abgeschlossenen Zeitraum ab. Auch hier müssen Materialarten, Massen, System und Beteiligungszeitraum den Angaben entsprechen, die Sie dem System übermittelt haben.
Der 15. Mai ist nicht der Stichtag dieser Meldung. Dieses Datum gehört zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG.
Was gilt für beschädigte oder unverkäufliche Verpackungen?
Werden systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endabnehmer abgegeben, kann der Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 VerpackDG die geleisteten Beteiligungsentgelte vom betreffenden System zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 42 Absatz 5 VerpackDG zugeführt hat.
Rücknahme und anschließende Verwertung sind nach § 7 Absatz 3 Satz 2 VerpackDG in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Nach Erstattung der Beteiligungsentgelte gelten die betreffenden Verpackungen nach Satz 3 nicht mehr als im Bundesgebiet bereitgestellt.
Die Rücknahme ist auch in der Datenmeldung abzubilden (§ 9 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG). Eine bloße rechnerische Reduzierung ohne Rücknahme, Verwertung und Dokumentation genügt dafür nicht.
Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung sind unterschiedliche Pflichten
Die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG bildet die Angaben aus der Systembeteiligung gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister ab.
Die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG ist davon zu trennen. Sie ist eine gesonderte, jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegende und zu prüfende Erklärung über die Verpackungsmengen des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 10 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG).
Sie umfasst nach § 10 Absatz 2 VerpackDG unter anderem Angaben zu Materialart und Masse der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, zu bestimmten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen, zu über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sowie zu bestimmten Rücknahmen und Verwertungsanforderungen.
Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG bedarf die Vollständigkeitserklärung der Prüfung und Bestätigung durch:
einen registrierten Sachverständigen oder
einen nach § 56 Absatz 2 VerpackDG registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.
Die Erklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 VerpackDG). Die qualifizierte elektronische Signatur betrifft dabei die Bestätigung (§ 10 Absatz 3 Satz 2 VerpackDG).
Wann ist eine Vollständigkeitserklärung erforderlich?
§ 10 Absatz 4 VerpackDG enthält eine mengenbezogene Befreiung. Genannt sind folgende Mengen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr:
80 Tonnen Glas,
50 Tonnen Papier, Pappe und Karton,
30 Tonnen der übrigen in § 42 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG genannten Materialarten.
Der Einleitungssatz und die einzelnen Nummern der Vorschrift sind sprachlich nicht deckungsgleich. Wenn Ihre Mengen genau einem dieser Werte entsprechen, sollten Sie die Einordnung deshalb im Einzelfall klären lassen.
Unabhängig von den Schwellenwerten können die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde nach § 10 Absatz 4 Satz 2 VerpackDG jederzeit verlangen, dass innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt wird.
Welche Pflichten ergeben sich zusätzlich aus der PPWR?
Die PPWR enthält eigene Register- und Berichtspflichten, die neben die nationalen Pflichten treten:
Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat. Nach Artikel 44 Absatz 2 PPWR müssen Sie sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem Sie erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellen oder in dem Sie in der Konstellation des Buchstaben e auspacken, ohne Endabnehmer zu sein.
Kein Bereitstellen ohne Registrierung. Nach Artikel 44 Absatz 4 PPWR dürfen Hersteller nicht erstmals bereitstellen oder in der genannten Konstellation auspacken, wenn sie oder gegebenenfalls ihre Bevollmächtigten im betreffenden Mitgliedstaat nicht registriert sind.
Jährliche Registermeldung bis zum 1. Juni. Nach Artikel 44 Absatz 7 und 8 PPWR übermitteln Hersteller der für das Register zuständigen Behörde bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die Angaben nach Anhang IX Teil B PPWR. Diese Meldung ist von der Vollständigkeitserklärung zum 15. Mai zu unterscheiden.
Andere Meldekategorien. Nach Artikel 44 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang IX Teil B Nummer 1 Buchstabe c und Anhang II Tabelle 1 PPWR sind die Massen nach Gewicht der Verpackungskategorien gemäß Anhang II Tabelle 1 zu melden. Diese Kategorien sind nicht mit den funktionalen Begriffen Verkaufs-, Um-, Primärproduktions-, Transport- und Serviceverpackung gleichzusetzen.
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung. Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe c und d PPWR benennen nach Artikel 45 Absatz 3 PPWR mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem sie erstmals bereitstellen. Ausgenommen ist der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller niedergelassen ist.
Aufbau des Registers. Nach Artikel 44 Absatz 1 und 14 PPWR erstellt jeder Mitgliedstaat das Herstellerregister innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des ersten Durchführungsrechtsakts nach Absatz 14. Die konkrete Ausgestaltung von Format und Meldung hängt von diesem Durchführungsrechtsakt ab.
Was gilt im Übergangsjahr 2026?
Bereits bereitgestellte Verpackungen. Nach § 68 Absatz 5 VerpackDG gilt für Verpackungen, die im Kalenderjahr 2026 im Bundesgebiet bereitgestellt wurden, ausschließlich § 10 VerpackDG. Für die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in der Datenmeldung nach § 9 und in der Vollständigkeitserklärung nach § 10 finden § 3 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes sowie § 16 Absatz 2 und 3 des Verpackungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Bestehende Registrierungen. Nach § 68 Absatz 2 VerpackDG gilt, wer nach § 9 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung registriert ist, auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Änderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
Neue Registrierungspflichten. Hersteller, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG erstmals zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.
Praktische Checkliste für Ihre Datenmeldungen
Herstellerrolle: Trifft auf Ihr Unternehmen eine der Fallgruppen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis e PPWR zu?
Auspacken: Falls Sie sich auf Buchstabe e stützen – packen Sie aus, ohne Endabnehmer zu sein, und ist keine andere Person nach Buchstabe a bis d Hersteller?
Verpackungseinordnung: Welche Ihrer Verpackungen sind nach § 3 Absatz 6 VerpackDG systembeteiligungspflichtig?
Ausnahmen: Greift für einzelne Verpackungen eine Ausnahme nach § 11 VerpackDG?
Serviceverpackungen: Nutzen Sie die Übertragung auf Vorvertreiber nach § 7 Absatz 2 VerpackDG? Denken Sie an Ihre fortbestehende Registrierungspflicht.
Branchenlösung: Entfällt die Systembeteiligungspflicht nach § 8 Absatz 1 VerpackDG?
Registrierung: Sind Sie nach § 6 VerpackDG registriert, und sind die Übergangsfristen des § 68 Absatz 2 VerpackDG eingehalten?
Systembeteiligung: Sind die Verpackungen vor Bereitstellung beziehungsweise vor dem Auspacken beteiligt worden (§ 7 Absatz 1 VerpackDG)?
Bestätigung: Liegt Ihnen die Bestätigung des Systems mit Materialart und Masse vor (§ 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG)?
Datenabgleich: Stimmen Registrierungsnummer, Materialarten, Massen, System und Beteiligungszeitraum mit der Meldung an das System überein (§ 9 Absatz 1 VerpackDG)?
Meldezeitpunkt: Gilt die unverzügliche Meldung oder die Jahresmeldung bis zum 1. Juni nach § 9 Absatz 2 VerpackDG?
Dokumentation: Sind Mengenänderungen und Rücknahmen nachprüfbar dokumentiert (§ 7 Absatz 3 Satz 2 VerpackDG)?
PPWR-Ebene: Haben Sie die Registrierungs- und Meldepflichten nach Artikel 44 PPWR sowie eine mögliche Bevollmächtigtenpflicht nach Artikel 45 Absatz 3 PPWR geprüft?
Vollständigkeitserklärung: Wie verhalten sich Ihre Mengen zu den Werten des § 10 Absatz 4 VerpackDG?
Übergangsjahr: Haben Sie die Sonderregelungen des § 68 VerpackDG für Daten aus dem Kalenderjahr 2026 berücksichtigt?
Häufig gestellte Fragen zu Datenmeldungen
Welche Daten muss ich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister melden?
Mindestens Ihre Registrierungsnummer, Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen, den Namen des Systems und den Zeitraum der Systembeteiligung (§ 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG). Die Angaben zu Materialart und Masse sind nach den Materialarten des § 42 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG aufzuschlüsseln.
Müssen die Angaben beim System und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister übereinstimmen?
Zu übermitteln sind die im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben, und zwar unverzüglich nach der Übermittlung an das System (§ 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG). Das System bestätigt Ihnen Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen (§ 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG).
Gibt es eine feste Frist für die Planmengenmeldung?
§ 9 Absatz 1 VerpackDG nennt für die laufende Datenmeldung keinen jährlichen Stichtag, sondern verlangt die unverzügliche Übermittlung nach der Meldung an das System. Der Melderhythmus gegenüber dem System kann sich nach dem Systembeteiligungsvertrag richten.
Was gilt, wenn ich weniger als zehn Tonnen habe?
Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet insgesamt weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt beziehungsweise in der Konstellation des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR ausgepackt, entfallen die Pflichten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 VerpackDG. Stattdessen übermitteln Sie sämtliche Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 bis zum 1. Juni des Folgejahres, aufgeschlüsselt nach Materialarten. Auf PPWR-Ebene bleibt es bei einer Meldung bis zum 1. Juni, allerdings mit dem vereinfachten Datensatz nach Anhang IX Teil B Nummer 2 PPWR.
Kann ein Dienstleister meine Datenmeldung übernehmen?
Nein. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG ist die Beauftragung Dritter für die Registrierung nach § 6 und die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9 ausgeschlossen. Für andere Pflichten ist eine Beauftragung nach Satz 1 grundsätzlich möglich.
Wer darf die Vollständigkeitserklärung prüfen und bestätigen?
Ein registrierter Sachverständiger oder ein nach § 56 Absatz 2 VerpackDG registrierter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer (§ 10 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG).
Ist die Jahresabschlussmengenmeldung dasselbe wie die Vollständigkeitserklärung?
Nein. Die Jahresabschlussmengenmeldung ist eine praktische Meldeart im Verpackungsregister LUCID. Die Vollständigkeitserklärung ist eine eigenständige Pflicht nach § 10 VerpackDG, die bis zum 15. Mai zu hinterlegen und zu bestätigen ist, sofern keine Befreiung nach § 10 Absatz 4 VerpackDG greift.
Welche Rolle spielt die PPWR zusätzlich?
Die PPWR enthält eigene Pflichten, unter anderem zur Registrierung in jedem betroffenen Mitgliedstaat (Artikel 44 Absatz 2), zur jährlichen Registermeldung bis zum 1. Juni (Artikel 44 Absatz 7 und 8) und in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen zur Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Artikel 45 Absatz 3).
Verpackungsmengen mit zmart verwalten
Über zmart können Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen am Dualen System Zentek beteiligen.
Die Systembeteiligung ist dabei ein Teil Ihrer Herstellerpflichten. Daneben bestehen insbesondere die Registrierung nach § 6 VerpackDG, die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG und gegebenenfalls die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG. Registrierung und Datenmeldung müssen Sie nach § 5 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG selbst vornehmen.
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