Zum Inhalt springen
Lizenzierung starten
PPWR

PPWR für Importeure: Pflichten beim Import verpackter Waren

Wer verpackte Waren aus einem Nicht-EU-Land in die Europäische Union einführt, übernimmt nach der PPWR als Importeur wichtige Kontroll- und Nachweispflichten. Seit dem 12. August 2026 ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 grundsätzlich anwendbar. Für Unternehmen bedeutet das: Vor dem Inverkehrbringen reicht es nicht, nur Produktqualität, Zoll und Liefertermine zu prüfen. Auch die Verpackung muss die anwendbaren PPWR-Anforderungen erfüllen und korrekt dokumentiert sein. Dieser Leitfaden erklärt, wann ein Unternehmen als Importeur gilt, welche Unterlagen vorliegen müssen und wie sich die Prüfung in Einkauf und Importfreigabe integrieren lässt.

Bild mit KI generiert.

Was bedeutet „Importeur“ nach der PPWR?

Die PPWR ist die europäische Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten und enthält Vorgaben für Verpackungsgestaltung, Konformität, Kennzeichnung und erweiterte Herstellerverantwortung.

Ein Importeur ist vereinfacht ein in der EU niedergelassenes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Ein Drittland ist ein Staat außerhalb der EU, etwa die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die USA oder China.

Entscheidend ist die tatsächliche Liefer- und Vertriebskette. Nicht jede Bestellung im Ausland führt automatisch dazu, dass der Käufer in jeder Konstellation Importeur im Sinne der PPWR ist. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Wer führt die Ware aus dem Drittland in die EU ein?

  • Wer bringt die Verpackung oder das verpackte Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr?

  • Unter wessen Namen oder Marke wird die Verpackung beziehungsweise das Produkt angeboten?

  • Ist ein anderes Unternehmen in der Lieferkette bereits für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verantwortlich?

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zwischen Importeur, Erzeuger und Produzent. Diese Begriffe erfüllen in der PPWR unterschiedliche Funktionen. Der Erzeuger ist vor allem für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Der Produzent trägt die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, kurz EPR. EPR bedeutet, dass ein verantwortliches Unternehmen unter anderem die Kosten der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen trägt. Je nach Geschäftsmodell kann ein Importeur zugleich Produzent oder unter eigener Marke sogar Erzeuger sein.

PPWR für Importeure: Diese Pflichten gelten vor dem Inverkehrbringen

Die zentrale Kontrollpflicht des Importeurs ergibt sich aus Artikel 17 PPWR. Ein Importeur darf eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt nur in Verkehr bringen, wenn die vorgeschriebene Konformitätsprüfung erfolgt ist und die erforderlichen Unterlagen und Angaben vorhanden sind.

1. Konformitätsbewertung des Erzeugers prüfen

Vor der Importfreigabe muss der Importeur prüfen, ob der Erzeuger das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat. Damit wird bewertet und dokumentiert, ob die Verpackung die für sie geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt.

Der Importeur führt diese Bewertung nicht automatisch selbst durch. Er muss sich aber vergewissern, dass sie ordnungsgemäß erfolgt ist. Eine bloße Zusage wie „EU compliant“ ohne Zuordnung zur konkreten Verpackung ist dafür keine belastbare Grundlage.

2. Technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung kontrollieren

Die technische Dokumentation ist die Nachweisakte zur Verpackung. Sie kann unter anderem eine Verpackungsbeschreibung, Materialdaten, technische Zeichnungen, angewandte Normen, Berechnungen und Prüfberichte enthalten. Inhalt und Umfang richten sich nach den einschlägigen Anforderungen und nach Anhang VII der PPWR.

Die EU-Konformitätserklärung ist die formelle Erklärung des Erzeugers, dass die Verpackung die angegebenen PPWR-Anforderungen erfüllt. Der Importeur sollte mindestens prüfen:

  • Ist die Erklärung der konkreten Verpackung oder Verpackungsfamilie eindeutig zugeordnet?

  • Ist der verantwortliche Erzeuger genannt?

  • Sind die einschlägigen Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Normen aufgeführt?

  • Ist das Dokument unterzeichnet und aktuell?

  • Passen Erklärung, Verpackungsspezifikation und gelieferte Ware zusammen?

Der Importeur muss eine Kopie der EU-Konformitätserklärung grundsätzlich fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen aufbewahren. Bei wiederverwendbaren Verpackungen beträgt die Frist zehn Jahre. Die technische Dokumentation muss er auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde verfügbar machen können.

3. Kennzeichnung und Herstellerangaben prüfen

Der Importeur muss kontrollieren, ob die Verpackung die nach der PPWR erforderlichen Kennzeichnungen trägt und ob die vorgeschriebenen Angaben des Erzeugers vorhanden sind. Welche Kennzeichnung konkret erforderlich ist, hängt von der Verpackung und vom Zeitpunkt ab, denn mehrere Kennzeichnungspflichten gelten erst nach weiteren Übergangsfristen oder nach Erlass ergänzender Rechtsakte.

Zusätzlich muss der Importeur seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke sowie seine Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit angeben. Diese Angaben gehören grundsätzlich auf die Verpackung. Ist das nicht möglich, können sie nach Maßgabe der PPWR auf einem Begleitdokument stehen.

Unternehmen sollten daher keine pauschale Etikettenvorlage verwenden, ohne Verpackungsart, Platzverhältnisse und geltenden Starttermin der jeweiligen Kennzeichnungspflicht geprüft zu haben.

4. Keine Freigabe bei Zweifeln an der Konformität

Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den Artikeln 5 bis 12 PPWR entspricht, darf er sie nicht in Verkehr bringen, bis die Konformität hergestellt ist. Dazu gehören beispielsweise Anforderungen an Stoffe in Verpackungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung sowie bestimmte wiederverwendbare Verpackungen.

Geht von der Verpackung ein Risiko aus, muss der Importeur außerdem den Erzeuger und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren. Die konkrete Reaktion sollte anhand des festgestellten Mangels dokumentiert werden.

Welche Pflichten bestehen nach der Einfuhr?

Mit der Importfreigabe endet die Verantwortung nicht. Importeure müssen während ihrer Verantwortungszeit darauf achten, dass Lager- und Transportbedingungen die Konformität der Verpackung nicht beeinträchtigen. Das kann etwa relevant sein, wenn Feuchtigkeit, Hitze, falsche Stapelung oder eine nachträgliche Umpackung Eigenschaften und Kennzeichnung verändern.

Stellt ein Importeur später fest oder vermutet er, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Verpackung nicht konform ist, muss er unverzüglich geeignete Korrekturmaßnahmen veranlassen. Je nach Fall kann es erforderlich sein, die Konformität herzustellen, Ware zurückzunehmen oder zurückzurufen. Bei einem Risiko sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu informieren, in denen die Verpackung bereitgestellt wurde. Dabei sind insbesondere die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen zu beschreiben.

Importeure führen außerdem Aufzeichnungen über Beschwerden, nichtkonforme Verpackungen sowie Rücknahmen und Rückrufe und halten Vertreiber über relevante Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden.

Importeur und EPR: Warum die Konformitätsprüfung allein nicht reicht

Die Produktkonformität der Verpackung und die erweiterte Herstellerverantwortung sind zwei getrennte Pflichtbereiche. Eine vorhandene EU-Konformitätserklärung ersetzt daher weder eine EPR-Registrierung noch eine erforderliche Verpackungslizenz.

Nach der PPWR ist der Produzent das Unternehmen in der Lieferkette, das für die EPR-Pflichten in einem Mitgliedstaat verantwortlich ist. Vereinfacht kommt es darauf an, wer Verpackungen oder verpackte Produkte im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt und wo die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird. Die EU-Kommission betont, dass grundsätzlich ein Produzent je Verpackung bestimmt werden soll.

Für einen deutschen Importeur kann das bedeuten, zusätzlich zu den Importeurspflichten folgende Punkte zu prüfen:

  • Registrierung im Verpackungsregister,

  • Meldung der relevanten Verpackungsmengen,

  • Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem zugelassenen System, also die umgangssprachliche Verpackungslizenz,

  • Pflichten für Verpackungen, die nicht über haushaltsnahe Sammelsysteme erfasst werden.

Welche deutsche Pflicht konkret greift, richtet sich nach Verpackungsart, Vertriebsweg, Anfallstelle und der anwendbaren nationalen Durchführungsgesetzgebung. Diese Prüfung sollte separat dokumentiert werden, damit Konformität und EPR nicht miteinander verwechselt werden.

Praktische Umsetzung: PPWR-Importprüfung in sieben Schritten

Schritt 1: Importportfolio erfassen

Erstellen Sie eine Liste aller aus Drittstaaten bezogenen Verpackungen und verpackten Produkte. Erfassen Sie Artikelnummer, Lieferant, Ursprungsland, Einfuhrweg, Marke, Verpackungsbestandteile und Zielmärkte.

Schritt 2: Wirtschaftsakteursrolle je Lieferkette klären

Dokumentieren Sie, wer Erzeuger, Importeur, Vertreiber und Produzent ist. Nutzen Sie nicht nur Incoterms oder Zollangaben: Diese können Hinweise liefern, ersetzen aber nicht die rechtliche Rollenprüfung nach der PPWR.

Schritt 3: Unterlagen vertraglich anfordern

Nehmen Sie die Lieferung aktueller PPWR-Unterlagen in Einkaufsbedingungen und Lieferantenverträge auf. Verlangen Sie eine eindeutige Zuordnung zu Artikel, Verpackungsversion und Produktionszeitraum.

Schritt 4: Dokumentenprüfung durchführen

Prüfen Sie EU-Konformitätserklärung, technische Unterlagen, Kennzeichnung und Kontaktdaten anhand einer einheitlichen Checkliste. Legen Sie fest, welche Abweichungen eine Liefersperre auslösen.

Schritt 5: Stichprobe mit der Ware abgleichen

Vergleichen Sie Dokumente und reale Verpackung. Stimmen Material, Abmessungen, Bestandteile, Etikett und Versionsstand überein? Ein korrektes Dokument zu einer alten Verpackungsversion hilft nicht.

Schritt 6: EPR-Pflichten je Zielland separat prüfen

Wenn Sie in mehrere EU-Staaten verkaufen, prüfen Sie die Produzentenrolle und die EPR-Umsetzung je Mitgliedstaat. Eine Registrierung in Deutschland deckt Pflichten in anderen Ländern nicht automatisch ab.

Schritt 7: Änderungs- und Eskalationsprozess einrichten

Lieferantenwechsel, Materialänderungen oder neue Etiketten müssen vor Verwendung gemeldet und bewertet werden. Definieren Sie Ansprechpartner in Einkauf, Qualität, Produktentwicklung, Logistik und Compliance sowie einen Ablauf für Sperrung, Korrektur, Rücknahme und Behördenkontakt.

Typische Fehler bei PPWR-Importen

Nur das Produkt prüfen: Die Verpackung ist ein eigener Regelungsgegenstand. Eine CE-Kennzeichnung oder Konformität des verpackten Produkts belegt nicht automatisch die PPWR-Konformität der Verpackung.

Lieferantenaussagen ungeprüft übernehmen: Allgemeine Zertifikate ohne Artikel- und Versionsbezug reichen für eine belastbare Importprüfung häufig nicht aus.

Importeur und Produzent gleichsetzen: Beide Rollen können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Die Rollen sind je Lieferkette und Mitgliedstaat zu klären.

Kennzeichnungsfristen pauschal behandeln: Die PPWR ist seit 12. August 2026 grundsätzlich anwendbar, doch nicht jede einzelne materielle oder kennzeichnungsbezogene Pflicht beginnt an diesem Tag.

Änderungen nach Erstfreigabe übersehen: Neue Folien, Klebstoffe, Beschichtungen oder Lieferanten können eine erneute Prüfung erforderlich machen.

< class="base--title ">PPWR für Importeure: Pflichten beim Import verpackter Waren

FAQ zur PPWR für Importeure

Gilt die PPWR auch für reine B2B-Importe?

Ja. Die PPWR ist nicht auf Verpackungen für private Endverbraucher beschränkt. Auch Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen im gewerblichen Warenverkehr können erfasst sein. Welche Einzelpflichten gelten, hängt von Verpackungsart, Verwendung und Rolle des Unternehmens ab.

Muss der Importeur die technische Dokumentation selbst erstellen?

Grundsätzlich erstellt der verantwortliche Erzeuger die technische Dokumentation. Der Importeur muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob die vorgeschriebenen Unterlagen erstellt wurden, und dafür sorgen, dass die technische Dokumentation einer zuständigen Behörde auf begründetes Verlangen zur Verfügung gestellt werden kann. Wird der Importeur wegen einer Eigenmarke selbst wie ein Erzeuger behandelt, können weitergehende Pflichten entstehen.

Reicht eine EU-Konformitätserklärung des Lieferanten?

Nicht ohne Prüfung. Die Erklärung muss zur konkreten Verpackung passen, aktuell und nachvollziehbar sein. Außerdem sind Kennzeichnung, Erzeugerangaben, technische Unterlagen und die tatsächliche Ware zu kontrollieren.

Muss ein Importeur zusätzlich eine Verpackungslizenz abschließen?

Das kann erforderlich sein, wenn das Unternehmen zugleich der für die EPR verantwortliche Produzent ist und systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland bereitstellt. Die Einordnung hängt von der Lieferkette und der Verpackungsart ab. Die PPWR-Konformitätserklärung ersetzt die Verpackungslizenz nicht.

Wie lange ist die EU-Konformitätserklärung aufzubewahren?

Der Importeur muss eine Kopie grundsätzlich fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Für wiederverwendbare Verpackungen gilt eine Frist von zehn Jahren.

Was ist bei Verkäufen in mehrere EU-Staaten zu beachten?

Die Verpackungskonformität wird durch die PPWR unionsweit geregelt. EPR-Registrierung, Meldung und operative Systemteilnahme sind jedoch für jeden betroffenen Mitgliedstaat zu prüfen. Maßgeblich ist insbesondere, wo die Verpackung erstmals bereitgestellt wird und voraussichtlich als Abfall anfällt.

Fazit: Importfreigabe um Verpackungs-Compliance erweitern

Die PPWR macht die Verpackungsprüfung zu einem festen Bestandteil des Imports. Unternehmen sollten ihre Rolle je Lieferkette klären, Unterlagen vor der Warenfreigabe kontrollieren und reale Verpackungen mit dem dokumentierten Stand abgleichen. Ein sauberer Prozess verbindet Einkauf, Qualität, Logistik und Compliance und verhindert, dass fehlende Nachweise erst bei einer Kontrolle oder Reklamation auffallen.

Für eine individuelle Einordnung unterstützt zmart mit der PPWR-Beratung. Wenn Ihr Unternehmen zugleich EPR-Pflichten für in Deutschland bereitgestellte Verpackungen erfüllt, informieren Sie sich außerdem zur Verpackungslizenzierung und zur Entsorgung von Transportverpackungen.

Jetzt loslegen!

Erleichtern Sie sich die Verpackungslizenzierung mit zmart. Wir bieten Ihnen eine einfache und schnelle Lösung, um Ihre Verpackungen gesetzeskonform zu lizenzieren.

Immer gut informiert

weitere Blogbeiträge