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Verpackungsgesetz

Transportverpackungen: Welche Regelungen gelten und was müssen Unternehmen beachten?

Transportverpackungen schützen Waren bei der Handhabung und auf dem Transportweg. Für die rechtlichen Pflichten reicht es jedoch nicht aus, eine Verpackung allein als typische B2B-Verpackung einzuordnen. Nach dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) können auch Transportverpackungen systembeteiligungspflichtig sein. Entscheidend ist insbesondere, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch üblicherweise als Abfall anfallen. Davon hängt ab, ob die Verpackungen an einem System beteiligt werden müssen oder ob für sie die Vorgaben für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gelten.

Was sind Transportverpackungen?

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) definiert Transportverpackungen als Verpackungen, die die Handhabung und den Transport einer oder mehrerer Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten erleichtern. Sie sollen verhindern, dass Produkte bei der Handhabung oder während des Transports beschädigt werden. Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr zählen nicht dazu.

Verpackungen für den elektronischen Handel sind nach der PPWR ebenfalls Transportverpackungen. Sie dienen der Lieferung von Produkten aus dem Onlinehandel oder anderen Formen des Fernabsatzes an Endabnehmer. Transportverpackungen sind deshalb nicht automatisch auf klassische Lieferungen zwischen Unternehmen beschränkt.

Beispiele für Transportverpackungen

Je nach Funktion und Verwendung können unter anderem folgende Verpackungen Transportverpackungen sein:

  • Paletten und Transportkisten

  • große Kartons für mehrere Verkaufseinheiten

  • Fässer und Kanister für den Transport von Waren

  • Schutzfolien und Wickelfolien zur Stabilisierung von Paletten

  • Säcke oder Schalen zum Schutz von Waren während des Transports

  • Versandverpackungen für den elektronischen Handel

Die Bauform oder das Material allein entscheiden nicht über die rechtliche Einordnung. Maßgeblich sind die vorgesehene Verpackungsfunktion und für die Systembeteiligung zusätzlich der typische Anfall der Verpackung als Abfall.

Wann sind Transportverpackungen systembeteiligungspflichtig?

Transportverpackungen sind systembeteiligungspflichtig, wenn sie nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Zu den vergleichbaren Anfallstellen gehören insbesondere Gaststätten, Hotels, Verwaltungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Kultureinrichtungen und Freizeitbetriebe. Auch bestimmte landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können darunterfallen, wenn ihre Verpackungsabfälle in den gesetzlich beschriebenen haushaltsüblichen Sammelgefäßen und Abfuhrrhythmen entsorgt werden können.

Für die Einordnung kommt es somit nicht nur auf den einzelnen Empfänger oder eine konkrete Lieferung an. Entscheidend ist die Betrachtung des Gesamtmarkts typgleicher Verpackungen.

Folgen der Systembeteiligungspflicht

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen müssen sich mit diesen Verpackungen vor der Bereitstellung im Bundesgebiet an einem oder mehreren Systemen beteiligen. In den gesetzlich geregelten Fällen, in denen ein Unternehmen verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, muss die Systembeteiligung vor dem Auspacken erfolgen.

Bei der Systembeteiligung sind insbesondere Materialart, Masse und Registrierungsnummer anzugeben. Die erforderlichen Datenmeldungen an die Zentrale Stelle Verpackungsregister richten sich nach § 9 VerpackDG.

Welche Regeln gelten für nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen?

Fallen typgleiche Transportverpackungen nach Gebrauch nicht typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an, sind sie nicht systembeteiligungspflichtig. Für diese Verpackungen gelten insbesondere die Rücknahme- und Verwertungspflichten nach § 39 VerpackDG.

Hersteller und die nachfolgenden Vertreiber in der Lieferkette müssen gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen grundsätzlich

  • getrennt von anderen Abfällen sammeln,

  • am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurücknehmen und

  • unentgeltlich zurücknehmen.

Für Endvertreiber ist die Rücknahmepflicht auf Verpackungen von Waren beschränkt, die sie in ihrem Sortiment führen. Sie müssen Endabnehmer außerdem in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit sowie deren Sinn und Zweck informieren.

Bei wiederkehrenden Lieferungen kann die Rücknahme auch bei einer späteren Anlieferung erfolgen. Mit gewerblichen Endabnehmern können Hersteller und Vertreiber abweichende Vereinbarungen über den Rückgabeort und die Kosten treffen. Gegenüber Verbrauchern besteht diese Möglichkeit nicht.

Wer ist nach PPWR und VerpackDG verantwortlich?

Die verantwortliche Rolle richtet sich nach dem Herstellerbegriff der PPWR. Je nach Liefer- und Vertriebskonstellation kann Hersteller insbesondere ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein. Auch ein Unternehmen, das verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, kann unter den Voraussetzungen der PPWR als Hersteller gelten.

Deshalb sollte für jede Lieferkette geprüft werden,

  • wer die Transportverpackung oder das verpackte Produkt erstmals im Bundesgebiet bereitstellt,

  • ob eine grenzüberschreitende Direktlieferung an Endabnehmer vorliegt und

  • ob ein Unternehmen verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein.

Eine pauschale Zuordnung allein anhand der Bezeichnung als Produzent, Händler oder Empfänger reicht nicht aus.

Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Hersteller müssen sich vor der erstmaligen Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet beziehungsweise in den gesetzlich geregelten Fällen vor dem Auspacken bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch im Verpackungsregister LUCID.

Wer bereits nach dem zuvor geltenden Verpackungsrecht registriert war, gilt nach der Übergangsregelung auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Erforderliche Änderungen der Registrierungsdaten sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Hersteller, die erstmals registrierungspflichtig sind, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.

Zulassung für nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen

Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen benötigen für die individuelle Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung eine Zulassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten sicherstellen und über die notwendigen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen.

Nach der Übergangsregelung dürfen Hersteller nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 2027 ohne diese Zulassung im Bundesgebiet bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 benötigen sie entweder eine eigene Zulassung oder müssen die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung für die betreffenden Verpackungen auf eine zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung übertragen.

Eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung übernimmt die Pflichten für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen kollektiv. Sie benötigt hierfür eine eigene Zulassung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Rücknahme, Verwertung und Dokumentation

Zurückgenommene nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen müssen einer Wiederverwendung oder einer Verwertung nach § 42 Absatz 5 VerpackDG zugeführt werden. Vorrang haben die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling.

Hersteller und nachfolgende Vertreiber müssen die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungspflichten dokumentieren. Bis zum 15. Mai eines Jahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr nachvollziehbar festzuhalten:

  • die im Bundesgebiet bereitgestellten Verpackungen beziehungsweise die beim Auspacken angefallenen Verpackungen,

  • die zurückgenommenen Verpackungen und

  • die verwerteten Verpackungen.

Die Dokumentation ist nach Materialart und Masse aufzuschlüsseln. Zusätzlich sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Unterlagen müssen der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Wird die erweiterte Herstellerverantwortung vollständig oder teilweise auf eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung übertragen, ist dies der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Gelten feste Recyclingquoten für Transportverpackungen?

Für nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen nennt § 42 Absatz 5 VerpackDG keine eigenen materialspezifischen Prozentquoten. Die zurückgenommenen Verpackungen sind vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Die in § 42 Absatz 2 VerpackDG genannten Recyclingquoten richten sich dagegen an Systeme. Sie betreffen damit auch systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen, verpflichten aber die Systeme und sind keine individuelle Recyclingquote des einzelnen Herstellers.

Eine allgemeine Quotentabelle für sämtliche Transportverpackungen würde diese unterschiedlichen Rechtsbereiche vermischen und wäre daher missverständlich.

So organisieren Unternehmen ihre Pflichten

Unternehmen sollten zunächst für jede Verpackungsart klären, ob sie nach dem typischen Abfallanfall systembeteiligungspflichtig ist. Anschließend lassen sich die erforderlichen Prozesse festlegen.

Für systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen stehen insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldungen im Mittelpunkt. Für nicht systembeteiligungspflichtige Transportverpackungen sind Rücknahme, Verwertung, Dokumentation und die künftige Zulassung oder Übertragung auf eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung zu organisieren.

In der Praxis empfiehlt es sich, Verpackungsarten, Materialmassen, Rücknahmestellen, Vereinbarungen mit gewerblichen Endabnehmern und Verwertungsnachweise zentral zu erfassen. So bleiben Verantwortlichkeiten und Mengen nachvollziehbar.

Transportverpackungen zurücknehmen und verwerten

Die Pflichten für Transportverpackungen hängen von der konkreten Verpackungsart, dem typischen Anfall als Abfall und der Rolle des jeweiligen Unternehmens ab. Eine einheitliche Behandlung aller Transportverpackungen als nicht systembeteiligungspflichtige B2B-Verpackungen ist deshalb nicht ausreichend.

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