Die Umsetzung der EPR in Deutschland
Die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) ist mehr als eine gesetzliche Vorgabe – sie ist ein Schritt hin zu einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Als Hersteller oder Vertreiber in Deutschland tragen Sie Verantwortung für Ihre Produkte, von der Herstellung bis zur umweltgerechten Entsorgung. Diese Verantwortung betrifft Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien und weitere Produktbereiche. Vom Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) bis zum Kreislaufwirtschaftsgesetz regeln verschiedene Vorschriften, wie Sie Prozesse gestalten und zur Schonung von Ressourcen beitragen.
Was ist die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)?
Die EPR verpflichtet Hersteller, Verantwortung für ihre Produkte über den Verkauf hinaus zu übernehmen. Dazu gehören die Rücknahme, das Recycling und die Entsorgung von Produkten und Verpackungen nach Gebrauch. In Deutschland greift die EPR die Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) auf und zielt darauf ab, Abfall zu reduzieren, Ressourcen zu schonen und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Für Verpackungen wird ab dem 12. August 2026 die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gelten. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 71 PPWR). Ergänzt wird sie in Deutschland durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das am 12. August 2026 in Kraft treten wird. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft treten.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei Ebenen, die häufig verwechselt werden:
Die erweiterte Herstellerverantwortung nach Artikel 45 Absatz 1 PPWR erfasst grundsätzlich alle Verpackungen, die ein Hersteller erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder die er auspackt, ohne Endabnehmer zu sein.
Die Systembeteiligungspflicht nach § 3 Absatz 6 VerpackDG ist enger gefasst. Sie knüpft an Verpackungen an, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Beide Ebenen hängen zusammen, sind aber nicht gleichzusetzen. Die Systembeteiligung ist eine von mehreren Ausprägungen der Herstellerverantwortung.
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Geltungsbereich
Ab dem 12. August 2026 wird die PPWR für Verpackungen unmittelbar gelten. Das VerpackDG wird sie auf nationaler Ebene ergänzen und vor allem Zuständigkeiten, Vollzug und ergänzende Vorgaben regeln. Die Anforderungen an die Verpackungen selbst ergeben sich weitgehend aus der PPWR.
Das VerpackDG ist nach § 1 auf Verpackungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40 anzuwenden. Es betrifft Unternehmen, die verpackte Waren im Bundesgebiet bereitstellen, unabhängig davon, ob sie über stationäre Geschäfte, Online-Shops oder als Importeure tätig sind.
Als systembeteiligungspflichtig gelten nach § 3 Absatz 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, soweit sie typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen. Primärproduktions- und Transportverpackungen sind dabei neu in diesen Kreis aufgenommen worden.
Für Verpackungen aus dem Onlinehandel verwendet die PPWR den Begriff „Verpackungen für den elektronischen Handel" (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8). Ob eine konkrete Versandverpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt davon ab, welcher gesetzlichen Kategorie sie zuzuordnen ist und wo sie typischerweise als Abfall anfällt. Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Umsetzung der EPR
Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich an einem dualen System beteiligen, um Sammlung und Recycling sicherzustellen. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG Pflicht. Sie erfolgt über das elektronische Datenverarbeitungssystem der ZSVR, das unter dem eingeführten Namen LUCID bekannt ist (§ 6 Absatz 3). LUCID bleibt bestehen. Die ZSVR wird zusätzlich zuständige Behörde für das Register nach Artikel 44 Absatz 1 PPWR sein (§ 6 Absatz 6).
Wer registrierungspflichtig ist, richtet sich ab dem 12. August 2026 nach dem Herstellerbegriff der PPWR (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a bis e). Erfasst werden dadurch auch Auspackende, also Unternehmen, die verpackte Produkte auspacken, ohne Endabnehmer zu sein. Die Registrierung muss vor der Bereitstellung im Bundesgebiet beziehungsweise vor dem Auspacken erfolgen, die Systembeteiligung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 ebenfalls.
Unternehmen zahlen für ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ein Beteiligungsentgelt an das duale System, das sich nach Materialart und Menge richtet.
Verwertungsquoten der Systeme
Die dualen Systeme müssen bei der Verwertung im Jahresmittel Mindestquoten je Material erfüllen (§ 42 Absatz 2 VerpackDG). Es handelt sich dabei um Pflichten der Systeme, nicht um individuelle Quoten einzelner Hersteller:
Glas: 90 Prozent
Papier, Pappe und Karton: 90 Prozent
Getränkekartonverpackungen: 80 Prozent
Sonstige Verbundverpackungen: 70 Prozent
Eisenmetalle ab 1. Januar 2028: 95 Prozent
Aluminium ab 1. Januar 2028: 95 Prozent
Kunststoffe ab 1. Januar 2028: 75 Prozent
Kunststoffe ab 1. Januar 2030: 80 Prozent
Bei Kunststoffen kommt eine zweite Vorgabe hinzu: Nach § 42 Absatz 2 Sätze 2 und 3 VerpackDG sind mindestens 70 Prozent ab 2028 und mindestens 75 Prozent ab 2030 dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zur allgemeinen Recyclingquote kann durch andere Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
Diese Quoten nach § 42 Absatz 2 und 3 VerpackDG werden nach § 68 Absatz 8 erst ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Davon zu unterscheiden sind die Recyclingziele nach Artikel 52 PPWR. Diese richten sich an die Mitgliedstaaten und beziehen sich auf deren gesamtes Hoheitsgebiet. Bis Ende 2030 nennt die PPWR dort unter anderem 55 Prozent bei Kunststoffen, 75 Prozent bei Glas, 85 Prozent bei Papier und Karton, 80 Prozent bei Eisenmetallen und 60 Prozent bei Aluminium.
Bei Kunststoffen kommt eine zweite Vorgabe hinzu: Nach § 42 Absatz 2 Sätze 2 und 3 VerpackDG sind mindestens 70 Prozent ab 2028 und mindestens 75 Prozent ab 2030 dem werkstofflichen Recycling zuzuführen. Die Differenz zur allgemeinen Recyclingquote kann durch andere Recyclingverfahren ausgeglichen werden.
Diese Quoten nach § 42 Absatz 2 und 3 VerpackDG werden nach § 68 Absatz 8 erst ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Davon zu unterscheiden sind die Recyclingziele nach Artikel 52 PPWR. Diese richten sich an die Mitgliedstaaten und beziehen sich auf deren gesamtes Hoheitsgebiet. Bis Ende 2030 nennt die PPWR dort unter anderem 55 Prozent bei Kunststoffen, 75 Prozent bei Glas, 85 Prozent bei Papier und Karton, 80 Prozent bei Eisenmetallen und 60 Prozent bei Aluminium.
Ihre Pflichten im Überblick
Registrierung. Anmeldung bei der ZSVR über LUCID vor der Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet beziehungsweise vor dem Auspacken (§ 6 Absatz 1 Satz 1). Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit müssen Sie unverzüglich mitteilen (§ 6 Absatz 1 Sätze 2 und 3).
Nach Artikel 44 Absatz 2 PPWR ist eine Registrierung in jedem Mitgliedstaat erforderlich, in dem Sie Verpackungen erstmals bereitstellen oder auspacken. Wenn Sie grenzüberschreitend vertreiben, prüfen Sie daher, ob neben der deutschen Registrierung weitere erforderlich werden.
Systembeteiligung. Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen vor der Bereitstellung beziehungsweise vor dem Auspacken (§ 7 Absatz 1 Satz 1). Dabei geben Sie Materialart, Masse und Ihre Registrierungsnummer an. Das System bestätigt Ihnen die Beteiligung unverzüglich.
Bei Serviceverpackungen sieht § 7 Absatz 2 VerpackDG eine Sonderregelung vor: Sie können von Ihren Vorvertreibern verlangen, dass diese die Systembeteiligung für die unbefüllten Serviceverpackungen übernehmen. Ihre eigene Registrierungspflicht nach § 6 bleibt davon unberührt.
Datenmeldung. Meldung der Verpackungsmengen an die ZSVR. Nach § 9 Absatz 1 VerpackDG umfasst die Meldung die Registrierungsnummer, Materialart und Masse, den Namen des Systems sowie den Zeitraum der Systembeteiligung. Hersteller, die im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt oder ausgepackt haben, sind nach § 9 Absatz 2 von der unverzüglichen Meldung befreit und übermitteln stattdessen die Jahresangaben bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Vollständigkeitserklärung. Hersteller hinterlegen jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung bei der ZSVR (§ 10 Absatz 1). Sie bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen nach § 56 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Nach § 10 Absatz 3 hinterlegen Sie sie elektronisch zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten; die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Von dieser Pflicht befreit ist nach § 10 Absatz 4 Satz 1, wer im Vorjahr weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie weniger als 30 Tonnen übriger Materialarten bereitgestellt hat. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde kann eine Vollständigkeitserklärung unabhängig von diesen Schwellenwerten verlangen (§ 10 Absatz 4 Satz 2).
Was Sie nicht auslagern können. Nach § 5 Absatz 1 VerpackDG können Sie Dritte mit der Erfüllung Ihrer Pflichten beauftragen. Davon ausgenommen sind ausdrücklich die Registrierung nach § 6 und die Abgabe von Datenmeldungen nach § 9. Diese beiden Pflichten müssen Sie selbst erfüllen.
Etwas anderes gilt für Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet: Sie müssen nach § 5 Absatz 2 VerpackDG einen Bevollmächtigten beauftragen. Auch Artikel 45 Absatz 3 PPWR sieht für bestimmte grenzüberschreitende Direktvertriebskonstellationen die Benennung eines EPR-Bevollmächtigten vor.
Wenn Sie über Plattformen verkaufen. Anbieter von Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister müssen nach Artikel 45 Absätze 4, 6 und 7 PPWR prüfen, ob die Hersteller registriert sind. Rechnen Sie damit, dass Ihre Vertriebspartner entsprechende Nachweise von Ihnen anfordern werden.
Ausnahmen. Die §§ 7 bis 10 VerpackDG gelten nach § 11 nicht für Hersteller von wiederverwendbaren Verpackungen, von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen, von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sowie von Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Bußgelder. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Welcher Bußgeldrahmen gilt, hängt nach § 66 VerpackDG davon ab, welcher Tatbestand verletzt wurde. Ein Verstoß gegen die Systembeteiligungspflicht (§ 66 Absatz 1 Nummer 3) ist dem Höchstrahmen von 200.000 Euro zugeordnet, eine fehlende oder verspätete Registrierung (§ 66 Absatz 1 Nummer 1) dem Rahmen von 100.000 Euro. Für weitere Tatbestände sieht § 66 Absatz 3 Rahmen von bis zu 100.000 Euro oder bis zu 10.000 Euro vor.
Was jetzt konkret zu tun ist: die Übergangsfristen
Nicht alles ändert sich zum Stichtag. § 68 VerpackDG enthält Übergangsregelungen, die für die Praxis oft wichtiger sind als die Grundnorm selbst:
Bestehende Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (§ 68 Absatz 1).
Bestehende Registrierungen bleiben erhalten: Wer nach § 9 VerpackG registriert ist, gilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Erforderliche Änderungen sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen (§ 68 Absatz 2).
Neu registrierungspflichtige Unternehmen, etwa Auspackende, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren (§ 68 Absatz 2).
Für das Kalenderjahr 2026 ist keine zusätzliche Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG zu hinterlegen (§ 68 Absatz 5).
Die Verwertungsquoten nach § 42 Absatz 2 und 3 gelten erst ab dem 1. Januar 2027 (§ 68 Absatz 8).
Für Ihre Vorbereitung hat sich diese Reihenfolge bewährt: Klären Sie zuerst, welche Ihrer Verpackungen unter § 3 Absatz 6 VerpackDG fallen. Prüfen Sie dann, ob Ihr Unternehmen nach dem neuen Herstellerbegriff erstmals registrierungspflichtig wird, insbesondere wenn Sie verpackte Ware auspacken. Gleichen Sie anschließend Ihre bestehenden Registrierungs- und Systembeteiligungsdaten ab und klären Sie, wer im Unternehmen die nicht delegierbaren Pflichten übernimmt.
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Geltungsbereich
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) regelt den Umgang mit Elektro- und Elektronikgeräten, von Haushaltsgeräten wie Kühlschränken und Waschmaschinen über Unterhaltungselektronik wie Fernsehern und Smartphones bis hin zu IT-Equipment wie Laptops. Es setzt die EU-Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) um und betrifft alle Unternehmen, die solche Geräte in Deutschland in Verkehr bringen.
Umsetzung der EPR
Hersteller müssen ihre Geräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registrieren und Rücknahmesysteme einrichten. Sie sind für die Finanzierung der Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Altgeräten verantwortlich. Kommunale Sammelstellen oder Rücknahmeprogramme von Händlern unterstützen diesen Prozess. Das ElektroG fördert die Wiederverwendung und das Recycling, um schädliche Substanzen wie Blei und Quecksilber zu minimieren und Ressourcen zurückzugewinnen.
Pflichten
Registrierung: Anmeldung bei der Stiftung EAR mit Angabe der Gerätearten und -mengen.
Rücknahme: Bereitstellung von Rücknahmemöglichkeiten, etwa durch kommunale Sammelstellen oder eigene Rücknahmeprogramme.
Finanzierung: Übernahme der Kosten für Sammlung, Behandlung und Recycling von Altgeräten.
Kennzeichnung: Geräte müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und einer WEEE-Nummer versehen sein.
Berichterstattung: Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Gerätemengen an die Stiftung EAR.
Händlerpflichten: Händler mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern sowie Online-Händler mit entsprechenden Lager- und Versandflächen müssen Altgeräte zurücknehmen.
Batteriegesetz und EU-Batterieverordnung
Geltungsbereich
Das Batteriegesetz (BattG) regelte den Umgang mit allen Arten von Batterien und Akkumulatoren, einschließlich Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien. Es setzte die EU-Richtlinie 2006/66/EG um. Für den Batteriebereich sind inzwischen die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 und das nationale Durchführungsrecht maßgeblich.
Umsetzung der EPR
Hersteller und Vertreiber müssen Altbatterien kostenfrei zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Endnutzer können Batterien an Sammelstellen wie Recyclinghöfen oder Rücknahmeboxen in Geschäften zurückgeben. Die EU-Batterieverordnung bringt zusätzliche Anforderungen mit sich, darunter einen digitalen Batteriepass, Angaben zur chemischen Zusammensetzung sowie Vorgaben zu Sammel- und Recyclingzielen.
Pflichten
Registrierung: Anmeldung bei der zuständigen Stelle beziehungsweise Anschluss an ein Rücknahmesystem.
Rücknahme: Sicherstellung flächendeckender Rücknahmelösungen, etwa über Sammelstellen im Handel.
Recycling: Finanzierung und Organisation der umweltgerechten Verwertung von Altbatterien.
Kennzeichnung: Batterien müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne sowie Angaben zu Schadstoffen versehen sein, etwa „Pb" für Blei.
Berichterstattung: Jährliche Meldung der in Verkehr gebrachten Batteriemengen an die zuständigen Stellen.
Dokumentation: Nach der EU-Batterieverordnung können zusätzliche Angaben erforderlich sein, etwa zum CO₂-Fußabdruck und zu Rezyklatanteilen.
Welche Anforderungen für Sie konkret gelten, hängt von der Batterieart, dem Vertriebsweg und Ihrer Rolle in der Lieferkette ab. Eine Einzelfallprüfung ist hier ratsam.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Geltungsbereich
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist die Grundlage der deutschen Abfallwirtschaft und fördert die Kreislaufwirtschaft durch Abfallvermeidung, Wiederverwendung und Recycling. Es setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) um und bildet die rechtliche Grundlage für produktspezifische Regelungen wie das VerpackDG, das ElektroG und das Batterierecht.
Umsetzung der EPR
Das KrWG verpflichtet Hersteller, ihre Produkte so zu gestalten, dass Abfall vermieden und Ressourcen wiederverwertet werden. Es enthält die sogenannte Obhutspflicht, die Unternehmen dazu anhält, mit Erzeugnissen so umzugehen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt. Das Gesetz priorisiert die stoffliche Verwertung gegenüber der energetischen Verwertung und sieht vor, dass Hersteller Rücknahmesysteme einrichten.
Pflichten
Produktverantwortung: Produkte sollen so gestaltet sein, dass sie langlebig sind und Abfall minimiert wird.
Rücknahme: Hersteller etablieren Systeme zur Rücknahme und Verwertung ihrer Produkte.
Recyclingvorrang: Die stoffliche Verwertung hat Vorrang vor anderen Entsorgungswegen.
Dokumentation: Unternehmen führen Nachweise über die Einhaltung der Vorgaben.
Abfallvermeidung: Maßnahmen zur Reduzierung von Abfall, etwa durch wiederverwendbare Verpackungen.
Weitere Entwicklungen und Ausblick
Die europäische Regulierung der Kreislaufwirtschaft entwickelt sich weiter. Für Verpackungen werden die PPWR und das VerpackDG ab dem 12. August 2026 den zentralen Rahmen bilden.
Das VerpackDG dient ausweislich der Fußnote zu Artikel 1 des Anpassungsgesetzes auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
Für Unternehmen wird es darauf ankommen, Verpackungsprozesse, Datenstrukturen und interne Zuständigkeiten regelmäßig zu überprüfen. Besonders relevant sind dabei die korrekte Registrierung, die Abgrenzung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die Systembeteiligung selbst, die Datenmeldung, mögliche Pflichten zur Bestellung eines Bevollmächtigten sowie die Nachweisanforderungen von Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern.
Fazit
Die Erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet Hersteller und Vertreiber, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Produkte zu übernehmen. Für Verpackungen werden ab dem 12. August 2026 die PPWR und das VerpackDG maßgeblich sein; sie lösen das Verpackungsgesetz ab. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt Elektrogeräte, das Batterierecht die Pflichten für Batterien und Akkumulatoren, und das Kreislaufwirtschaftsgesetz bildet die übergreifende Grundlage.
Prüfen Sie, ob Sie Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellen, verpackte Ware auspacken oder grenzüberschreitend vertreiben. Daraus können Registrierungs-, Systembeteiligungs-, Datenmelde- und Nachweispflichten folgen. Achten Sie dabei besonders auf die Übergangsfristen im September, November und Dezember 2026 sowie auf die nicht delegierbaren Pflichten.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifelsfragen zur Einordnung Ihrer Verpackungen empfehlen wir eine juristische Prüfung.
Jetzt loslegen!
Erleichtern Sie sich die Verpackungslizenzierung mit zmart. Wir bieten Ihnen eine einfache und schnelle Lösung, um Ihre Verpackungen gesetzeskonform zu lizenzieren.