VerpackDG statt VerpackG: Was sich zum 12. August 2026 für Ihr Unternehmen ändert
Wenn Sie Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen, kennen Sie das Verpackungsgesetz (VerpackG) wahrscheinlich schon gut: Registrierung bei LUCID, Lizenzierung über ein duales System, jährliche Vollständigkeitserklärung. Zum 12. August 2026 ändert sich daran einiges. Das VerpackG wird durch ein neues Gesetz abgelöst, das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Wir erklären, was dahintersteckt, was aktuell schon feststeht und wo noch Fragen offen sind.
Warum überhaupt ein neues Gesetz?
Hintergrund ist eine EU-Verordnung: die Verpackungsverordnung (englisch Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR). Sie wurde am 11. Februar 2025 EU-weit in Kraft gesetzt und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also auch in Deutschland. Der wichtige Unterschied zu einer EU-Richtlinie: Eine Verordnung muss nicht erst in nationales Recht übersetzt werden, sie gilt automatisch.
Das bringt aber ein Problem mit sich: Das bisherige deutsche Verpackungsgesetz enthält an vielen Stellen eigene Begriffe und Regeln, die im Widerspruch zur EU-Verordnung stehen könnten. Damit deutsches Recht und EU-Recht nicht gegeneinander laufen, hebt der Gesetzgeber das VerpackG auf und ersetzt es durch das VerpackDG. Dieses neue Gesetz ergänzt die EU-Verordnung dort, wo sie den Mitgliedstaaten noch eigene Regelungsspielräume lässt, und regelt zum Beispiel den Vollzug in Deutschland.
Wichtig zu wissen: Zwei Rechtsakte, ein Datum
Für Sie als Unternehmen wirken ab dem 12. August 2026 praktisch zwei Rechtsquellen gleichzeitig:
die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) selbst, mit unmittelbar geltenden Vorgaben zu Verpackungsgestaltung, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und mehr,
das deutsche VerpackDG, das ergänzt, wo die EU-Verordnung nationale Spielräume lässt, etwa beim Vollzug, bei der Systembeteiligungspflicht oder beim Verpackungsregister.
Beide Texte muss man also zusammen lesen. Ein Blick allein ins VerpackDG reicht nicht aus, um alle Pflichten zu verstehen.
Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?
Stand heute (1. Juli 2026) ist das Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Das ist keine Randnotiz, sondern für Ihre Planung relevant:
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 11. Juni 2026 in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung beschlossen.
Die EU-Kommission hatte im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens zunächst Einwände gegen den deutschen Entwurf erhoben, diese aber am 29. Mai 2026 zurückgenommen.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf für den 10. Juli 2026 auf seine Tagesordnung gesetzt.
Ob der Bundesrat zustimmt oder das Gesetz noch in den Vermittlungsausschuss geht, war zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Beitrag noch nicht bekannt. Wir empfehlen daher, den Stand kurz vor dem 12. August 2026 noch einmal zu prüfen, zum Beispiel über die Seiten des Bundestags oder des Bundesumweltministeriums, bevor Sie sich auf Details verlassen, die noch von der endgültigen Verabschiedung abhängen.
Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen im Überblick
Auch wenn der letzte Verfahrensschritt noch aussteht, zeichnen sich aus dem bisherigen Gesetzentwurf und den begleitenden Fachbeiträgen einige zentrale Änderungen bereits deutlich ab.
1. Neue Begriffe: „Erzeuger" und „Hersteller"
Die EU-Verpackungsverordnung führt eigene, EU-weit einheitliche Begriffsbestimmungen ein, etwa für „Erzeuger" und „Hersteller" von Verpackungen. Diese Begriffe ersetzen weitgehend die bisherigen Definitionen im deutschen VerpackG. Das VerpackDG ergänzt nur dort eigene Begriffe, wo dies für die nationale Anwendung notwendig ist.
Das klingt zunächst technisch, hat aber praktische Folgen: Ob Sie nach neuer Definition als „Erzeuger" oder „Hersteller" gelten, entscheidet darüber, welche Pflichten Sie treffen. Da diese Begriffe auslegungsbedürftig sind, sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, wie sie sich einordnen, denn die neuen Begriffsbestimmungen und daran anknüpfende Pflichten gelten bereits ab dem 12. August 2026.
2. Mehr Verpackungen werden systembeteiligungspflichtig
Die Pflicht, Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren (Systembeteiligungspflicht), soll ausgeweitet werden. Neu sollen zum Beispiel sogenannte Primärproduktionsverpackungen sowie, zumindest teilweise, Transportverpackungen erfasst werden, sofern diese typischerweise überwiegend in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Was das konkret für Ihre eigenen Verpackungen bedeutet, hängt vom Einzelfall ab. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erarbeitet dazu aktuell gemeinsam mit der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung einen neuen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Dieser Katalog befindet sich nach den uns vorliegenden Informationen noch im Konsultationsverfahren, ist also noch nicht final. Wir können deshalb an dieser Stelle keine abschließende Aussage treffen, welche konkreten Verpackungsarten am Ende betroffen sein werden.
3. Neue Zulassungspflicht für bestimmte Hersteller
Hersteller von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, sollen künftig vor dem erstmaligen Bereitstellen dieser Verpackungen in Deutschland eine Zulassung bei der ZSVR beantragen müssen. Wer seine erweiterte Herstellerverantwortung bereits über eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen lässt, benötigt keine eigene Zulassung.
4. Übergangsregelung für bestehende Systembeteiligungen
Für den Übergang zum neuen Recht sieht der Gesetzentwurf vor, dass bestehende Systembeteiligungen nach dem bisherigen § 7 VerpackG grundsätzlich fortgelten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, sofern keine abweichenden privatrechtlichen Vereinbarungen bestehen. Aus der Fachdiskussion geht hervor, dass diese Regelung als möglicherweise nicht ausreichend kritisiert wird, unter anderem weil unklar sein könnte, wer nach den neuen Begriffsbestimmungen überhaupt noch als „Hersteller" gilt und ob neu betroffene Unternehmen rechtzeitig davon erfahren. Dieser Punkt ist also politisch und praktisch noch nicht abschließend geklärt.
5. Eine gemeinsame Vollständigkeitserklärung für 2026
Für das Berichtsjahr 2026 soll es keine getrennten Erklärungen nach altem und neuem Recht geben. Stattdessen sollen Unternehmen ihre Mengen getrennt nach den Geltungszeiträumen vor und nach dem 12. August 2026 ermitteln, diese aber in einer einzigen Vollständigkeitserklärung für das gesamte Jahr zusammenfassen. Diese eine Erklärung unterliegt dann auch nur einer Prüfungspflicht.
Die genauen Prüfleitlinien der ZSVR zur Vollständigkeitserklärung werden voraussichtlich noch an das neue Recht angepasst, lagen zum Zeitpunkt dieses Beitrags aber noch nicht final vor.
6. Steigende Recyclingquoten
Die Recyclingquote für Kunststoffabfälle aus Verpackungen soll ab 2028 auf 75 Prozent und ab 2030 auf 80 Prozent steigen. Ziel ist es laut Gesetzentwurf, die insgesamt anfallende Verpackungsmenge zu verringern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
7. Das Verpackungsregister LUCID bleibt zunächst bestehen
Das bekannte Verpackungsregister LUCID wird nicht abgeschafft. Es soll aber inhaltlich so angepasst werden, dass es zu den neuen EU-weiten Begriffsbestimmungen passt. Ein vollständig EU-weit harmonisiertes Register ist perspektivisch vorgesehen, hierfür fehlt aber nach aktuellem Stand noch ein entsprechender EU-Durchführungsrechtsakt. Sobald dieser vorliegt, muss das deutsche Register innerhalb von 18 Monaten angepasst werden. Einen konkreten Zeitpunkt dafür gibt es aktuell nicht.
Was heißt das jetzt konkret für Sie?
Auch wenn einige Details noch nicht final feststehen, lassen sich schon jetzt sinnvolle Schritte ableiten:
Prüfen Sie, ob Sie nach den neuen EU-Begriffen als „Erzeuger" oder „Hersteller" gelten und welche Verpackungen Sie in Verkehr bringen.
Beobachten Sie die Entwicklung des neuen ZSVR-Katalogs zur Systembeteiligungspflicht, insbesondere wenn Sie Transportverpackungen oder Primärproduktionsverpackungen einsetzen.
Klären Sie rechtzeitig vor dem 12. August 2026, ob Ihre bestehende Systembeteiligung fortgilt oder ob sich durch die neue Herstellerdefinition etwas ändert.
Planen Sie für Ihre Vollständigkeitserklärung 2026 bereits jetzt eine getrennte Mengenerfassung vor und nach dem 12. August 2026 ein.
Was noch offen ist
An dieser Stelle möchten wir ausdrücklich transparent sein: Dieser Beitrag beschreibt den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und der Fachdiskussion zum 1. Juli 2026. Folgende Punkte waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt und können sich bis zum Inkrafttreten am 12. August 2026 noch ändern:
die endgültige Zustimmung des Bundesrats,
der finale Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR,
die endgültigen Prüfleitlinien zur Vollständigkeitserklärung 2026,
Details zur praktischen Umsetzung der Übergangsregelung bei bestehenden Systembeteiligungen.
Wir werden diesen Beitrag aktualisieren, sobald verlässliche Informationen zu diesen Punkten vorliegen. Für eine rechtsverbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir unsere PPWR Beratung.
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