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Verpackungslizenzierung

Verpackungslizenz für Eigenmarken und Importe: Was Händler seit August 2026 beachten müssen

Seit dem 12. August 2026 gelten für die Verpackungslizenz für Eigenmarken und Importe neue Verantwortlichkeiten. Besonders Handelsunternehmen müssen prüfen, ob sie die Finanzierung des Verpackungsrecyclings jetzt selbst übernehmen müssen. Das betrifft vor allem Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke sowie verpackte Waren, die ohne inländischen Zwischenhändler aus dem Ausland nach Deutschland gelangen. Wer die Zuständigkeit weiterhin pauschal beim Lieferanten vermutet, riskiert Lücken bei Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung. Dieser Beitrag erklärt die neue Rollenverteilung, grenzt typische Fälle voneinander ab und zeigt einen umsetzbaren Ablauf für Unternehmen. Er behandelt ausschließlich die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen. Anforderungen an das Verpackungsdesign oder andere Produktbereiche sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Warum sich die Verantwortung für Händler geändert hat

Seit dem 12. August 2026 gilt die europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR für „Packaging and Packaging Waste Regulation“, zusammen mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Die PPWR gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Das VerpackDG ergänzt sie für die Durchführung in Deutschland.

Die bekannten Grundpflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen bleiben bestehen:

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID,

  • Beteiligung der betroffenen Verpackungsmengen an einem dualen System und

  • Meldung der Mengen an das duale System und in LUCID.

Systembeteiligungspflicht bedeutet, dass ein verantwortliches Unternehmen die Sammlung, Sortierung und Verwertung bestimmter Verpackungsabfälle durch die Beteiligung an einem dualen System finanziert. Betroffen sind insbesondere Verpackungen, die typischerweise überwiegend bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.

Geändert hat sich vor allem die Zuordnung der Verantwortung. Nach der PPWR wird genauer danach unterschieden, wer eine Verpackung erzeugt und wer in dem Staat, in dem sie zu Abfall wird, die erweiterte Herstellerverantwortung trägt. Für Händler sind dabei das Markenprinzip und der Weg der Ware nach Deutschland entscheidend.

Die wichtigsten Begriffe einfach erklärt

Die Begriffe klingen ähnlich, meinen rechtlich aber unterschiedliche Rollen:

  • Erzeuger ist vereinfacht das Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter seinem eigenen Namen beziehungsweise seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. Der Erzeuger ist insbesondere für die Konformität der Verpackung verantwortlich.

  • Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist das Unternehmen, das in dem Mitgliedstaat verantwortlich ist, in dem die Verpackung zu Abfall wird. An diese Rolle knüpfen unter anderem Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung an.

  • Eigenmarke bezeichnet hier ein Produkt, das unter dem Namen oder der Marke des Handelsunternehmens angeboten wird, auch wenn ein anderer Betrieb das Produkt herstellt oder abfüllt.

  • Import bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein verpacktes Produkt aus dem Ausland nach Deutschland gelangt. Für die Verantwortlichkeit ist wichtig, ob es zuvor einen in Deutschland ansässigen Zwischenhändler gibt.

Erzeuger und Hersteller können dasselbe Unternehmen sein, müssen es aber nicht. Deshalb reicht es nicht, nur auf den physischen Verpacker oder den Rechnungsaussteller zu schauen.

Verpackungslizenz für Eigenmarken: Wer ist verantwortlich?

Lässt ein Handelsunternehmen ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke entwickeln oder herstellen, greift der Markenvorrang. Das Handelsunternehmen ist für diese Verpackung grundsätzlich selbst verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn ein Lieferant, Lohnhersteller oder Lohnabfüller die Ware produziert und verpackt.

Für die Systembeteiligung von Eigenmarken ist deshalb nicht entscheidend, wer den Karton befüllt oder die Folie anbringt. Maßgeblich ist, unter wessen Namen oder Marke das verpackte Produkt entwickelt oder hergestellt wird. Nach den Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister lässt sich die Systembeteiligungspflicht in dieser Konstellation nicht auf den Lieferanten oder Lohnabfüller verlagern.

Beispiel: Handelsmarke aus deutscher Lohnfertigung

Ein Händler lässt Reinigungsmittel von einem deutschen Lohnhersteller abfüllen. Flasche und Etikett tragen ausschließlich die Marke des Händlers. Der Händler muss die verpackungsrechtliche Rolle für diese Eigenmarke prüfen und die systembeteiligungspflichtigen Mengen selbst erfassen, beteiligen und melden. Eine Klausel, nach der der Abfüller „die Lizenzierung übernimmt“, ersetzt die gesetzliche Zuordnung nicht.

Vorsicht bei mehreren Marken auf einer Verpackung

Komplizierter kann es werden, wenn sowohl die Marke des Händlers als auch die des Produzenten sichtbar ist oder wenn Marke, Produktname und Unternehmensangabe auseinanderfallen. Solche Fälle sollten nicht anhand einer Faustregel entschieden werden. Dokumentieren Sie die konkrete Gestaltung und lassen Sie die Rollenverteilung bei Zweifeln fachlich prüfen.

Verpackungslizenz für Importe: Auf die Lieferkette kommt es an

Bei Importen ist entscheidend, welches Unternehmen die verpackte Ware erstmals in Deutschland bereitstellt und wo die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.

Kauft ein deutsches Handelsunternehmen verpackte Produkte direkt bei einem ausländischen Lieferanten ein und bringt sie ohne einen vorgelagerten deutschen Zwischenhändler auf den deutschen Markt, trägt das deutsche Unternehmen grundsätzlich die Herstellerverantwortung für diese Importverpackungen. Es muss prüfen, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, und die entsprechenden Mengen selbst beteiligen und melden.

Anders kann der Fall liegen, wenn ein in Deutschland ansässiger Zwischenhändler die verpackte Ware zuvor auf dem deutschen Markt bereitstellt. Dann ist die Position in der inländischen Lieferkette genau zu prüfen. Ebenfalls gesondert zu betrachten sind Direktlieferungen eines ausländischen Unternehmens an private oder gewerbliche Endabnehmer in Deutschland. Für Unternehmen ohne Sitz in Deutschland kann zusätzlich eine Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten bestehen.

Beispiel: Direkter Einkauf aus einem Drittstaat

Ein deutscher Onlinehändler bestellt fertig verpackte Küchenartikel direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU. Die Ware wird an das Lager des Onlinehändlers in Deutschland geliefert und anschließend an deutsche Kunden verkauft. Gibt es keinen vorgelagerten inländischen Zwischenhändler, muss der Onlinehändler die Importverpackungen in seine eigene Prüfung und Mengenplanung aufnehmen.

Schritt für Schritt: So setzen Unternehmen die Pflichten um

1. Sortiment und Lieferwege vollständig erfassen

Erstellen Sie eine Liste aller verpackten Produkte. Kennzeichnen Sie mindestens:

  • Eigenmarke oder Fremdmarke,

  • Sitz des Lieferanten,

  • Lieferweg nach Deutschland,

  • inländische Zwischenhändler,

  • Absatzkanäle und voraussichtliche Anfallstelle der Verpackung.

Betrachten Sie Produkt-, Um- und Versandverpackungen getrennt. Eine Versandverpackung kann zusätzlich zur Produktverpackung systembeteiligungspflichtig sein.

2. Die verantwortliche Rolle je Fall bestimmen

Prüfen Sie für jede Produktgruppe: Trägt das Produkt Ihren Namen oder Ihre Marke? Lassen Sie es unter Ihrer Marke herstellen? Importieren Sie es direkt? Gibt es vor Ihnen ein Unternehmen in der deutschen Lieferkette? Halten Sie das Ergebnis und die zugrunde liegenden Informationen schriftlich fest.

3. Verpackungsdaten bei Lieferanten anfordern

Für die Mengenberechnung benötigen Sie belastbare Angaben zu Materialart und Gewicht. Fordern Sie Stückgewichte für alle Verpackungsbestandteile an, beispielsweise Papier, Pappe und Karton, Kunststoffe, Glas, Aluminium, Eisenmetalle oder Verbundmaterialien. Vereinbaren Sie, dass Lieferanten Änderungen an Verpackung oder Material frühzeitig mitteilen.

Plausibilisieren Sie die Daten durch Stichproben. Schon kleine Abweichungen je Stück können sich bei hohen Verkaufszahlen deutlich auf die Jahresmenge auswirken.

4. Systembeteiligungspflicht der Verpackungen prüfen

Nicht jede gewerblich verwendete Verpackung wird automatisch über ein duales System beteiligt. Entscheidend ist insbesondere, ob sie typischerweise überwiegend bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt. Nutzen Sie für die Einordnung die Informationen und die Katalogsuche der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Bei uneindeutigen Verpackungen ist eine fachliche Einzelfallprüfung sinnvoll.

5. LUCID-Registrierung aktualisieren

Prüfen Sie Ihre Unternehmens- und Markendaten im Verpackungsregister LUCID. Ergänzen Sie die Marken, für deren Verpackungen Sie verantwortlich sind. Die Registrierung und die Angaben müssen zum tatsächlich verantwortlichen Unternehmen passen.

6. Vertrag mit einem dualen System anpassen

Nehmen Sie die zusätzlichen Mengen aus Eigenmarken und Importen in Ihren Systembeteiligungsvertrag auf. Verpackungslizenz ist der bei zmart verwendete Begriff für diese Systembeteiligung. Die Pflicht muss erfüllt sein, bevor die betroffenen verpackten Produkte vertrieben werden. Seit dem Stichtag 12. August 2026 gibt es für die neu zugeordneten Verantwortlichkeiten keinen allgemeinen Übergangszeitraum.

7. Mengen deckungsgleich melden

Melden Sie Ihre beteiligten Mengen sowohl an das duale System als auch in LUCID. Materialarten, Zeiträume und Mengen müssen übereinstimmen. Richten Sie intern einen festen Abgleich ein, etwa zwischen Einkauf, Produktmanagement, Logistik und Compliance.

8. Nachweise revisionssicher dokumentieren

Bewahren Sie Rollenbewertungen, Lieferantenangaben, Gewichtsberechnungen, Verträge und Meldungen nachvollziehbar auf. Aktualisieren Sie die Daten bei neuen Produkten, Verpackungsänderungen, Lieferantenwechseln oder geänderten Absatzwegen. Eine dokumentierte Methodik erleichtert außerdem die Jahresabschlussmengenmeldung und – sofern einschlägig – eine Vollständigkeitserklärung.

Typische Fehler bei Eigenmarken und Importverpackungen

  • Die Pflicht wird automatisch dem Abfüller zugerechnet. Bei Eigenmarken kann gerade der Markeninhaber verantwortlich sein. Die physische Verpackungstätigkeit allein entscheidet nicht.

  • Alte Lieferantenbestätigungen werden ungeprüft übernommen. Eine Bestätigung nach früherem Recht beantwortet nicht zwingend die Rollenverteilung seit dem 12. August 2026.

  • Nur die Produktverpackung wird erfasst. Umverpackungen und zusätzlich eingesetzte Versandverpackungen müssen separat geprüft werden.

  • Gewichte werden geschätzt, aber nicht aktualisiert. Materialwechsel und neue Verpackungsgrößen führen schnell zu falschen Mengenmeldungen.

  • LUCID und Systemmeldung weichen voneinander ab. Die gemeldeten systembeteiligungspflichtigen Mengen müssen deckungsgleich sein.

< class="base--title ">Verpackungslizenz für Eigenmarken und Importe: Was Händler seit August 2026 beachten müssen

FAQ zur Verpackungslizenz für Eigenmarken und Importe

Muss der Lohnabfüller die Verpackungen meiner Eigenmarke lizenzieren?

Nicht allein deshalb, weil er das Produkt abfüllt. Wird das verpackte Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickelt oder hergestellt, liegt die Verantwortung grundsätzlich bei Ihrem Unternehmen. Die konkrete Kennzeichnung und Vertragskonstellation sollte dennoch dokumentiert und bei Zweifeln geprüft werden.

Kann ich die Systembeteiligung per Vertrag auf meinen Lieferanten übertragen?

Eine privatrechtliche Vereinbarung kann interne Kosten oder Mitwirkungspflichten regeln. Sie ändert aber nicht ohne Weiteres die gesetzliche Zuordnung. Für Eigenmarken weist die ZSVR ausdrücklich darauf hin, dass die Systembeteiligungspflicht nicht auf Lieferanten oder Lohnabfüller verlagert werden kann.

Gelten die Pflichten auch für kleine Händler oder geringe Mengen?

Ja. Für Registrierung und Systembeteiligung gibt es grundsätzlich keine allgemeine Bagatellgrenze. Auch geringe systembeteiligungspflichtige Mengen müssen vor dem Vertrieb ordnungsgemäß beteiligt und gemeldet werden.

Wer ist bei einem Import über einen deutschen Großhändler verantwortlich?

Das hängt von der konkreten Lieferkette und der Marke ab. Bei Fremdmarken ist regelmäßig zu prüfen, welches Unternehmen die Ware zuerst in Deutschland bereitstellt. Handelt es sich um Ihre Eigenmarke, kann der Markenvorrang zu Ihrer eigenen Verantwortung führen.

Muss ich neben LUCID noch einen Vertrag mit einem dualen System schließen?

Wenn Sie für systembeteiligungspflichtige Verpackungen verantwortlich sind: ja. Die LUCID-Registrierung ersetzt die Systembeteiligung nicht. Zusätzlich müssen die beteiligten Mengen an das System und in LUCID gemeldet werden.

Was droht, wenn die Systembeteiligung fehlt?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen ohne erfüllte Pflichten nicht vertrieben werden. Außerdem kommen behördliche Maßnahmen und Sanktionen in Betracht. Unternehmen sollten offene Zuordnungs- oder Mengenthemen deshalb vor dem weiteren Vertrieb klären.

Fazit: Verantwortung produktbezogen prüfen und sauber dokumentieren

Seit dem 12. August 2026 müssen Handelsunternehmen ihre Eigenmarken und direkten Importe besonders genau prüfen. Bei Eigenmarken kann die Verantwortung unabhängig davon beim Händler liegen, wer produziert oder abfüllt. Bei Importen entscheidet die konkrete Lieferkette. Ein belastbarer Prozess verbindet daher Rollenprüfung, Verpackungsdaten, LUCID, Systembeteiligung und deckungsgleiche Mengenmeldungen.

Sie möchten systembeteiligungspflichtige Verpackungen einfach beteiligen? Nutzen Sie die Verpackungslizenzierung von zmart. Bei komplexen Rollen- oder Abgrenzungsfragen unterstützt die PPWR-Beratung von zmart. Grundlagen zur Registrierung finden Sie außerdem auf der zmart-Seite zur Zentralen Stelle und LUCID.

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