Verpackungslizenz für Etsy Händler: Was gilt nach dem VerpackDG?
Wenn Sie über Etsy Waren an Endabnehmer in Deutschland liefern, verwenden Sie in der Regel Versandkartons, Füllmaterial, Klebeband oder Produktverpackungen. Für diese Verpackungen können Pflichten im Verpackungsrecht entstehen. Dabei ändert sich der rechtliche Rahmen: Bis zum 11. August 2026 gilt das bisherige Verpackungsgesetz. Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR, also die Verordnung (EU) 2025/40, zusammen mit dem deutschen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Ein Hinweis zur Sprache vorab: Das Gesetz spricht von Registrierung und von Systembeteiligung. Der Begriff Verpackungslizenz ist im Alltag gebräuchlich, es handelt sich dabei aber nicht um eine behördliche Lizenz.
Warum das Thema für Etsy Händler relevant ist
Die Anforderungen an die Verpackung selbst folgen vor allem aus der PPWR. Das VerpackDG regelt für Deutschland eigene Pflichten und die Zuständigkeiten, insbesondere:
die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, kurz ZSVR,
die Systembeteiligung bestimmter Verpackungen,
Datenmeldungen,
die Vollständigkeitserklärung,
Bereitstellungs- und Tätigkeitsverbote.
Für Sie als Etsy Händler ist vor allem die Frage entscheidend, ob Ihre Verpackungen nach Gebrauch typischerweise in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Dann kann eine Systembeteiligungspflicht bestehen. Systembeteiligung bedeutet, dass Sie bestimmte Verpackungsmengen bei einem oder mehreren Systemen anmelden.
Wenn Sie schon registriert sind: Wer bereits nach § 9 des bisherigen Verpackungsgesetzes registriert ist, gilt nach § 68 Absatz 2 VerpackDG auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Sie müssen also nicht bei null anfangen. Prüfen sollten Sie trotzdem, ob Ihre hinterlegten Angaben und Ihre Mengen noch stimmen.
Welche Verpackungen betroffen sein können
Bei Etsy Verkäufen kommen unterschiedliche Verpackungen zum Einsatz, etwa Versandkartons, Versandtaschen, Polstermaterial, Klebeband, Produktverpackungen und Umverpackungen.
Ob eine bestimmte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt nicht allein vom Material ab. Es kommt auch darauf an, welche Funktion die Verpackung hat, welche Rolle Sie im Verpackungsrecht einnehmen und wo die Verpackung nach Gebrauch typischerweise als Abfall anfällt.
§ 3 Absatz 6 VerpackDG bestimmt: Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Serviceverpackungen nennt die Vorschrift zusätzlich als eigene Kategorie.
Wichtig ist dabei der Blick auf den Gesamtmarkt: Maßgeblich ist nicht, wo Ihre einzelne Sendung landet, sondern wo typgleiche Verpackungen typischerweise mehrheitlich als Abfall anfallen.
Vergleichbare Anfallstellen sind nach § 3 Absatz 7 VerpackDG Anfallstellen, die nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Das Gesetz nennt dafür Beispiele, unter anderem das Gastgewerbe, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Pflichten im Überblick
Registrierung bei der ZSVR
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG müssen sich Hersteller vor dem erstmaligen Bereitstellen im Bundesgebiet oder, in bestimmten Fällen, vor dem Auspacken bei der ZSVR registrieren lassen.
Zu den Registrierungsangaben gehören nach § 6 Absatz 2 VerpackDG unter anderem Name, Anschrift und Kontaktdaten, Steuer- beziehungsweise Kennnummern, eine E-Mail-Adresse, die vertretungsberechtigte Person, Markennamen, Angaben zu den Verpackungen, gegebenenfalls Angaben zu einem Bevollmächtigten sowie eine Wahrheitserklärung. Diese Aufstellung gibt einen Überblick; maßgeblich sind die im Registrierungsverfahren abgefragten Angaben.
Ändern sich Ihre Registrierungsdaten oder geben Sie die Herstellertätigkeit dauerhaft auf, müssen Sie das nach § 6 Absatz 3 VerpackDG unverzüglich mitteilen.
Systembeteiligung
Sind Ihre Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen Sie sich nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG vor der Bereitstellung oder vor dem Auspacken an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Dabei sind Materialart und Masse der Verpackungen sowie Ihre Registrierungsnummer anzugeben.
Datenmeldungen an die ZSVR
Nach § 9 Absatz 1 VerpackDG müssen Sie die Angaben, die Sie im Rahmen der Systembeteiligung an das System übermitteln, unverzüglich auch der ZSVR melden.
Haben Sie im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt, greift § 9 Absatz 2 VerpackDG. Die Meldepflicht entfällt dann nicht. An die Stelle der unverzüglichen Einzelmeldungen tritt eine gesammelte Übermittlung sämtlicher Angaben bis zum 1. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.
Verlassen sollten Sie sich auf diese Erleichterung nicht dauerhaft: Nach Artikel 44 Absatz 8 Unterabsatz 2 und Absatz 9 PPWR können Mitgliedstaaten einen niedrigeren Schwellenwert festlegen und die Angaben vierteljährlich verlangen.
Vollständigkeitserklärung
Nach § 10 VerpackDG ist jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen. Eine Befreiung besteht unterhalb von 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton sowie 30 Tonnen der übrigen Materialarten. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde können eine Erklärung unabhängig von diesen Schwellenwerten verlangen.
Wenn Ihre Verpackungsmengen deutlich unterhalb dieser Schwellen liegen, ist die Vollständigkeitserklärung für Sie regelmäßig nicht relevant. Bei wachsenden Mengen sollten Sie die Schwellen im Blick behalten.
Verkauf aus dem Ausland nach Deutschland
Wenn Sie über Etsy nach Deutschland verkaufen, aber keine Niederlassung im Bundesgebiet haben, kann eine zusätzliche Pflicht bestehen. Nach § 5 Absatz 2 VerpackDG in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 3 PPWR müssen bestimmte Hersteller ohne Niederlassung im Bundesgebiet vor der erstmaligen Bereitstellung einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen beziehungsweise benennen.
Die Registrierung nach § 6 VerpackDG ist davon ausgenommen. Sie bleibt gesondert zu betrachten.
Warum Plattformen Nachweise abfragen können
Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister sind im neuen Rahmen in bestimmte Prüf- und Informationsprozesse eingebunden. § 13 Absatz 4 VerpackDG verweist dafür auf Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/40 und auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2065.
Für Sie kann das bedeuten, dass eine Plattform Ihre Registrierungsnummer oder andere Angaben abfragt. Daraus folgt allerdings nicht, dass Etsy in jedem Einzelfall Adressat derselben gesetzlichen Pflicht ist. Unabhängig davon können Plattformen eigene vertragliche Anforderungen an Verkäufer stellen.
Was bei Verstößen droht
§ 13 VerpackDG sieht Bereitstellungsverbote für Hersteller und Vertreiber sowie Tätigkeitsverbote für Fulfilment-Dienstleister vor. Nach Artikel 44 Absatz 4 PPWR dürfen Hersteller Verpackungen nicht erstmals bereitstellen, wenn sie nicht registriert sind.
Daneben enthält § 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften. Konkrete Bußgeldhöhen führen wir hier nicht auf.
Ausblick: weitere PPWR-Anforderungen
Die PPWR stellt darüber hinaus Anforderungen an die Verpackung selbst. Diese greifen gestaffelt zu späteren Zeitpunkten:
Kennzeichnung von Verpackungen nach Artikel 12 PPWR. Diese gilt ab dem 12. August 2028 oder ab 24 Monaten nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Vorgaben zum Leerraum bei Versandverpackungen nach Artikel 24 PPWR.
Anforderungen an die Recyclingfähigkeit nach Artikel 6 PPWR.
Vorgaben zu Rezyklatanteilen nach Artikel 7 PPWR.
Wenn Sie Verpackungen selbst gestalten oder unter eigener Marke herstellen lassen, kann zusätzlich die Erzeugerrolle nach Artikel 15 PPWR relevant werden. Damit können weitere Anforderungen verbunden sein, etwa die Konformitätsbewertung nach Artikel 38 PPWR, eine technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR.
Fazit
Wenn Sie über Etsy Waren nach Deutschland liefern, sollten Sie Ihre verwendeten Verpackungen im Blick behalten und prüfen, ob es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt. Typischerweise gehören dazu Verpackungen, die nach Gebrauch mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Für die Erfüllung der Pflichten sind – je nach Einordnung – insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldungen relevant.
Häufig gestellte Fragen zur Etsy Verpackungslizenz
Gilt das Verpackungsgesetz auch für Kleinunternehmer?
Ja, es gibt keine Ausnahmen – auch wenn Sie nur wenige Pakete pro Jahr verschicken, müssen Sie sich registrieren und Ihre Verpackungen lizenzieren.
Muss ich auch recycelte oder gebrauchte Verpackungen lizenzieren?
Ja, es sei denn, Sie können nachweisen, dass die Verpackung bereits in einem Dualen System lizenziert wurde.
Wie hoch sind die Kosten für die Verpackungslizenz?
Die Gebühren hängen von der Menge und Art der Verpackungen ab. Kleine Etsy-Shops können bereits ab 39 Euro pro Jahr lizenzieren.
Was passiert, wenn ich mich nicht registriere?
Sie riskieren Bußgelder, Abmahnungen und ein Verkaufsverbot auf Etsy.
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