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Verpackungsgesetz

Was bedeutet das neue Verpackungsrecht (PPWR/VerpackDG) für den Online-Handel?

Ab dem 12. August 2026 gilt in der EU die Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40). In Deutschland ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die europäischen Vorgaben. Für den Online-Handel sind vor allem Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Nachweise gegenüber Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern sowie künftige Vorgaben zu Kennzeichnung und Leerraum wichtig.

Hände tippen auf einer Notebook Tastatur.

Was ändert sich für den Online-Handel?

Für Online-Händler sind Verpackungen ein fester Teil des Geschäfts: Versandkartons, Füllmaterial, Klebeband, Produktverpackungen oder Umverpackungen sorgen dafür, dass Waren sicher bei Kundinnen und Kunden ankommen. Gleichzeitig können diese Verpackungen Abfall verursachen und deshalb Pflichten auslösen.

Die PPWR regelt viele Anforderungen an Verpackungen unmittelbar auf europäischer Ebene. Das VerpackDG ergänzt diese Vorgaben in Deutschland, zum Beispiel bei Zuständigkeiten, Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen und Kontrollen.

Ein zentraler Anknüpfungspunkt für Registrierung und Systembeteiligung ist die Bereitstellung im Bundesgebiet. Gemeint ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Verpackung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in Deutschland (§ 3 Abs. 3 VerpackDG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 PPWR). Daneben verwendet das VerpackDG die Begriffe Erstinverkehrbringer und Inverkehrbringer (§ 3 Abs. 17 und 18 VerpackDG). Die PPWR verwendet die Begriffe Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen und Bereitstellung im Hoheitsgebiet nebeneinander.

Für den Online-Handel bedeutet das: Entscheidend ist nicht allein, ob Sie Waren verkaufen. Es kommt darauf an, welche Rolle Sie im konkreten Vertriebsweg haben, welche Verpackungen eingesetzt werden und ob diese Verpackungen in Deutschland an Endabnehmer abgegeben werden.

Wer ist verpflichtet?

Das Verpackungsrecht unterscheidet mehrere Rollen. Für Online-Händler ist wichtig, diese Rollen nicht nach der eigenen internen Bezeichnung zu beurteilen, sondern nach der tatsächlichen Tätigkeit im Vertriebsweg.

Hersteller im Sinne der PPWR sind zentrale Adressaten vieler Pflichten, etwa der Registrierung und der Systembeteiligung. Wer Hersteller ist, hängt unter anderem von Niederlassung, Verpackungsart, Lieferweg, unmittelbarer Abgabe an Endabnehmer und in bestimmten Fällen vom Auspacken ab (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR).

Das VerpackDG verwendet daneben weitere Begriffe:

  • Erstinverkehrbringer: wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt (§ 3 Abs. 17 VerpackDG).

  • Inverkehrbringer: wer unabhängig von Vertriebsmethode oder Handelsstufe Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt (§ 3 Abs. 18 VerpackDG).

  • Vertreiber: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR).

Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten treffen insbesondere Hersteller im Sinne der PPWR (§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 VerpackDG). Vertreiber, Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen haben zusätzlich eigene Prüf- und Mitwirkungspflichten.

Die erste praktische Frage lautet deshalb: In welcher Rolle handeln Sie bei welcher Verpackung?

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Systembeteiligung bedeutet, dass sich Hersteller bestimmter Verpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen müssen. Diese Systeme organisieren die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen.

Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich an einem oder mehreren Systemen beteiligen (§ 7 Abs. 1 VerpackDG). Nach Art. 46 Abs. 1 PPWR können Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten betrauen; die Mitgliedstaaten können dies verbindlich vorschreiben.

Nicht jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig. Die Vorschriften zur Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung gelten nach § 11 VerpackDG unter anderem nicht für Hersteller von:

  • wiederverwendbaren Verpackungen, soweit deren Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

  • pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 46 VerpackDG,

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,

  • Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

Gerade bei Import, Marktplatzhandel und Fulfilment kann die Einordnung vom Einzelfall abhängen.

Ihre Pflichten Schritt für Schritt

1. Registrierung

Hersteller müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen von Verpackungen im Bundesgebiet bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren lassen. Für Hersteller im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR gilt als Anknüpfungspunkt die Registrierung vor dem Auspacken (§ 6 Abs. 1 VerpackDG).

Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der ZSVR unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG). Das ist auch praktisch wichtig, weil Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen prüfen, ob die erforderlichen Registrierungen vorliegen.

Zuständige Behörde für das Register nach Art. 44 Abs. 1 PPWR ist die ZSVR (§ 6 Abs. 6 VerpackDG).

2. Systembeteiligung

Wenn Sie Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sind, müssen Sie diese an einem oder mehreren Systemen beteiligen (§ 7 Abs. 1 VerpackDG). Dabei werden Art und Masse der Verpackungen gemeldet, für die das System die Entsorgungsverantwortung übernimmt. Die Beteiligung wird Ihnen vom System bestätigt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VerpackDG).

Ob eine Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt davon ab, ob sie typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfällt. Für viele Versandverpackungen im Online-Handel ist diese Prüfung besonders relevant.

3. Datenmeldung

Zu den beteiligten Verpackungen sind Angaben an die ZSVR zu übermitteln, insbesondere zu Materialart und Masse (§ 9 Abs. 1 VerpackDG).

Hat ein Hersteller im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Bundesgebiet bereitgestellt oder, im Fall des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR, ausgepackt, gelten Erleichterungen: Die Angaben sind dann nicht unverzüglich, sondern bis zum 1. Juni des folgenden Kalenderjahres zu übermitteln (§ 9 Abs. 2 VerpackDG).

4. Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung ist von der Datenmeldung zu unterscheiden. Sie ist eine gesonderte Erklärung über die bereitgestellten Verpackungsmengen und muss geprüft und bestätigt werden.

Sie ist jährlich bis zum 15. Mai zu hinterlegen (§ 10 Abs. 1 VerpackDG). Die Prüfung und Bestätigung erfolgt durch registrierte Sachverständige oder registrierte Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer.

Eine Befreiung kann greifen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 80 Tonnen Glas, weniger als 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder weniger als 30 Tonnen der übrigen Materialarten bereitgestellt wurden (§ 10 Abs. 4 VerpackDG). Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde können die Hinterlegung unabhängig von diesen Schwellenwerten verlangen.

Diese Schwellenwerte sind nicht mit der 10-Tonnen-Erleichterung bei der Datenmeldung gleichzusetzen.

Was gilt für Fulfilment, Marktplätze und Import?

Fulfilment-Dienstleister

Ein Fulfilment-Dienstleister übernimmt für Händler zum Beispiel Lagerung, Verpacken, Adressieren oder Versand. Im Verpackungsrecht kann entscheidend sein, wer welche Verpackung bereitstellt und wer als Hersteller gilt.

Eine pauschale Zuordnung ist nicht zuverlässig möglich. Wer Hersteller ist, hängt unter anderem von Niederlassung, Verpackungsart, Lieferweg, unmittelbarer Abgabe an Endabnehmer und gegebenenfalls dem Auspacken ab (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a bis e PPWR). Bei eigenen Transport- oder Versandverpackungen kann auch der Fulfilment-Dienstleister selbst Hersteller sein.

Fulfilment-Dienstleister dürfen die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte Verpackungen oder verpackte Produkte nicht erbringen, wenn deren Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackDG registriert sind (§ 13 Abs. 4 Satz 1 VerpackDG). Die ZSVR stellt hierfür einen automatisierten Datenabgleich bereit.

Online-Plattformen und Marktplätze

Auch Online-Plattformen haben Prüfpflichten. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 VerpackDG nimmt dafür Art. 30 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie Art. 45 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b PPWR, auch in Verbindung mit Art. 45 Abs. 7 bis 9 PPWR, in Bezug. Die ZSVR stellt auch hierfür einen automatisierten Datenabgleich bereit.

Praktisch bedeutet das für Händler: Ihre Registrierungsdaten sollten korrekt, vollständig und aktuell sein. Zu den nach der PPWR relevanten Informationen gehören insbesondere Registrierungsinformationen einschließlich der Registrierungsnummer sowie eine Selbstbescheinigung des Herstellers über die Erfüllung der Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 45 Abs. 4 und 7 PPWR).

Vertreiber

Vertreiber dürfen Verpackungen im Bundesgebiet nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen außerdem nicht bereitgestellt werden, wenn die Hersteller sich nicht beteiligt haben (§ 13 Abs. 3 VerpackDG).

Das betrifft den Online-Handel besonders dort, wo Waren verschiedener Anbieter über Shops, Marktplätze oder Plattformmodelle vertrieben werden.

Import

Beim Import kommt es nicht allein darauf an, dass eine Verpackung aus dem Ausland stammt. Nicht jede importierte Verpackung ist systembeteiligungspflichtig. Entscheidend sind die konkrete Herstellerstellung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR, die Verpackungsart und mögliche Ausnahmen nach § 11 VerpackDG.

Für die erweiterte Herstellerverantwortung, kurz EPR, ist maßgeblich, ob eine Herstellerstellung nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR vorliegt und ob eine erstmalige Bereitstellung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt oder ein Auspacken ohne Endabnehmerstellung vorliegt (Art. 45 Abs. 1 PPWR). EPR bedeutet, dass Hersteller Verantwortung für ihre Verpackungen über den Verkauf hinaus übernehmen, insbesondere für Sammlung, Rücknahme oder Verwertung.

Bevollmächtigter beim grenzüberschreitenden Handel

Hersteller nach Art. 45 Abs. 3 PPWR ohne Niederlassung im Bundesgebiet müssen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem erstmaligen Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen oder benennen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen (§ 5 Abs. 2 und 4 VerpackDG).

Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR benennt ein Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d mittels schriftlicher Vollmacht einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem er erstmals Verpackungen oder verpackte Produkte bereitstellt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.

Für Online-Händler ist das besonders relevant, wenn Waren grenzüberschreitend direkt an Endabnehmer geliefert werden.

Rücknahme, Pfand und Hinweispflichten

Rücknahmepflichten für bestimmte Verpackungen

Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber müssen bestimmte gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen im Bundesgebiet bereitgestellten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe getrennt sammeln und unentgeltlich zurücknehmen (§ 39 Abs. 1 VerpackDG). Das betrifft:

  • Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Primärproduktionsverpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind,

  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, bei denen eine Beteiligung wegen Systemunverträglichkeit nicht möglich ist,

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,

  • wiederverwendbare Verpackungen nach Art. 11 PPWR.

Für Endvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf Verpackungen von Waren, die sie im Sortiment führen. Endvertreiber müssen die Endabnehmer durch geeignete Maßnahmen über die Rückgabemöglichkeiten informieren; im Fernabsatz geschieht dies nach § 39 Abs. 2 VerpackDG durch andere geeignete Maßnahmen.

Die Rücknahme ist jährlich bis zum 15. Mai nach Materialart und Masse zu dokumentieren (§ 39 Abs. 3 VerpackDG).

Pfandpflichtige Getränkeverpackungen

Wenn Sie pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen vertreiben, gelten besondere Vorgaben. Das Pfand beträgt mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Einweggetränkeverpackung (§ 46 Abs. 1 VerpackDG); Ausnahmen ergeben sich aus § 46 Abs. 4 VerpackDG.

Im Fernabsatz ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung sicherzustellen (§ 46 Abs. 2 VerpackDG). Außerdem sind im Fernabsatz die Hinweise „EINWEG" und „MEHRWEG" in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien anzugeben (§ 47 Abs. 3 VerpackDG).

Übergangsfristen und Termine

Wer nach bisherigem Recht registriert ist, gilt auch nach § 6 VerpackDG als registriert. Erforderliche Änderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VerpackDG sind bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Wer erstmals registrierungspflichtig ist, muss sich bis zum 12. September 2026 registrieren (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).

Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, gelten fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 – vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen (§ 68 Abs. 1 VerpackDG).

Wichtige Termine im Überblick:

  • 12. August 2026: Anwendungsbeginn der PPWR und des ergänzenden VerpackDG.

  • 12. September 2026: Frist für erstmals Registrierungspflichtige.

  • 12. November 2026: Frist für bestimmte Änderungen bestehender Registrierungen.

  • 31. Dezember 2026: Ende der Fortgeltung bestehender Systembeteiligungen.

  • 15. Mai: Frist für Vollständigkeitserklärung und Rücknahmedokumentation.

  • 1. Juni: Frist für Jahresangaben zur Datenmeldung bei der Erleichterung nach § 9 Abs. 2.

Was ab 2028 und 2030 zusätzlich kommt

Kennzeichnung von Verpackungen

Harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben gelten ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (Art. 12 Abs. 1 PPWR). Die Ausnahme für Transportverpackungen gilt ausdrücklich nicht für Verpackungen des elektronischen Handels. Im Online-Verkauf müssen die Informationen den Endabnehmern auch vor dem Kauf zur Verfügung stehen (Art. 12 Abs. 5 PPWR).

Leerraum bei Verpackungen für den elektronischen Handel

Für Verpackungen im elektronischen Handel ist ein maximales Leerraumverhältnis von 50 Prozent vorgesehen, ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt (Art. 24 Abs. 1 bis 3 PPWR).

Als Leerraum gilt auch Raum, der mit Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle oder Styropor-Chips gefüllt ist. Eine Ausnahme kann nach Art. 24 Abs. 5 PPWR für Verkaufsverpackungen gelten, die als Verpackungen für den elektronischen Handel oder in Wiederverwendungssystemen verwendet werden.

Für Online-Händler lohnt es sich, Verpackungsgrößen, Füllmaterialien und Versandprozesse frühzeitig zu prüfen.

< class="base--title ">Was bedeutet das neue Verpackungsrecht (PPWR/VerpackDG) für den Online-Handel?

Fazit

Das Verpackungsrecht betrifft den Online-Handel an vielen Stellen: bei Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Nachweisen gegenüber Plattformen und Fulfilment-Dienstleistern, Rücknahmepflichten sowie künftigen Anforderungen an Kennzeichnung und Leerraum.

Welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt von Ihrer Rolle, der Verpackungsart, dem Vertriebsweg und der Abgabe an Endabnehmer ab. Besonders bei Import, Marktplatzhandel, Fulfilment und grenzüberschreitendem Fernabsatz sollte die eigene Rolle sorgfältig geprüft werden.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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