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Verpackungsgesetz

Was bedeutet das neue Verpackungsrecht (PPWR/VerpackDG) für den Online-Handel?

Mit dem 12. August 2026 gilt in der gesamten EU die Verpackungsverordnung PPWR (Verordnung (EU) 2025/40). In Deutschland wird sie durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt, das das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst hat. Für den Online-Handel ändern sich dadurch Begriffe, Rollen und einzelne Pflichten. Was das im Einzelnen bedeutet, erfahren Sie hier.

Hände tippen auf einer Notebook Tastatur.

Warum ist der On­line-Han­del vom VerpackDG be­trof­fen?

Die inhaltlichen Anforderungen an Verpackungen und die Rollen der beteiligten Wirtschaftsakteure ergeben sich seit dem 12. August 2026 unmittelbar aus der PPWR. Das VerpackDG regelt auf nationaler Ebene den Vollzug, die Zuständigkeiten und einzelne Ergänzungen. Es ersetzt das frühere Verpackungsgesetz.

Betroffen ist grundsätzlich, wer Verpackungen gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt. Der frühere Begriff des „Inverkehrbringens" wurde durch die „Bereitstellung im Bundesgebiet" abgelöst (§ 3 Abs. 3 VerpackDG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Nr. 11 PPWR).

Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch – bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen – typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen. Neu ist damit, dass auch Primärproduktions- und Transportverpackungen einbezogen sein können.

Der Online-Handel ist besonders betroffen, weil hier viele Versandkartons, Füllmaterialien und andere Packmittel bereitgestellt werden. Diese fallen typischerweise bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall an und zählen deshalb regelmäßig zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Welche Pflichten ergeben sich für On­line-Händ­ler durch das Ver­pa­ckungs­ge­setz?

Wer als Hersteller im Sinne der PPWR (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchstaben a bis e) systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellt, muss diese über die Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen. Wer im Einzelfall als Hersteller gilt, richtet sich nach dem differenzierten Rollenverständnis der PPWR.

Daraus ergeben sich für Online-Händler im Wesentlichen folgende Schritte:

  • Registrierung vor der Bereitstellung: Vor der Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) erforderlich (§ 6 VerpackDG). Die ZSVR ist zugleich die zuständige EU-Registerbehörde nach Artikel 44 PPWR (§ 6 Abs. 6 VerpackDG). Das Register LUCID bleibt bestehen.

  • Lizenzierung der Mengen: Anschließend beteiligen Online-Händler die geplanten Verpackungsmengen an einem dualen System. Ein Kalkulator kann helfen, Mengen und Beteiligungskosten vorab einzuschätzen.

  • Datenmeldung an die ZSVR: Die beteiligten Mengen sind unter der eigenen Registrierungsnummer zu melden (§ 9 VerpackDG). Das duale System meldet die Mengen ebenfalls, sodass ein Datenabgleich erfolgt. Hinweis zur Meldefrequenz: Hersteller mit weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Vorjahr melden nur noch einmal jährlich statt laufend (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Diese Erleichterung betrifft nur die Häufigkeit der Datenmeldung – sie ist keine Ausnahme von der Systembeteiligungs- oder Lizenzierungspflicht.

  • Import: Auch Waren, die zum Weiterverkauf nach Deutschland eingeführt werden, unterliegen dem Verpackungsrecht. Wer die Verpackungen erstmals im Bundesgebiet bereitstellt, muss bei der ZSVR registriert sein und die Verpackungen lizenzieren.

  • Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Für Online-Händler gilt die erweiterte Herstellerverantwortung, wenn sie auf dem europäischen Markt tätig sind.

Was gilt durch die Novelle des VerpackG für Ful­fill­ment und Import?

Ein Fulfillment-Dienstleister übernimmt Lagerung und Versand der Ware im Auftrag der über ihn agierenden Online-Händler. Betreiber elektronischer Marktplätze (zum Beispiel große Plattformen) ermöglichen Händlern den Verkauf über ihre Plattform.

Für die Systembeteiligung kommt es darauf an, wer die Verpackung als Hersteller im Sinne der PPWR erstmals bereitstellt. Für unternehmenseigene Versandverpackungen eines Fulfillment-Dienstleisters kann dieser selbst betroffen sein; für die Produkt- und Umverpackungen bleibt regelmäßig der Online-Händler verantwortlich.

Nachweis der ordnungsgemäßen Beteiligung

Online-Händler können nachweisen, dass sie ordnungsgemäß bei der ZSVR registriert sind und ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligt haben. Einen solchen Nachweis erhalten Sie beispielsweise direkt von zmart, wenn Sie Ihre Mengen über das Duale System Zentek beteiligen. Mit Abschluss Ihrer Verpackungslizenzierung erhalten Sie die entsprechende Bestätigung.

Übergang: Was gilt für bestehende Beteiligungen?

Systembeteiligungen, die vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, bestehen fort – längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (§ 68 VerpackDG). Für die Zeit danach ist die Beteiligung nach neuem Recht zu organisieren.

Ich bin On­line-Händ­ler: Woher bekomme ich eine Sys­tem­be­tei­li­gungs­be­stä­ti­gung?

Wenn Sie als Online-Händler keinen eigenen Shop besitzen, sondern Waren über einen Fulfillment-Dienstleister oder einen elektronischen Marktplatz vertreiben, benötigen Sie hierfür ab dem 1. Juli 2022 eine Systembeteiligungsbestätigung. Mit dieser liefern Sie den Nachweis darüber, dass Sie ordnungsgemäß bei der ZSVR registriert sind und Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligt haben.

Eine solche Systembeteiligungsbestätigung erhalten Sie beispielsweise direkt von zmart, wenn Sie darüber Ihre Kleinmengen am Dualen System Zentek beteiligen. Mit Abschluss Ihrer rechtssicheren Verpackungslizenzierung bekommen Sie auch die Bestätigung.

< class="base--title ">Was bedeutet das neue Verpackungsrecht (PPWR/VerpackDG) für den Online-Handel?

Fazit:

Mit PPWR und VerpackDG hat sich der rechtliche Rahmen für Verpackungen grundlegend geändert. Für den Online-Handel bleiben die Grundpflichten bestehen: Registrierung bei der ZSVR vor der Bereitstellung, Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem dualen System und Datenmeldung. Neu sind unter anderem die Begriffswelt der PPWR, der differenzierte Herstellerbegriff und die Einbeziehung weiterer Verpackungsarten in die Systembeteiligungspflicht.

Wenn Sie als Online-Händler Ihre Verpackungen lizenzieren möchten, unterstützt zmart Sie dabei und stellt Ihnen den Beteiligungsnachweis zur Verfügung.

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