Seit dem 3. Juli 2021 gilt die Novelle des Verpackungsgesetzes. Für den Online-Handel hat sich dadurch einiges verändert, besonders die Verpflichtungen für Fulfillment-Dienstleister und Betreiber elektronischer Marktplätze. Was das im Einzelnen bedeutet, erfahren Sie hier.
Vom Verpackungsgesetz betroffen ist, wer in Deutschland gewerblich Verpackungen in Umlauf bringt. Das gilt für Verkaufsverpackungen, die nach Gebrauch bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall anfallen, ebenso wie für sämtliche andere mit Ware befüllten Verpackungen. Seit der Novelle des VerpackG sind auch Hersteller und Inverkehrbringer von Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtigen Einwegverpackungen beispielsweise zur Registrierung bei der ZSVR verpflichtet.
Der Online-Handel fällt deshalb unter das Verpackungsgesetz, weil hier besonders Versandkartons, Füllmaterialien und andere Packmittel im Umlauf sind. Diese fallen nach dem Gebrauch bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall an und zählen deshalb zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Wichtig zu wissen: Beim Verpackungsgesetz gibt es keine Bagatellgrenzen. Das bedeutet, auch bereits Kleinmengen an Verpackungsmaterial müssen lizenziert, also an einem dualen System beteiligt werden. Somit fällt jeder, der beispielsweise über einen eigenen Online-Shop bereits kleine Mengen an Versandkartons in Verkehr bringt, unter das Verpackungsgesetz.
Sowohl für Online-Händler, die einen eigenen Shop betreiben, als auch für solche, die über elektronische Marktplätze (z. B. Amazon, ebay usw.) verkaufen, ergeben sich Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen, wie beispielsweise Versandkartons, sind systembeteiligungspflichtig. Das bedeutet, ein Online-Händler muss diese über die Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen.
In diesem Zusammenhang ergeben sich weitere Verpflichtungen für Online-Händler:
Durch die Novelle des VerpackG ändern sich am 1. Juli 2022 auch die Verpflichtungen für Fulfillment-Dienstleister sowie Betreiber elektronischer Marktplätze.
Ein Fulfillment-Dienstleister übernimmt sowohl die Lagerung als auch das Verpacken der Ware im Namen der über ihn agierenden Online-Händler. Wird ein Produkt bestellt, so kann der Fulfillment-Dienstleister dieses in seinen hauseigenen Versandkartons versenden, während das Produkt und dessen direkte Umverpackung vom Online-Händler stammen. Ein Beispiel hierfür ist Amazon.
Fulfillment-Dienstleister müssen sich bei der ZSVR registrieren. Was jedoch nicht mehr automatisch in ihre Verpflichtungen fällt, ist die Systembeteiligung.
Stattdessen gelten diejenigen Online-Händler als Erstinverkehrbringer, die das Fulfillment in Anspruch nehmen. Als solche müssen sie ihrer Systembeteiligungs- und Datenmeldepflicht nachkommen und die Verpackungslizenzierung übernehmen.
Ab dem 1. Juli 2022 sind Fulfillment-Dienstleister sowie Betreiber elektronischer Marktplätze gesetzlich dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung ihrer Händler zu überprüfen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, dürfen sie ihre Dienstleistungen nicht erbringen. Lizenzieren müssen sie dann ausschließlich die Verpackungen, die von ihrem Haus aus erstmals in Verkehr gebracht werden (wie beispielsweise unternehmenseigene Versandkartons, wie es sie bei Amazon gibt).
Online-Händler können mit einer sogenannten Systembeteiligungsbestätigung den notwendigen Nachweis erbringen.
Beim Import ist derjenige für die Registrierung und Systembeteiligung verantwortlich, der die Waren in den Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes einführt. Das gilt entsprechend auch für Online-Händler, die Produkte aus dem Ausland einführen, um sie hierzulande weiterzuverkaufen. Diese Regelung gilt ebenfalls, wenn der importierende Online-Händler einen Dropshipping- oder Fulfillment-Dienstleister in Anspruch nimmt.
Wenn Sie als Online-Händler keinen eigenen Shop besitzen, sondern Waren über einen Fulfillment-Dienstleister oder einen elektronischen Marktplatz vertreiben, benötigen Sie hierfür ab dem 1. Juli 2022 eine Systembeteiligungsbestätigung. Mit dieser liefern Sie den Nachweis darüber, dass Sie ordnungsgemäß bei der ZSVR registriert sind und Ihre Verpackungen bei einem dualen System beteiligt haben.
Eine solche Systembeteiligungsbestätigung erhalten Sie beispielsweise direkt von zmart, wenn Sie darüber Ihre Kleinmengen am Dualen System Zentek beteiligen. Mit Abschluss Ihrer rechtssicheren Verpackungslizenzierung bekommen Sie auch die Bestätigung.
Bereits vor der Novelle des Verpackungsgesetzes waren Online-Händler zur Systembeteiligung der Verpackungen verpflichtet, die sie in Verkehr bringen. Ab dem 1. Juli 2022 müssen sie darüber hinaus über eine Systembeteiligungsbestätigung nachweisen, dass ihre Verpackungsmengen ordnungsgemäß beteiligt sind. Besonders dann, wenn sie mit einem Fulfillment-Anbieter oder einem elektronischen Marktplatz kooperieren.
Letztere sind durch die Novelle dazu verpflichtet, die Systembeteiligung der über sie agierenden Online-Händler zu überprüfen. Ohne ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung der Händler und ohne die Erfüllung der Prüfpflicht dürfen beide Parteien keine Waren in Deutschland vertreiben.
Wenn Sie als Online-Händler Ihre Verpackungen direkt online lizenzieren möchten, beispielsweise über zmart, erhalten Sie die Systembeteiligungsbestätigung direkt dazu. So haben Sie mit nur wenigen Klicks sämtliche Verpflichtungen durch das Verpackungsgesetz erfüllt.