Was ist die Systembeteiligung?
Die Systembeteiligung ist eine zentrale Pflicht für bestimmte Verpackungen in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen mitfinanziert werden, die typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen entstehen. Die folgenden Informationen beruhen auf der vorliegenden Fassung des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, kurz VerpackDG, und der EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Nach dieser Fassung sollen die dargestellten Regelungen des VerpackDG ab dem 12. August 2026 gelten. Die PPWR gilt grundsätzlich ebenfalls ab diesem Datum. Wichtig für laufende Systembeteiligungen: Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen gelten Systembeteiligungen, die nach dem bis zum 11. August 2026 geltenden Recht vor dem 12. August 2026 erfolgt sind, fort, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 (§ 68 Absatz 1 VerpackDG).
Rechtliche Grundlage
Die Systembeteiligungspflicht ergibt sich für Deutschland aus § 7 VerpackDG. Die PPWR bestimmt unter anderem die Herstellerrolle und den Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Erweiterte Herstellerverantwortung bedeutet, dass Hersteller für bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit ihren Verpackungen verantwortlich sind, etwa für Sammlung, Rücknahme, Verwertung oder Finanzierung.
Nach § 7 Absatz 1 VerpackDG müssen Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem System beteiligen, bevor sie diese Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen oder, in bestimmten Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR, verpackte Produkte auspacken.
Ein System ist ein zugelassener Zusammenschluss, der die Sammlung, Sortierung und Verwertung bestimmter Verpackungsabfälle organisiert. Umgangssprachlich wird die Systembeteiligung häufig auch „Lizenzierung“ genannt. Rechtlich maßgeblich ist der Begriff Systembeteiligung.
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Absatz 6 VerpackDG bestimmte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise als Abfall bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
Bei Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen kommt es nach § 3 Absatz 6 VerpackDG darauf an, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich als Abfall anfallen. Maßgeblich ist also nicht die Entsorgung im Einzelfall, sondern eine Betrachtung des Gesamtmarktes gleichartiger Verpackungen.
Serviceverpackungen sind davon zu unterscheiden: Das sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, zum Beispiel bestimmte Becher, Tragetaschen oder Einschlagpapiere. Sie werden von § 3 Absatz 6 VerpackDG erfasst, ohne dass der typische Anfallort gesondert zu prüfen ist.
Die Zuordnung folgt damit nicht der Bezeichnung der Verpackung. Nicht jede Verkaufsverpackung ist systembeteiligungspflichtig, und Transportverpackungen sind nicht von vornherein ausgenommen.
Was sind vergleichbare Anfallstellen?
Vergleichbare Anfallstellen sind Stellen, bei denen Verpackungsabfälle in Art und Menge ähnlich wie bei privaten Haushalten anfallen. § 3 Absatz 7 VerpackDG nennt dazu Beispiele, etwa:
Gaststätten, Restaurants, Kantinen und Hotels
Verwaltungen
Krankenhäuser
Bildungseinrichtungen
Kinos und Freizeitparks
Auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe können vergleichbare Anfallstellen sein. Dafür gilt eine gesetzliche Grenze: Die Verpackungsabfälle müssen dort mit haushaltsüblichen Sammelgefäßen sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen entsorgt werden können. Dabei ist je Sammelgruppe höchstens ein 1.100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus maßgeblich (§ 3 Absatz 7 Satz 3 VerpackDG).
Wer muss die Systembeteiligung erfüllen?
Verantwortlich ist der Hersteller. Wer als Hersteller gilt, richtet sich nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 PPWR. Hersteller ist dabei nicht zwingend nur das produzierende Unternehmen. Erfasst sind auch Unternehmen, die Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellen oder in den dort genannten Fällen verpackte Produkte auspacken.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG müssen sich Hersteller vor dem Bereitstellen oder Auspacken der betroffenen Verpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister führt das öffentliche Verpackungsregister LUCID.
Änderungen der Registrierungsdaten und die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister unverzüglich mitzuteilen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG).
Die Registrierung nach § 6 VerpackDG und die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG sind von einer Beauftragung Dritter ausgenommen (§ 5 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG). Diese Pflichten müssen Hersteller also selbst erfüllen. Für Serviceverpackungen enthält das Gesetz eine eigene Regelung.
Serviceverpackungen: besondere Regelung
Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden. Beispiele sind bestimmte Becher, Tragetaschen oder Einschlagpapiere.
Ein Hersteller systembeteiligungspflichtiger Serviceverpackungen, der nach Artikel 21 PPWR als Erzeuger dieser Verpackungen gilt, kann von den Vorvertreibern unbefüllter Serviceverpackungen verlangen, dass diese sich mit den Verpackungen an einem System beteiligen (§ 7 Absatz 2 VerpackDG). Vorvertreiber sind Unternehmen, die unbefüllte Serviceverpackungen weitergeben. Artikel 21 PPWR erfasst insbesondere Importeure und Vertreiber, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen; die Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Mit einer solchen Übertragung gehen die Pflichten nach den §§ 6, 9 und 10 VerpackDG insoweit auf den Vorvertreiber über. Der Hersteller bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung nach § 6 VerpackDG verpflichtet.
Beteiligung am System und Bestätigung
Mit der Systembeteiligung ordnet der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einem oder mehreren Systemen zu. Damit werden die Verpackungsmengen in die Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung einbezogen.
Für die Beteiligung sind nach § 7 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG insbesondere folgende Angaben erforderlich:
Materialart der Verpackungen
Masse der Verpackungen
Registrierungsnummer aus dem Verpackungsregister LUCID
Das System hat die Systembeteiligung unverzüglich schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Materialart und Masse zu bestätigen. Das gilt auch, wenn die Beteiligung über einen beauftragten Dritten vermittelt wird (§ 7 Absatz 1 Satz 3 VerpackDG).
Welche Aufgaben übernehmen die Systeme?
Systeme sind Organisationen für Herstellerverantwortung im Sinne des § 3 Absatz 8 VerpackDG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 66 PPWR. Sie organisieren für systembeteiligungspflichtige Verpackungen die Sammlung, Sortierung und Verwertung.
Nach § 40 Absatz 1 VerpackDG umfasst die Sammlung im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller alle restentleerten Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen anfallen, ausgenommen solche nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f PPWR. Restentleert bedeutet, dass die Verpackung so weit geleert ist, wie es nach ihrem normalen Gebrauch möglich ist.
Wie werden Verpackungsmengen gemeldet?
Hersteller müssen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG die im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben unverzüglich auch der Zentralen Stelle Verpackungsregister melden. Mindestens anzugeben sind die Registrierungsnummer, Materialart und Masse der Verpackungen, der Name des Systems sowie der Beteiligungszeitraum.
§ 9 Absatz 2 VerpackDG enthält eine Erleichterung für kleine Mengen: Hersteller, die im vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet weniger als zehn Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt und im Fall des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR ausgepackt haben, sind von der unverzüglichen Meldung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 befreit. Sie melden die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 stattdessen einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Die PPWR sieht in Artikel 44 für kleine Mengen ebenfalls Erleichterungen vor. Das Verhältnis dieser Regelungen sollte im Einzelfall geprüft werden.
Vollständigkeitserklärung
Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG sind grundsätzlich verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen (§ 10 Absatz 1 VerpackDG). Eine Vollständigkeitserklärung ist eine geprüfte Erklärung über die Verpackungsmengen des vorangegangenen Kalenderjahres.
§ 10 Absatz 4 VerpackDG sieht materialbezogene Schwellenwerte vor, unterhalb derer die Erklärung nicht jährlich zu hinterlegen ist. Unabhängig davon kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine Vollständigkeitserklärung verlangen.
Beteiligungsentgelte
Für die Systembeteiligung zahlen Hersteller Beteiligungsentgelte an das gewählte System. Nach § 26 Absatz 1 VerpackDG sind Systeme verpflichtet, die Entgelte so zu gestalten, dass Anreize entstehen, recycelbare Materialien und Materialkombinationen sowie Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe einzusetzen. § 26a VerpackDG enthält eine Ermächtigung, Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die konkrete Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem Angebot und den Bedingungen des jeweiligen Systems. Diese Angabe beschreibt die Marktpraxis und ist keine gesetzliche Vorgabe.
Branchenlösung als gesetzlich geregelter Alternativweg
Die Systembeteiligungspflicht entfällt, soweit der Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen durch eine Branchenlösung unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung zuführt (§ 8 Absatz 1 VerpackDG).
Eine Branchenlösung ist damit ein gesetzlich geregelter Weg für bestimmte Verpackungsströme bei vergleichbaren Anfallstellen. Sie setzt voraus, dass Rücknahme und Verwertung nach den gesetzlichen Anforderungen organisiert werden.
Ausnahmen nach § 11 VerpackDG
§ 11 VerpackDG nennt vier Fallgruppen, für die die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht gelten. Das betrifft die Systembeteiligung, die Branchenlösung, die Datenmeldung und die Vollständigkeitserklärung. § 6 VerpackDG wird in § 11 nicht genannt; die Registrierungspflicht ist von diesen Ausnahmen also nicht erfasst.
Bei wiederverwendbaren Verpackungen gilt: Ein bestehendes Wiederverwendungssystem muss die tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung ermöglichen. Die Bezeichnung als Mehrwegverpackung allein genügt dafür nicht.
Wie werden Transportverpackungen eingeordnet?
Ob eine Transportverpackung systembeteiligungspflichtig ist, richtet sich nach § 3 Absatz 6 VerpackDG und damit nach dem typischen Anfallort typgleicher Verpackungen. Transportverpackungen sind ausdrücklich in die Prüfung einbezogen und weder pauschal erfasst noch pauschal ausgenommen.
Für Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind und unter § 39 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG fallen, dazu zählen unter anderem Transportverpackungen und Primärproduktionsverpackungen, gelten eigene Pflichten:
Registrierung
unentgeltliche Rücknahme und Verwertung
Information der Endabnehmer über die Rückgabemöglichkeit sowie Sinn und Zweck der Rückgabe
jährliche Dokumentation bis zum 15. Mai, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse
geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle
Vorhalten finanzieller und organisatorischer Mittel
Für diese Verpackungen ist grundsätzlich zusätzlich eine Zulassung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG erforderlich, sofern die erweiterte Herstellerverantwortung nicht auf eine nach § 22 VerpackDG zugelassene sonstige Organisation für Herstellerverantwortung übertragen wird (§ 13 Absatz 2 VerpackDG). Eine sonstige Organisation für Herstellerverantwortung ist vereinfacht gesagt eine zugelassene Stelle, die diese Pflichten im Namen des Herstellers organisiert.
Pflichten von Vertreibern
Vertreiber dürfen Verpackungen nicht im Bundesgebiet bereitstellen, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG registriert sind.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen dürfen sie nicht bereitstellen, wenn sich die Hersteller nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG an einem System beteiligt haben.
Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG dürfen sie nicht bereitstellen, wenn die Hersteller nicht nach § 19 Absatz 1 VerpackDG zugelassen sind oder die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung an eine nach § 22 VerpackDG zugelassene Organisation in ihrem Namen übertragen haben (§ 13 Absatz 3 Satz 3 VerpackDG).
Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister
Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, holen vor der Nutzung ihrer Dienste unter anderem Informationen zur Registrierung der Hersteller sowie eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der Anforderungen der erweiterten Herstellerverantwortung ein. Hersteller stellen entsprechende Informationen Fulfilment-Dienstleistern zur Verfügung (Artikel 45 Absätze 4 bis 8 PPWR). Fulfilment-Dienstleister übernehmen typischerweise Lagerung, Verpackung, Adressierung oder Versand für andere Unternehmen.
Was sollten Unternehmen prüfen?
Sinnvoll ist eine Prüfung dieser Punkte:
Welche Verpackungsarten werden verwendet, einschließlich Um-, Service-, Primärproduktions- und Transportverpackungen?
Fallen typgleiche Verpackungen typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen an?
Besteht eine Systembeteiligungspflicht nach § 7 VerpackDG?
Ist die Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfolgt und sind die Registrierungsdaten aktuell?
Sind die Verpackungsmengen erfasst und nach § 9 VerpackDG gemeldet?
Kommt eine Branchenlösung nach § 8 VerpackDG oder eine Ausnahme nach § 11 VerpackDG in Betracht?
Gelten für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen Pflichten nach § 39 VerpackDG, gegebenenfalls einschließlich einer Zulassung?
Besteht eine Pflicht zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG?
Sind laufende Systembeteiligungen mit Blick auf die Fortgeltung bis längstens 31. Dezember 2026 geprüft?
Systembeteiligung über zmart
Über zmart können systembeteiligungspflichtige Verpackungen am Dualen System Zentek beteiligt werden.
Die Systembeteiligung ersetzt nicht die Registrierung nach § 6 VerpackDG, nicht die Datenmeldung nach § 9 VerpackDG und nicht die Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG. Diese Pflichten bleiben beim Hersteller, soweit keine gesetzliche Sonderregelung greift.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information nach dem genannten Rechtsstand und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Darstellung beruht auf der vorliegenden Gesetzesfassung; bis zur Verkündung sind Änderungen möglich.
FAQ zur Systembeteiligung
Was ist eine Systembeteiligung?
Die Systembeteiligung ist die Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem System. Das System organisiert für diese Verpackungen Sammlung, Sortierung und Verwertung. Hersteller finanzieren diese Aufgaben über Beteiligungsentgelte mit.
Was bedeutet „nicht systembeteiligungspflichtig“?
Nicht systembeteiligungspflichtig bedeutet, dass eine Verpackung nicht nach § 7 VerpackDG an einem System beteiligt werden muss. Andere Pflichten können bestehen, etwa Registrierung, Rücknahme, Verwertung, Information oder Dokumentation nach § 39 VerpackDG.
Wann muss die Systembeteiligung erfolgen?
Vor dem Bereitstellen der Verpackungen im Bundesgebiet oder, in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR, vor dem Auspacken der verpackten Produkte.
Sind Transportverpackungen immer ausgenommen?
Nein. Transportverpackungen können nach § 3 Absatz 6 VerpackDG systembeteiligungspflichtig sein, wenn typgleiche Verpackungen typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Ist das nicht der Fall, gelten die Pflichten nach § 39 VerpackDG.
Sind Paletten systembeteiligungspflichtig?
Paletten sind in der Regel Transportverpackungen. Maßgeblich ist auch hier der typische Anfallort typgleicher Verpackungen. Fallen sie typischerweise nicht bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen an, kommen die Pflichten nach § 39 VerpackDG in Betracht.
Welche Angaben werden für die Systembeteiligung benötigt?
Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer aus dem Verpackungsregister LUCID (§ 7 Absatz 1 Satz 2 VerpackDG).
Systembeteiligung über zmart abschließen
Über zmart können Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen am Dualen System Zentek beteiligen. Vor dem Abschluss sollten Sie prüfen, für welche Verpackungen Ihr Unternehmen nach PPWR und VerpackDG verantwortlich ist und welche Mengen beteiligt werden müssen.
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