Neue Zulassungspflicht nach VerpackDG: Betrifft das jetzt auch Ihre B2B-Verpackungen?
Bisher galt für viele Unternehmen eine einfache Faustregel: Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, sondern im gewerblichen Bereich, also im B2B-Geschäft, mussten nicht bei einem dualen System lizenziert werden. Mit dem neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das zum 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ablösen soll, wird diese bisher recht klare Trennlinie an mehreren Stellen neu gezogen. Wir zeigen, was sich ändert und wo aktuell noch Klärungsbedarf besteht.
Die bisherige Logik: Systembeteiligung nur für Verpackungen beim Endverbraucher
Nach geltendem VerpackG ist eine Verpackung dann systembeteiligungspflichtig, wenn sie nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder bei einer vergleichbaren Anfallstelle als Abfall entsteht (§ 3 Abs. 8 VerpackG). Reine B2B-Transportverpackungen, mit denen etwa ein Händler einen anderen Händler beliefert, fielen deshalb bislang in der Regel nicht darunter, weil sie üblicherweise beim empfangenden Unternehmen ausgepackt und nicht im privaten Haushalt entsorgt werden.
Was sich mit dem VerpackDG ändert: Zwei neue Zulassungspflichten
Der zentrale inhaltliche Punkt, den mehrere Fachquellen unabhängig voneinander als eine der wichtigsten Neuerungen des VerpackDG benennen, ist die Einführung umfangreicher neuer Zulassungspflichten. Bislang mussten nach § 18 VerpackG nur die dualen Systeme selbst, also die Organisationen, die haushaltsnahe Verpackungsabfälle zurücknehmen und verwerten, eine förmliche Zulassung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einholen.
Das VerpackDG weitet dies auf zwei neue Gruppen aus:
1. Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 19 VerpackDG-Entwurf). Wer Verpackungen, die typischerweise im gewerblichen Bereich anfallen, etwa Transport- oder Industrieverpackungen im B2B-Bereich, erstmalig im Bundesgebiet bereitstellt, soll sich künftig bei der ZSVR zulassen lassen müssen.
2. Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung, kurz OfH (§ 22 VerpackDG-Entwurf). Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen kollektiv wahrnehmen, also eine Art duales System für den B2B-Bereich betreiben, sollen ebenfalls eine eigene Zulassung benötigen. Dieses Konzept der Organisation für Herstellerverantwortung wurde nach unseren Informationen erstmals zum Jahreswechsel 2025/2026 im Bereich der Batterieentsorgung unter dem Batteriedurchführungsgesetz (BattDG) in Deutschland eingeführt und wird mit dem VerpackDG nun auch auf Verpackungen übertragen.
Zusätzlich zur Zulassungspflicht sollen diese Akteure nach § 59 VerpackDG-Entwurf einer weiteren Pflicht unterliegen: der Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen, unter anderem zur Förderung von Mehrwegsystemen.
Wird die Systembeteiligungspflicht selbst auf B2B-Verpackungen ausgeweitet?
Hier ist Präzision wichtig, denn in der öffentlichen Diskussion werden zwei unterschiedliche Dinge manchmal vermischt:
Die Zulassungspflicht (siehe oben) betrifft ausdrücklich auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen, also klassischen B2B-Verpackungen. Diese Verpackungen bleiben also weiterhin außerhalb der dualen Systeme, die Hersteller sollen aber künftig trotzdem eine Zulassung brauchen und die Rücknahme über eine OfH oder eine Eigenlösung organisieren.
Die Systembeteiligungspflicht selbst, also die Pflicht, eine Verpackung bei einem dualen System zu lizenzieren, soll sich nach mehreren übereinstimmenden Fachquellen ebenfalls ausweiten, allerdings nicht pauschal auf "alles, was B2B ist", sondern konkret auf bestimmte neue Verpackungskategorien: sogenannte Primärproduktionsverpackungen sowie, zumindest teilweise, Transportverpackungen, sofern diese typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder bei vergleichbaren Anfallstellen zu Abfall werden.
Nach einer Quelle sollen zudem Versandverpackungen künftig als Unterkategorie der Transportverpackungen gelten und als solche ausnahmslos systembeteiligungspflichtig sein. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass wir diese konkrete Aussage nur aus einer einzelnen Quelle vorliegen haben und sie nicht durch eine zweite, unabhängige Quelle bestätigen konnten. Verlassen Sie sich für Ihre eigene Einordnung von Versandverpackungen daher nicht allein auf diesen Beitrag, sondern prüfen Sie den finalen Gesetzestext beziehungsweise den unten genannten ZSVR-Katalog.
Der entscheidende Praxis-Faktor: Der neue "Katalog VerpackDG"
Ob eine konkrete Verpackung aus Ihrem Sortiment künftig systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, lässt sich nicht allein aus dem Gesetzestext ablesen. Die ZSVR erstellt dafür in Zusammenarbeit mit der GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung einen sogenannten Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (Katalog VerpackDG), der den bisherigen Katalog nach altem VerpackG ablösen soll. Er besteht demnach aus einem Allgemeinen Teil, der die Definitionen erläutert, und einem Besonderen Teil mit Produktblättern zu einzelnen Verpackungsarten.
Wichtig für Ihre Planung: Nach unseren Informationen hat die ZSVR am 15. Juni 2026 ein Konsultationsverfahren zu diesem Katalog eröffnet. Das bedeutet, der Katalog lag zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Beitrag noch nicht in finaler Fassung vor. Erst wenn dieser Katalog final veröffentlicht ist, lässt sich für einzelne Verpackungsarten rechtssicher sagen, ob sie unter die neue, erweiterte Systembeteiligungspflicht fallen.
Kritikpunkte aus der Verbändeanhörung
Die geplante Ausweitung ist in der öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses am 6. Mai 2026 nicht unwidersprochen geblieben. Mehrere Wirtschaftsverbände, unter anderem der Verband der Chemischen Industrie, forderten in ihren Stellungnahmen eine klare Ausnahme für industrielle und gewerbliche Verpackungen sowie eine Beschränkung der nationalen Umsetzung auf das europarechtlich zwingend Vorgegebene. Kritisiert wurde insbesondere,
dass der Begriff, wonach eine Verpackung "auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen bezogen typischerweise mehrheitlich beim Verbraucher" anfällt, als unscharf empfunden wird, und
dass für Verpackungen, die zwar neu systembeteiligungspflichtig würden, faktisch aber nicht bei privaten Verbrauchern anfallen, eine Art doppelte Belastung befürchtet wird.
Diese Kritikpunkte sind zum jetzigen Zeitpunkt politische Stellungnahmen und keine feststehenden Rechtsänderungen. Ob der Gesetzgeber hier noch nachbessert, war zum Zeitpunkt dieses Beitrags offen.
Was heißt das für Sie als Unternehmen?
Wenn Sie Verpackungen im B2B-Bereich in Verkehr bringen, etwa Transport-, Versand- oder Industrieverpackungen, sollten Sie sich unabhängig vom Ausgang der politischen Diskussion auf zwei mögliche neue Pflichten einstellen:
eine Zulassungspflicht bei der ZSVR, auch wenn Ihre Verpackungen weiterhin nicht systembeteiligungspflichtig sind, und
eine mögliche neue Systembeteiligungspflicht für einzelne Ihrer bisherigen B2B-Verpackungen, sofern diese künftig unter die erweiterte Definition fallen.
Konkret empfehlen wir:
Prüfen Sie Ihr Verpackungssortiment daraufhin, ob es Transport-, Versand- oder Primärproduktionsverpackungen enthält, die aktuell als reine B2B-Verpackungen gelten.
Beobachten Sie das laufende Konsultationsverfahren zum Katalog VerpackDG und dessen finale Veröffentlichung.
Klären Sie, ob für Ihre nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen künftig eine Zulassungspflicht in eigenem Namen entsteht oder ob Sie dies über eine Organisation für Herstellerverantwortung abdecken.
Was noch offen ist
Zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Beitrag (1. Juli 2026) waren folgende Punkte noch nicht abschließend geklärt:
der endgültige Gesetzestext, da der Bundesrat den Entwurf erst am 10. Juli 2026 behandeln sollte,
der finale "Katalog VerpackDG" der ZSVR, der sich noch im Konsultationsverfahren befand,
ob und wie der Gesetzgeber auf die Kritik der Verbände zur Unschärfe der neuen Definitionen reagiert,
konkrete Übergangsfristen für die neuen Zulassungspflichten. Eine Quelle nennt hierzu § 68 VerpackDG-Entwurf mit gestaffelten Fristen, wir konnten die genauen Daten aber nicht abschließend über eine zweite unabhängige Quelle verifizieren und geben sie deshalb hier bewusst nicht im Detail wieder.
Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald der Katalog VerpackDG final veröffentlicht ist und das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Verpackungen empfehlen wir zusätzlich eine individuelle rechtliche Prüfung.
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