Übersicht der Verpackungsarten: Welche sind systembeteiligungspflichtig?
Ob eine Verpackung an einem System beteiligt werden muss, hängt nicht allein von ihrer Bezeichnung oder ihrem Material ab. Entscheidend sind ihre Funktion und die Frage, wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch üblicherweise als Abfall anfallen. Systembeteiligung bedeutet: Hersteller beteiligen ihre Verpackungen an einem System, das Sammlung und Verwertung organisiert und finanziert. Maßgeblich ist dafür in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG). Es löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab und ergänzt die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) um nationales Durchführungsrecht. Die PPWR gilt nach Artikel 71 PPWR ab dem 12. August 2026. Vorgaben, die sich aus der PPWR ergeben, greifen deshalb ab diesem Zeitpunkt.
Welche Verpackungsarten unterscheidet das Verpackungsrecht?
Es lohnt sich, zwei Ebenen zu trennen: die Verpackungsarten nach den Definitionen der PPWR und die Sonderfälle, für die das VerpackDG Ausnahmen von bestimmten Pflichten vorsieht.
Verpackungsarten nach der PPWR (Artikel 3 PPWR):
Verkaufsverpackungen
Umverpackungen
Transportverpackungen
Verpackungen für den elektronischen Handel
Serviceverpackungen
Primärproduktionsverpackungen
Daneben kennt die PPWR die wiederverwendbare Verpackung. Sie ist keine gleichrangige Funktionsart, sondern eine Eigenschaft, die nur vorliegt, wenn die Anforderungen des Artikels 11 PPWR erfüllt sind.
Sonderfälle nach § 11 VerpackDG. Für diese Fälle gelten die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht, also insbesondere Systembeteiligung, Datenmeldung und Vollständigkeitserklärung:
wiederverwendbare Verpackungen, für die ein Wiederverwendungssystem besteht (§ 11 Nummer 1 VerpackDG)
pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (§ 11 Nummer 2 VerpackDG)
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (§ 11 Nummer 3 VerpackDG)
Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden (§ 11 Nummer 4 VerpackDG)
Begriffe wie „Produktverpackung" oder „Versandverpackung" werden im Alltag häufig verwendet, sind aber keine eigenständigen Rechtsbegriffe. Für die Einordnung zählt, welche Funktion die Verpackung erfüllt und wo typgleiche Verpackungen nach Gebrauch üblicherweise als Abfall anfallen.
Was sind Verkaufsverpackungen?
Verkaufsverpackungen sind nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 PPWR so konzipiert, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bilden. Das können zum Beispiel Kartons, Flaschen oder Dosen sein, wenn sie diese Funktion erfüllen.
Wichtig ist: Ein Karton ist nicht schon wegen seiner Form eine Verkaufsverpackung. Derselbe Karton kann je nach Gestaltung und Einsatz auch Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel sein.
Ob eine Verkaufsverpackung systembeteiligungspflichtig ist, richtet sich nach § 3 Absatz 6 VerpackDG. Maßgeblich ist, ob typgleiche Verpackungen nach Gebrauch typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
Was sind Umverpackungen?
Umverpackungen fassen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 6 PPWR in der Verkaufsstelle eine Zusammenstellung mehrerer Verkaufseinheiten zusammen. Sie können dazu dienen, diese Zusammenstellung an Endabnehmer abzugeben, Verkaufsregale wiederaufzufüllen oder eine Lager- beziehungsweise Vertriebseinheit zu bilden. Kennzeichnend ist, dass sie sich entfernen lassen, ohne die Eigenschaften des Produkts zu beeinträchtigen.
Auch bei Umverpackungen entscheidet über die Systembeteiligungspflicht das Kriterium des § 3 Absatz 6 VerpackDG.
Was sind Transportverpackungen?
Transportverpackungen erleichtern die Handhabung und den Transport von Verkaufseinheiten oder Zusammenstellungen von Verkaufseinheiten und verhindern Beschädigungen. Container für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr gehören nicht dazu. Typische Beispiele sind Paletten, Transportkisten oder Folien zur Ladungssicherung; bei Folien kommt es auf die konkrete Funktion an. Artikel 29 PPWR nennt ausdrücklich Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von Produkten, die auf Paletten transportiert werden.
Transportverpackungen sind nicht allein wegen ihrer Bezeichnung von der Systembeteiligung ausgenommen. § 3 Absatz 6 VerpackDG nennt sie ausdrücklich mit; entscheidend bleibt auch hier, wo typgleiche Verpackungen üblicherweise als Abfall anfallen. Fällt eine Transportverpackung nicht darunter, kann sie unter die in § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 VerpackDG abschließend genannten Gruppen fallen. Dann gelten Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten.
Wie werden Versandverpackungen eingeordnet?
Im Onlinehandel wird häufig von Versandverpackungen gesprochen. Die PPWR verwendet dafür den Begriff „Verpackungen für den elektronischen Handel". Dazu können Versandkartons, Versandtüten und andere Verpackungen gehören, die für die Lieferung an Endabnehmer eingesetzt werden.
Schutzbestandteile im Versand sind nicht automatisch eigenständige Verpackungen. Sie können Verpackungsbestandteile nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 PPWR sein.
Für die Systembeteiligung ist nicht die einzelne Lieferung entscheidend, sondern die typisierende Betrachtung des Gesamtmarkts typgleicher Verpackungen nach § 3 Absatz 6 VerpackDG. Fallen typgleiche Verpackungen typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen an, besteht eine Systembeteiligungspflicht.
Was sind Serviceverpackungen?
Serviceverpackungen werden erst in der Verkaufsstelle mit Ware befüllt (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d PPWR). Typische Beispiele sind Coffee-to-go-Becher, Brötchentüten oder Verpackungen für Speisen zum Mitnehmen.
Serviceverpackungen zählen nach § 3 Absatz 6 VerpackDG ohne zusätzliches Anfallstellenkriterium zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Das Kriterium, wo typgleiche Verpackungen anfallen, gilt für Verkaufs-, Um-, Primärproduktions- und Transportverpackungen, nicht für Serviceverpackungen.
Beim Herstellerbegriff ist zu unterscheiden: Erzeuger ist nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 PPWR, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Artikel 21 PPWR regelt die Zurechnung, wenn Importeure oder Vertreiber als Erzeuger gelten, etwa weil sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen. Artikel 21 PPWR begründet die Systembeteiligungspflicht nicht selbst.
Für Serviceverpackungen kann in den gesetzlich geregelten Fällen die Systembeteiligung auf einen Vorvertreiber übertragen werden (§ 7 VerpackDG). Das ist kein allgemeiner Regelfall. Die Registrierungspflicht nach § 6 VerpackDG bleibt beim Hersteller bestehen und geht nicht auf den Vorvertreiber über.
Was sind Primärproduktionsverpackungen?
Primärproduktionsverpackungen stehen im Zusammenhang mit der Primärproduktion. Was darunter fällt, bestimmt Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 PPWR unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Neu gegenüber dem bisherigen Verpackungsgesetz ist: § 3 Absatz 6 VerpackDG nennt Primärproduktionsverpackungen ausdrücklich. Sie sind damit systembeteiligungspflichtig, sofern typgleiche Verpackungen typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob sie unter eine der in § 39 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG genannten Gruppen fallen.
Wann gilt eine Verpackung als wiederverwendbar?
Eine Verpackung gilt nicht schon deshalb als wiederverwendbar, weil sie theoretisch mehrfach genutzt werden kann. Artikel 11 Absatz 1 PPWR enthält in den Buchstaben a bis i einen Katalog von Anforderungen, die zusammen erfüllt sein müssen. Dazu gehört unter anderem, dass die Verpackung:
unter normalerweise vorhersehbaren Nutzungsbedingungen für möglichst viele Kreislaufdurchgänge ausgelegt ist,
die Anforderungen an Verbrauchergesundheit, Sicherheit und Hygiene erfüllt,
entleert, entladen, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden kann, ohne Qualität und Sicherheit des Produkts zu beeinträchtigen,
die Gesundheit und Sicherheit der Personen schützt, die diese Vorgänge ausführen,
nach Anhang VI Teil B PPWR rekonditioniert werden kann und dabei ihre vorgesehene Funktion behält.
Diese Aufzählung gibt zentrale Punkte wieder; maßgeblich ist der vollständige Katalog des Artikels 11 Absatz 1 PPWR. Der Nachweis der Einhaltung ist nach Artikel 11 Absatz 3 PPWR in den technischen Verpackungsinformationen zu führen.
Die Einbindung in ein Wiederverwendungssystem ist keine Anforderung des Artikels 11 PPWR. Sie ergibt sich aus Artikel 29 PPWR und ist im nationalen Recht Voraussetzung dafür, dass nach § 11 Nummer 1 VerpackDG die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht gelten. Ob daneben § 39 VerpackDG einschlägig ist, ist gesondert zu prüfen.
Was gilt für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter?
Für Hersteller von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter gelten nach § 11 Nummer 3 VerpackDG die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht. Es besteht also keine Pflicht zur Systembeteiligung, zur Datenmeldung und zur Vollständigkeitserklärung für diese Verpackungen. Welche Füllgüter als schadstoffhaltig gelten, bestimmt sich nach § 3 Absatz 5 VerpackDG in Verbindung mit Anlage 1.
An die Stelle der Systembeteiligung treten die Pflichten des § 39 VerpackDG: Rücknahme nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 VerpackDG sowie die Hinweispflicht nach § 39 Absatz 2 VerpackDG. Ist eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Übergabeort nicht möglich, kommt eine Rücknahme über zentrale Annahmestellen in zumutbarer Entfernung in Betracht. Endvertreiber müssen im stationären Handel durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen, im Fernabsatz durch geeignete Maßnahmen.
Was gilt für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen?
Für Hersteller von Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 VerpackDG der Pfandpflicht unterliegen, gelten nach § 11 Nummer 2 VerpackDG die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht. An ihre Stelle treten die Pfand- und Rücknahmepflichten des § 46 VerpackDG.
Was gilt für Verpackungen, die nicht in Deutschland an Endabnehmer abgegeben werden?
§ 11 Nummer 4 VerpackDG erfasst Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden. Für sie gelten die §§ 7 bis 10 VerpackDG nicht. Entscheidend ist der Nachweis; „Exportverpackung" ist dabei keine eigene Verpackungsart, sondern eine umgangssprachliche Beschreibung.
Die Ausnahme befreit nicht von der Registrierung nach § 6 VerpackDG. Ergänzend ist zu beachten, dass die Zulassung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c VerpackDG auch Verpackungen erfasst, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?
Systembeteiligungspflichtig sind nach § 3 Absatz 6 VerpackDG Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
Vergleichbare Anfallstellen können zum Beispiel sein:
Gaststätten
Hotels
Verwaltungen
Krankenhäuser
Bildungs- und Kultureinrichtungen
Freizeitbetriebe
landwirtschaftliche Betriebe
Handwerksbetriebe
Bei landwirtschaftlichen Betrieben und Handwerksbetrieben gilt zusätzlich das Kriterium des § 3 Absatz 7 Satz 3 VerpackDG: Die Verpackungsabfälle müssen dort mit haushaltsüblichen Sammelgefäßen entsorgt werden können, höchstens mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe. Diese Betriebe sind deshalb nicht unterschiedslos vergleichbare Anfallstellen.
Die Prüfung erfolgt typisierend. Es kommt nicht darauf an, wo eine einzelne Verpackung im Einzelfall entsorgt wird, sondern wo typgleiche Verpackungen auf dem Gesamtmarkt üblicherweise als Abfall anfallen.
Welche Pflichten gelten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen?
Registrierung
Hersteller müssen sich nach § 6 VerpackDG registrieren. Dabei ist der Herstellerbegriff genau zu prüfen: Nicht jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist automatisch Hersteller. Erforderlich ist, dass einer der Tatbestände nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben a bis e PPWR erfüllt ist.
Für die Zurechnung über das Auspacken nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e PPWR gilt zusätzlich: Das Unternehmen muss in einem Mitgliedstaat niedergelassen sein, und die Zurechnung greift nicht, wenn bereits eine andere Person nach den Buchstaben a bis d Hersteller ist.
Systembeteiligung
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG müssen Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen, bevor sie diese im Bundesgebiet bereitstellen. Die Systembeteiligung finanziert und organisiert Sammlung und Verwertung dieser Verpackungen.
Datenmeldungen und 10-Tonnen-Grenze
Grundsätzlich sind die Daten nach § 9 Absatz 1 VerpackDG zu melden. § 9 Absatz 2 VerpackDG sieht davon eine Ausnahme vor: Wer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen Verpackungen bereitgestellt hat, ist von den Meldepflichten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 VerpackDG befreit und übermittelt die Angaben stattdessen bis zum 1. Juni des Folgejahres.
Diese Erleichterung betrifft ausschließlich die Datenmeldung. Sie befreit weder von der Registrierung nach § 6 VerpackDG noch von der Systembeteiligung nach § 7 VerpackDG.
Vollständigkeitserklärung
Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG haben nach § 10 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG jährlich bis zum 15. Mai eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen.
§ 10 Absatz 4 VerpackDG nimmt Hersteller davon aus, die im vorangegangenen Kalenderjahr unterhalb folgender Mengen geblieben sind: Glas weniger als 80 Tonnen, Papier, Pappe und Karton weniger als 50 Tonnen, übrige in § 42 Absatz 2 Satz 1 VerpackDG genannte Materialarten weniger als 30 Tonnen. Unabhängig von diesen Schwellenwerten können die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die zuständige Landesbehörde jederzeit eine Vollständigkeitserklärung verlangen. Diese Schwellenwerte sind etwas anderes als die 10-Tonnen-Grenze der Datenmeldung.
Nicht systembeteiligungspflichtig bedeutet nicht pflichtenfrei
Ist eine Verpackung nicht systembeteiligungspflichtig, können andere Pflichten greifen. § 39 Absatz 1 Satz 1 VerpackDG nennt die erfassten Verpackungsgruppen in den Nummern 1 bis 6 abschließend.
Für diese Gruppen bestehen insbesondere Rücknahmepflichten. Zurückzunehmen sind gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, und zwar am Übergabeort oder in dessen unmittelbarer Nähe. Nach § 39 Absatz 3 VerpackDG kann die Rücknahmepflicht auch dadurch erfüllt werden, dass die Verpackungen an einen Vorvertreiber zurückgegeben werden.
Die zurückgenommenen Verpackungen sind nach § 42 Absatz 5 VerpackDG entsprechend § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.
Zusätzlich sind finanzielle und organisatorische Mittel vorzuhalten und geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation nach § 39 Absatz 3 VerpackDG umfasst die bereitgestellten beziehungsweise beim Auspacken angefallenen Verpackungen sowie die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen; sie ist bis zum 15. Mai zu erstellen.
Nach der Übergangsregelung des § 68 VerpackDG dürfen Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen sowie von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VerpackDG längstens bis zum 31. Dezember 2027 ohne Zulassung nach § 19 VerpackDG Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist die Zulassung nach § 19 VerpackDG erforderlich.
Die eigene Zulassungspflicht entfällt nach § 19 Absatz 1 VerpackDG, wenn der Hersteller die Erfüllung seiner erweiterten Herstellerverantwortung für die Gesamtheit seiner Verpackungen einer oder mehreren nach § 22 VerpackDG zugelassenen sonstigen Organisationen übertragen und diese der Zentralen Stelle Verpackungsregister elektronisch benannt hat.
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